Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.12.2024
(1)Absatz einsDie Kosten der FMA für ihre Tätigkeit nach diesem Bundesgesetz einschließlich ihrer Tätigkeit als Abwicklungsbehörde hinsichtlich der in Z 1 bis 3 genannten Unternehmen sind Kosten des Rechnungskreises 1 (Kosten der Bankenaufsicht) gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 FMABG. Für die Zuordnung der Kosten ist § 69a BWG sinngemäß und mit der Maßgabe anzuwenden, dassDie Kosten der FMA für ihre Tätigkeit nach diesem Bundesgesetz einschließlich ihrer Tätigkeit als Abwicklungsbehörde hinsichtlich der in Ziffer eins bis 3 genannten Unternehmen sind Kosten des Rechnungskreises 1 (Kosten der Bankenaufsicht) gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, FMABG. Für die Zuordnung der Kosten ist Paragraph 69 a, BWG sinngemäß und mit der Maßgabe anzuwenden, dass
1.Ziffer einsInstitute,
2.Ziffer 2Finanzholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften, sofern sie Teil einer Kreditinstitutsgruppe gemäß § 30 BWG sind, undFinanzholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften, sofern sie Teil einer Kreditinstitutsgruppe gemäß Paragraph 30, BWG sind, und
3.Ziffer 3EU-Zweigstellen mit Sitz oder Tätigkeit im Inland, die im Inland Bankdienstleistungen oder bankbezogene Nebendienstleistungen erbringen,
kostenpflichtig sind. Die FMA hat zu diesem Zweck im Rechnungskreis Bankenaufsicht einen Subrechnungskreis für diese Kostenpflichtigen zu bilden.
(1a)Absatz eins aDie Kosten der FMA für ihre Tätigkeit nach diesem Bundesgesetz einschließlich ihrer Tätigkeit als Abwicklungsbehörde hinsichtlich der in Z 1 und 2 genannten Unternehmen sind Kosten des Rechnungskreises 3 (Kosten der Wertpapieraufsicht) gemäß § 19 Abs. 1 Z 3 FMABG. Für die Zuordnung der Kosten ist § 89 WAG 2018 sinngemäß und mit der Maßgabe anzuwenden, dassDie Kosten der FMA für ihre Tätigkeit nach diesem Bundesgesetz einschließlich ihrer Tätigkeit als Abwicklungsbehörde hinsichtlich der in Ziffer eins und 2 genannten Unternehmen sind Kosten des Rechnungskreises 3 (Kosten der Wertpapieraufsicht) gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 3, FMABG. Für die Zuordnung der Kosten ist Paragraph 89, WAG 2018 sinngemäß und mit der Maßgabe anzuwenden, dass
1.Ziffer einsCRR-Wertpapierfirmen und
2.Ziffer 2EU-Zweigstellen mit Sitz oder Tätigkeit im Inland, die im Inland Wertpapierdienstleistungen oder wertpapierbezogene Nebendienstleistungen erbringen,
kostenpflichtig sind. Die FMA hat zu diesem Zweck im Rechnungskreis Wertpapieraufsicht einen Subrechnungskreis für diese Kostenpflichtigen zu bilden.
(2)Absatz 2Die Vorschreibungen der Vorauszahlungen für das Geschäftsjahr 2015 für die Kostenpflichtigen dieses Bundesgesetzes haben bis zum 15. Juni 2015 durch die FMA zu erfolgen. Aufgrund dieser Vorschreibungen haben die Kostenpflichtigen den vorgeschriebenen Betrag abweichend von § 19 Abs. 5 FMABG in zwei gleichen Teilen jeweils bis spätestens 15. Juli und 15. Oktober 2015 zu leisten.Die Vorschreibungen der Vorauszahlungen für das Geschäftsjahr 2015 für die Kostenpflichtigen dieses Bundesgesetzes haben bis zum 15. Juni 2015 durch die FMA zu erfolgen. Aufgrund dieser Vorschreibungen haben die Kostenpflichtigen den vorgeschriebenen Betrag abweichend von Paragraph 19, Absatz 5, FMABG in zwei gleichen Teilen jeweils bis spätestens 15. Juli und 15. Oktober 2015 zu leisten.
In Kraft seit 01.02.2023 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 160 BaSAG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 160 BaSAG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 160 BaSAG