§ 86a BaSAG (Sanierungs- und Abwicklungsgesetz), Veräußerung nachrangiger berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten an Privatkunden - JUSLINE Österreich
§ 86a BaSAG Veräußerung nachrangiger berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten an Privatkunden
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.04.2025
(1)Absatz einsEin Verkäufer nachrangiger berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten, die alle Bedingungen gemäß Art. 72a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 mit Ausnahme von Art. 72a Abs. 1 lit. b und von Art. 72b Abs. 3 bis 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllen, darf diese Verbindlichkeiten an einen Privatkunden gemäß § 1 Z 36 WAG 2018 nur dann verkaufen, wenn alle der folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:Ein Verkäufer nachrangiger berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten, die alle Bedingungen gemäß Artikel 72 a, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 mit Ausnahme von Artikel 72 a, Absatz eins, Litera b und von Artikel 72 b, Absatz 3, bis 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllen, darf diese Verbindlichkeiten an einen Privatkunden gemäß Paragraph eins, Ziffer 36, WAG 2018 nur dann verkaufen, wenn alle der folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
1.Ziffer einsDer Verkäufer hat einen Eignungstest gemäß § 56 WAG 2018 durchgeführt;Der Verkäufer hat einen Eignungstest gemäß Paragraph 56, WAG 2018 durchgeführt;
2.Ziffer 2der Verkäufer hat sich auf Grundlage des Tests gemäß Z 1 davon überzeugt, dass diese berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten für diesen Privatkunden geeignet sind;der Verkäufer hat sich auf Grundlage des Tests gemäß Ziffer eins, davon überzeugt, dass diese berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten für diesen Privatkunden geeignet sind;
3.Ziffer 3der Verkäufer dokumentiert die Eignung gemäß § 60 WAG 2018.der Verkäufer dokumentiert die Eignung gemäß Paragraph 60, WAG 2018.
(2)Absatz 2Sind die in Abs. 1 genannten Voraussetzungen erfüllt und übersteigt das Finanzinstrument-Portfolio dieses Privatkunden zum Zeitpunkt des Erwerbs nicht 500 000 Euro, so hat der Verkäufer auf Grundlage der von dem Privatkunden zur Verfügung gestellten Informationen gemäß Abs. 3 sicherzustellen, dass die beiden folgenden Voraussetzungen zum Zeitpunkt des Erwerbs erfüllt sind:Sind die in Absatz eins, genannten Voraussetzungen erfüllt und übersteigt das Finanzinstrument-Portfolio dieses Privatkunden zum Zeitpunkt des Erwerbs nicht 500 000 Euro, so hat der Verkäufer auf Grundlage der von dem Privatkunden zur Verfügung gestellten Informationen gemäß Absatz 3, sicherzustellen, dass die beiden folgenden Voraussetzungen zum Zeitpunkt des Erwerbs erfüllt sind:
1.Ziffer einsDer aggregierte Betrag, den der Privatkunde in Verbindlichkeiten gemäß Abs. 1 anlegt, übersteigt nicht 10 vH seines Finanzinstrument-Portfolios;Der aggregierte Betrag, den der Privatkunde in Verbindlichkeiten gemäß Absatz eins, anlegt, übersteigt nicht 10 vH seines Finanzinstrument-Portfolios;
2.Ziffer 2dieser anfängliche Investitionsbetrag, der in eine oder mehrere Verbindlichkeiten gemäß Abs. 1 angelegt wird, beträgt mindestens 10 000 Euro.dieser anfängliche Investitionsbetrag, der in eine oder mehrere Verbindlichkeiten gemäß Absatz eins, angelegt wird, beträgt mindestens 10 000 Euro.
(3)Absatz 3Der Privatkunde hat dem Verkäufer präzise Informationen über sein Finanzinstrument-Portfolio, einschließlich über Anlagen in Verbindlichkeiten gemäß Abs. 1, zu liefern.Der Privatkunde hat dem Verkäufer präzise Informationen über sein Finanzinstrument-Portfolio, einschließlich über Anlagen in Verbindlichkeiten gemäß Absatz eins,, zu liefern.
(4)Absatz 4Für die Zwecke der Abs. 2 und 3 umfasst das Finanzinstrument-Portfolio des Privatkunden Bareinlagen und Finanzinstrumente mit Ausnahme von als Sicherheit hinterlegten Finanzinstrumenten.Für die Zwecke der Absatz 2, und 3 umfasst das Finanzinstrument-Portfolio des Privatkunden Bareinlagen und Finanzinstrumente mit Ausnahme von als Sicherheit hinterlegten Finanzinstrumenten.
(5)Absatz 5Auf jene Verbindlichkeiten gemäß Abs. 1, die vor dem 28. Dezember 2020 begeben wurden, ist dieser Paragraph nicht anzuwenden.Auf jene Verbindlichkeiten gemäß Absatz eins,, die vor dem 28. Dezember 2020 begeben wurden, ist dieser Paragraph nicht anzuwenden.
In Kraft seit 29.05.2021 bis 31.12.9999
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