Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.04.2025
(1)Absatz einsIn Österreich niedergelassene Mutterinstitute, EU-Mutterinstitute oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 können mit ihren EU-Mutterinstituten, Tochterunternehmen in anderen Mitgliedstaaten oder Drittländern, bei denen es sich um Institute oder CRR-Finanzinstitute handelt, die in die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis des Mutterunternehmens einbezogen sind, eine Vereinbarung über die Gewährung einer finanziellen Unterstützung an andere Vertragsparteien, die die Bedingungen für ein frühzeitiges Eingreifen gemäß § 44 erfüllen, abschließen, sofern die in diesem Hauptstück festgelegten Voraussetzungen erfüllt werden.In Österreich niedergelassene Mutterinstitute, EU-Mutterinstitute oder Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 können mit ihren EU-Mutterinstituten, Tochterunternehmen in anderen Mitgliedstaaten oder Drittländern, bei denen es sich um Institute oder CRR-Finanzinstitute handelt, die in die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis des Mutterunternehmens einbezogen sind, eine Vereinbarung über die Gewährung einer finanziellen Unterstützung an andere Vertragsparteien, die die Bedingungen für ein frühzeitiges Eingreifen gemäß Paragraph 44, erfüllen, abschließen, sofern die in diesem Hauptstück festgelegten Voraussetzungen erfüllt werden.
(2)Absatz 2Dieses Hauptstück ist nicht auf Vereinbarungen zur gruppeninternen Finanzierung einschließlich Abwicklungsfinanzierungsmechanismen oder auf Vereinbarungen über die zentrale Bereitstellung von Mitteln anzuwenden, sofern keine der Parteien solcher Vereinbarungen die Voraussetzungen für ein frühzeitiges Eingreifen erfüllt.
(3)Absatz 3Eine Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung gemäß Abs. 1 ist keine Voraussetzung dafür,Eine Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung gemäß Absatz eins, ist keine Voraussetzung dafür,
1.Ziffer einseinem Unternehmen einer Gruppe, das sich in finanziellen Schwierigkeiten befindet, eine gruppeninterne finanzielle Unterstützung zu gewähren, wenn das Institut dies auf Grundlage einer Einzelfallentscheidung und gemäß den gruppeninternen Leitlinien beschließt, sofern diese keine Gefahr für die Gruppe als Ganzes darstellt, oder
2.Ziffer 2in einem Mitgliedstaat tätig zu sein.
(4)Absatz 4Bei Transaktionen, die im Einklang mit den Bestimmungen dieses Hauptstücks durchgeführt werden, gehen die Bestimmungen dieses Hauptstücks entgegenstehenden bundesgesetzlichen Bestimmungen vor, es sei denn die Einschränkung von Transaktionen zur gruppeninternen finanziellen Unterstützung beruht auf bundesgesetzlichen Bestimmungen
1.Ziffer einsdie die in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 enthaltenen Optionen ausüben oder die Richtlinie 2013/36/EU umsetzen oder
2.Ziffer 2denen zufolge Teile einer Gruppe oder innerhalb einer Gruppe durchgeführte Tätigkeiten aus Gründen der Finanzmarktstabilität ausgegliedert werden müssen.
In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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