§ 86a BaSAG

BaSAG - Sanierungs- und Abwicklungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.12.2024

(1) Ein Verkäufer nachrangiger berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten, die alle Bedingungen gemäß Art. 72a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 mit Ausnahme von Art. 72a Abs. 1 lit. b und von Art. 72b Abs. 3 bis 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllen, darf diese Verbindlichkeiten an einen Privatkunden gemäß § 1 Z 36 WAG 2018 nur dann verkaufen, wenn alle der folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

1.

Der Verkäufer hat einen Eignungstest gemäß § 56 WAG 2018 durchgeführt;

2.

der Verkäufer hat sich auf Grundlage des Tests gemäß Z 1 davon überzeugt, dass diese berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten für diesen Privatkunden geeignet sind;

3.

der Verkäufer dokumentiert die Eignung gemäß § 60 WAG 2018.

(2) Sind die in Abs. 1 genannten Voraussetzungen erfüllt und übersteigt das Finanzinstrument-Portfolio dieses Privatkunden zum Zeitpunkt des Erwerbs nicht 500 000 Euro, so hat der Verkäufer auf Grundlage der von dem Privatkunden zur Verfügung gestellten Informationen gemäß Abs. 3 sicherzustellen, dass die beiden folgenden Voraussetzungen zum Zeitpunkt des Erwerbs erfüllt sind:

1.

Der aggregierte Betrag, den der Privatkunde in Verbindlichkeiten gemäß Abs. 1 anlegt, übersteigt nicht 10 vH seines Finanzinstrument-Portfolios;

2.

dieser anfängliche Investitionsbetrag, der in eine oder mehrere Verbindlichkeiten gemäß Abs. 1 angelegt wird, beträgt mindestens 10 000 Euro.

(3) Der Privatkunde hat dem Verkäufer präzise Informationen über sein Finanzinstrument-Portfolio, einschließlich über Anlagen in Verbindlichkeiten gemäß Abs. 1, zu liefern.

(4) Für die Zwecke der Abs. 2 und 3 umfasst das Finanzinstrument-Portfolio des Privatkunden Bareinlagen und Finanzinstrumente mit Ausnahme von als Sicherheit hinterlegten Finanzinstrumenten.

(5) Auf jene Verbindlichkeiten gemäß Abs. 1, die vor dem 28. Dezember 2020 begeben wurden, ist dieser Paragraph nicht anzuwenden.

In Kraft seit 29.05.2021 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 86a BaSAG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 86a BaSAG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 86a BaSAG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 86a BaSAG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 86a BaSAG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis BaSAG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 86 BaSAG
§ 87 BaSAG