(1) Bei Eingang einer Mitteilung der FMA gemäß § 114 Abs. 3 oder auf eigene Initiative hat die Abwicklungsbehörde zu prüfen, ob die in § 49 Abs. 1 und § 52 festgelegten Voraussetzungen in Bezug auf das betreffende Institut oder das betreffende Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 gegeben sind.
(2) Das Ergebnis der Prüfung, ob Abwicklungsmaßnahmen hinsichtlich eines Instituts oder eines Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 eingeleitet werden sollen, hat Folgendes zu umfassen:
1. | Die Gründe für das Ergebnis der Prüfung, einschließlich der Feststellung, ob bei dem Institut oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 die Voraussetzungen für eine Abwicklung gegeben sind oder nicht; | |||||||||
2. | die Maßnahme, die die Abwicklungsbehörde zu treffen beabsichtigt, sowie gegebenenfalls die Festlegung, dass ein Antrag auf Einleitung eines Konkursverfahrens zu stellen, ein Verwalter zu bestellen oder eine andere Maßnahme nach diesem Bundesgesetz zu treffen ist. | |||||||||
Die Abwicklungsbehörde kann abweichend von § 3 Abs. 5 zur Auswahl der gemäß Z 2 beabsichtigten Maßnahme eine gutachterliche Äußerung der Oesterreichischen Nationalbank einholen. |
(3) Die Abwicklungsbehörde dokumentiert das Ergebnis und die wesentlichen Erwägungen zur Prüfung gemäß Abs. 1 und 2 sowie das geplante weitere Vorgehen.
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