§ 115 BaSAG Entscheidungsvorbereitung der Abwicklungsbehörde

BaSAG - Sanierungs- und Abwicklungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.04.2025
  1. (1)Absatz einsBei Eingang einer Mitteilung der FMA gemäß § 114 Abs. 3 oder auf eigene Initiative hat die Abwicklungsbehörde zu prüfen, ob die in § 49 Abs. 1 und § 52 festgelegten Voraussetzungen in Bezug auf das betreffende Institut oder das betreffende Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 gegeben sind.Bei Eingang einer Mitteilung der FMA gemäß Paragraph 114, Absatz 3, oder auf eigene Initiative hat die Abwicklungsbehörde zu prüfen, ob die in Paragraph 49, Absatz eins und Paragraph 52, festgelegten Voraussetzungen in Bezug auf das betreffende Institut oder das betreffende Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 gegeben sind.
  2. (2)Absatz 2Das Ergebnis der Prüfung, ob Abwicklungsmaßnahmen hinsichtlich eines Instituts oder eines Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 eingeleitet werden sollen, hat Folgendes zu umfassen:Das Ergebnis der Prüfung, ob Abwicklungsmaßnahmen hinsichtlich eines Instituts oder eines Unternehmens gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 eingeleitet werden sollen, hat Folgendes zu umfassen:
    1. 1.Ziffer einsDie Gründe für das Ergebnis der Prüfung, einschließlich der Feststellung, ob bei dem Institut oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 die Voraussetzungen für eine Abwicklung gegeben sind oder nicht;Die Gründe für das Ergebnis der Prüfung, einschließlich der Feststellung, ob bei dem Institut oder Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 die Voraussetzungen für eine Abwicklung gegeben sind oder nicht;
    2. 2.Ziffer 2die Maßnahme, die die Abwicklungsbehörde zu treffen beabsichtigt, sowie gegebenenfalls die Festlegung, dass ein Antrag auf Einleitung eines Konkursverfahrens zu stellen, ein Verwalter zu bestellen oder eine andere Maßnahme nach diesem Bundesgesetz zu treffen ist.
    Die Abwicklungsbehörde kann abweichend von § 3 Abs. 5 zur Auswahl der gemäß Z 2 beabsichtigten Maßnahme eine gutachterliche Äußerung der Oesterreichischen Nationalbank einholen.Die Abwicklungsbehörde kann abweichend von Paragraph 3, Absatz 5, zur Auswahl der gemäß Ziffer 2, beabsichtigten Maßnahme eine gutachterliche Äußerung der Oesterreichischen Nationalbank einholen.
  3. (3)Absatz 3Die Abwicklungsbehörde dokumentiert das Ergebnis und die wesentlichen Erwägungen zur Prüfung gemäß Abs. 1 und 2 sowie das geplante weitere Vorgehen.Die Abwicklungsbehörde dokumentiert das Ergebnis und die wesentlichen Erwägungen zur Prüfung gemäß Absatz eins, und 2 sowie das geplante weitere Vorgehen.
In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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