§ 24 BaSAG Verfahren bei der Erstellung von Gruppenabwicklungsplänen

BaSAG - Sanierungs- und Abwicklungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) EU-Mutterunternehmen, die ihren Sitz in Österreich haben, haben die Informationen, die gemäß § 21 angefordert werden, der Abwicklungsbehörde als der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde zu übermitteln. Diese Informationen sind im Hinblick auf das EU-Mutterunternehmen und, soweit erforderlich, jedes Unternehmen der Gruppe, einschließlich der Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 zur Verfügung zu stellen.

(2) Ist die Abwicklungsbehörde die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde, hat sie die Informationen gemäß Abs. 1 an folgende Behörden zu übermitteln, wenn die Vertraulichkeitsanforderungen gemäß den §§ 120 bis 122 gewährleistet sind:

1.

die EBA,

2.

die für Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden,

3.

die Abwicklungsbehörden der Mitgliedstaaten und Drittländer, in denen sich durch die Informationen gemäß Abs. 1 betroffene bedeutende Zweigstellen befinden,

4.

die jeweils zuständigen Behörden gemäß den Art. 115 und 116 der Richtlinie 2013/36/EU,

5.

die Abwicklungsbehörden der Mitgliedstaaten, in denen die Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 ansässig sind.

Die Informationen, die die Abwicklungsbehörde als die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde den Behörden gemäß Z 2 bis 4 vorlegt, haben mindestens alle Informationen zu enthalten, die für das Tochterunternehmen oder die bedeutende Zweigstelle von Belang sind. Die der EBA vorgelegten Informationen haben alle Informationen enthalten, die für die Aufgaben der EBA in Bezug auf die Gruppenabwicklungspläne von Belang sind. Handelt es sich um Informationen über Drittlands-Tochterunternehmen, kann die Abwicklungsbehörde als die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde die Übermittlung dieser Informationen von der Zustimmung der jeweiligen Aufsichtsbehörde oder Abwicklungsbehörde des Drittlands abhängig machen.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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§ 14 BaSAG Verfahren zur Beseitigung eines Mangels oder potenziellen Hindernisses§ 15 BaSAG Gruppensanierungsplan§ 16 BaSAG Inhalt des Gruppensanierungsplans§ 17 BaSAG Bewertung des Gruppensanierungsplans im Wege einer gemeinsamen Entscheidung, wenn die FMA konsolidierende Aufsichtsbehörde ist§ 18 BaSAG Bewertung des Gruppensanierungsplans im Wege einer gemeinsamen Entscheidung, wenn die FMA nicht konsolidierende Aufsichtsbehörde ist§ 19 BaSAG Abwicklungsplan§ 20 BaSAG Inhalt des Abwicklungsplans§ 21 BaSAG Mitwirkung bei der Erstellung von Abwicklungsplänen§ 22 BaSAG Gruppenabwicklungsplan§ 23 BaSAG Inhalt des Gruppenabwicklungsplans§ 24 BaSAG Verfahren bei der Erstellung von Gruppenabwicklungsplänen§ 25 BaSAG Verfahren für Gruppenabwicklungspläne, wenn die Abwicklungsbehörde die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde ist§ 26 BaSAG Verfahren für Gruppenabwicklungspläne, wenn die Abwicklungsbehörde nicht die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde ist§ 27 BaSAG Bewertung der Abwicklungsfähigkeit von Instituten§ 28 BaSAG Bewertung der Abwicklungsfähigkeit von Gruppen§ 28a BaSAG Ausschüttungsbeschränkungen§ 29 BaSAG Befugnisse zum Abbau und zur Beseitigung von Hindernissen für die Abwicklungsfähigkeit§ 30 BaSAG Abbau oder Beseitigung von Abwicklungshindernissen bei Gruppen§ 31 BaSAG Abbau oder Beseitigung von Abwicklungshindernissen bei Abwicklungseinheiten und Tochterunternehmen§ 32 BaSAG Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung§ 33 BaSAG Zulässigkeit und Inhalt einer Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 23 BaSAG
§ 25 BaSAG