Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.04.2025
(1)Absatz einsEU-Mutterunternehmen, die ihren Sitz in Österreich haben, haben die Informationen, die gemäß § 21 angefordert werden, der Abwicklungsbehörde als der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde zu übermitteln. Diese Informationen sind im Hinblick auf das EU-Mutterunternehmen und, soweit erforderlich, jedes Unternehmen der Gruppe, einschließlich der Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 zur Verfügung zu stellen.EU-Mutterunternehmen, die ihren Sitz in Österreich haben, haben die Informationen, die gemäß Paragraph 21, angefordert werden, der Abwicklungsbehörde als der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde zu übermitteln. Diese Informationen sind im Hinblick auf das EU-Mutterunternehmen und, soweit erforderlich, jedes Unternehmen der Gruppe, einschließlich der Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 zur Verfügung zu stellen.
(2)Absatz 2Ist die Abwicklungsbehörde die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde, hat sie die Informationen gemäß Abs. 1 an folgende Behörden zu übermitteln, wenn die Vertraulichkeitsanforderungen gemäß den §§ 120 bis 122 gewährleistet sind:Ist die Abwicklungsbehörde die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde, hat sie die Informationen gemäß Absatz eins, an folgende Behörden zu übermitteln, wenn die Vertraulichkeitsanforderungen gemäß den Paragraphen 120 bis 122 gewährleistet sind:
1.Ziffer einsdie EBA,
2.Ziffer 2die für Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden,
3.Ziffer 3die Abwicklungsbehörden der Mitgliedstaaten und Drittländer, in denen sich durch die Informationen gemäß Abs. 1 betroffene bedeutende Zweigstellen befinden,die Abwicklungsbehörden der Mitgliedstaaten und Drittländer, in denen sich durch die Informationen gemäß Absatz eins, betroffene bedeutende Zweigstellen befinden,
4.Ziffer 4die jeweils zuständigen Behörden gemäß den Art. 115 und 116 der Richtlinie 2013/36/EU,die jeweils zuständigen Behörden gemäß den Artikel 115 und 116 der Richtlinie 2013/36/EU,
5.Ziffer 5die Abwicklungsbehörden der Mitgliedstaaten, in denen die Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 ansässig sind.die Abwicklungsbehörden der Mitgliedstaaten, in denen die Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 ansässig sind.
Die Informationen, die die Abwicklungsbehörde als die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde den Behörden gemäß Z 2 bis 4 vorlegt, haben mindestens alle Informationen zu enthalten, die für das Tochterunternehmen oder die bedeutende Zweigstelle von Belang sind. Die der EBA vorgelegten Informationen haben alle Informationen enthalten, die für die Aufgaben der EBA in Bezug auf die Gruppenabwicklungspläne von Belang sind. Handelt es sich um Informationen über Drittlands-Tochterunternehmen, kann die Abwicklungsbehörde als die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde die Übermittlung dieser Informationen von der Zustimmung der jeweiligen Aufsichtsbehörde oder Abwicklungsbehörde des Drittlands abhängig machen.Die Informationen, die die Abwicklungsbehörde als die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde den Behörden gemäß Ziffer 2 bis 4 vorlegt, haben mindestens alle Informationen zu enthalten, die für das Tochterunternehmen oder die bedeutende Zweigstelle von Belang sind. Die der EBA vorgelegten Informationen haben alle Informationen enthalten, die für die Aufgaben der EBA in Bezug auf die Gruppenabwicklungspläne von Belang sind. Handelt es sich um Informationen über Drittlands-Tochterunternehmen, kann die Abwicklungsbehörde als die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde die Übermittlung dieser Informationen von der Zustimmung der jeweiligen Aufsichtsbehörde oder Abwicklungsbehörde des Drittlands abhängig machen.
In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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