(1) EU-Mutterunternehmen, die ihren Sitz in Österreich haben, haben die Informationen, die gemäß § 21 angefordert werden, der Abwicklungsbehörde als der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde zu übermitteln. Diese Informationen sind im Hinblick auf das EU-Mutterunternehmen und, soweit erforderlich, jedes Unternehmen der Gruppe, einschließlich der Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 zur Verfügung zu stellen.
(2) Ist die Abwicklungsbehörde die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde, hat sie die Informationen gemäß Abs. 1 an folgende Behörden zu übermitteln, wenn die Vertraulichkeitsanforderungen gemäß den §§ 120 bis 122 gewährleistet sind:
1. | die EBA, | |||||||||
2. | die für Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden, | |||||||||
3. | die Abwicklungsbehörden der Mitgliedstaaten und Drittländer, in denen sich durch die Informationen gemäß Abs. 1 betroffene bedeutende Zweigstellen befinden, | |||||||||
4. | die jeweils zuständigen Behörden gemäß den Art. 115 und 116 der Richtlinie 2013/36/EU, | |||||||||
5. | die Abwicklungsbehörden der Mitgliedstaaten, in denen die Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 ansässig sind. | |||||||||
Die Informationen, die die Abwicklungsbehörde als die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde den Behörden gemäß Z 2 bis 4 vorlegt, haben mindestens alle Informationen zu enthalten, die für das Tochterunternehmen oder die bedeutende Zweigstelle von Belang sind. Die der EBA vorgelegten Informationen haben alle Informationen enthalten, die für die Aufgaben der EBA in Bezug auf die Gruppenabwicklungspläne von Belang sind. Handelt es sich um Informationen über Drittlands-Tochterunternehmen, kann die Abwicklungsbehörde als die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde die Übermittlung dieser Informationen von der Zustimmung der jeweiligen Aufsichtsbehörde oder Abwicklungsbehörde des Drittlands abhängig machen. |
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