Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
Die FMA hat von ihr gemäß § 34 genehmigte Vereinbarungen über gruppeninterne finanzielle Unterstützung sowie Änderungen derselben an jene Abwicklungsbehörden weiterzuleiten, die für die Parteien der Vereinbarung zuständig sind.
In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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