Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsDie Abwicklungsbehörde kann anordnen, die Kündigungsrechte einer Partei eines Vertrags mit einem in Abwicklung befindlichen Institut auszusetzen, wenn die Zahlungs- und Leistungsverpflichtungen und die Stellung von Sicherheiten weiterhin erfüllt werden (Durchsetzungsaussetzung). Diese Anordnung ist ab der öffentlichen Bekanntgabe gemäß § 116 Abs. 6 wirksam und erstreckt sich bis Mitternacht des auf diese Bekanntgabe folgenden Geschäftstags (Aussetzungszeitraum). Die Abwicklungsbehörde hat die möglichen Auswirkungen auf das ordnungsgemäße Funktionieren der Finanzmärkte abzuwägen, bevor sie die Anordnung erlässt.Die Abwicklungsbehörde kann anordnen, die Kündigungsrechte einer Partei eines Vertrags mit einem in Abwicklung befindlichen Institut auszusetzen, wenn die Zahlungs- und Leistungsverpflichtungen und die Stellung von Sicherheiten weiterhin erfüllt werden (Durchsetzungsaussetzung). Diese Anordnung ist ab der öffentlichen Bekanntgabe gemäß Paragraph 116, Absatz 6, wirksam und erstreckt sich bis Mitternacht des auf diese Bekanntgabe folgenden Geschäftstags (Aussetzungszeitraum). Die Abwicklungsbehörde hat die möglichen Auswirkungen auf das ordnungsgemäße Funktionieren der Finanzmärkte abzuwägen, bevor sie die Anordnung erlässt.
(2)Absatz 2Die Anordnung gemäß Abs. 1 kann auch erlassen werden in Bezug auf die Kündigungsrechte einer Partei eines Vertrags mit einem Tochterunternehmen eines in Abwicklung befindlichen Instituts oder Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4, wennDie Anordnung gemäß Absatz eins, kann auch erlassen werden in Bezug auf die Kündigungsrechte einer Partei eines Vertrags mit einem Tochterunternehmen eines in Abwicklung befindlichen Instituts oder Unternehmens gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4, wenn
1.Ziffer einsdie Wahrnehmung der sich aus dem Vertrag ergebenden Verpflichtungen von dem in Abwicklung befindlichen Institut garantiert oder auf andere Art und Weise unterstützt wird,
2.Ziffer 2die Kündigungsrechte gemäß diesem Vertrag ausschließlich auf der Insolvenz oder der Finanzlage des in Abwicklung befindlichen Instituts oder Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 beruhen unddie Kündigungsrechte gemäß diesem Vertrag ausschließlich auf der Insolvenz oder der Finanzlage des in Abwicklung befindlichen Instituts oder Unternehmens gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 beruhen und
3.Ziffer 3für den Fall, dass eine Übertragungsbefugnis in Bezug auf das in Abwicklung befindliche Institut ausgeübt wurde oder ausgeübt werden kann, entweder
a)Litera aalle mit diesem Vertrag verbundenen Vermögenswerte und Verbindlichkeiten auf den übernehmenden Rechtsträger übertragen und von ihm übernommen wurden oder werden können oder
b)Litera bdie Abwicklungsbehörde auf eine andere Weise für einen angemessenen Schutz dieser Verpflichtungen sorgt.
(3)Absatz 3Eine Anordnung gemäß Abs. 1 oder 2 hat keine Wirkung auf:Eine Anordnung gemäß Absatz eins, oder 2 hat keine Wirkung auf:
1.Ziffer einsSysteme oder Betreiber von Systemen, die gemäß der Richtlinie 98/26/EG benannt wurden,
2.Ziffer 2zentrale Gegenparteien, die gemäß Art. 14 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 in der Union zugelassen sind, sowie von der ESMA gemäß Art. 25 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 anerkannte zentrale Gegenparteien aus Drittländern undzentrale Gegenparteien, die gemäß Artikel 14, der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 in der Union zugelassen sind, sowie von der ESMA gemäß Artikel 25, der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 anerkannte zentrale Gegenparteien aus Drittländern und
3.Ziffer 3Zentralbanken.
(4)Absatz 4Ein im Rahmen eines Vertrags bestehendes Kündigungsrecht kann vor Ablauf des Aussetzungszeitraums ausgeübt werden, wenn die Abwicklungsbehörde mitteilt, dass die unter den Vertrag fallenden Rechte und Verbindlichkeiten nicht
1.Ziffer einsauf ein anderes Unternehmen übertragen werden oder
2.Ziffer 2Gegenstand einer Herabschreibung oder Umwandlung bei der Anwendung des Instruments der Gläubigerbeteiligung gemäß § 85 Abs. 2 Z 1 sind.Gegenstand einer Herabschreibung oder Umwandlung bei der Anwendung des Instruments der Gläubigerbeteiligung gemäß Paragraph 85, Absatz 2, Ziffer eins, sind.
(5)Absatz 5Sind Kündigungsrechte aufgrund einer Anordnung gemäß Abs. 1 oder 2 ausgesetzt, können diese Rechte bei Ablauf des Aussetzungszeitraums vorbehaltlich des § 63 nach Maßgabe von Z 1 und 2 wahrgenommen werden:Sind Kündigungsrechte aufgrund einer Anordnung gemäß Absatz eins, oder 2 ausgesetzt, können diese Rechte bei Ablauf des Aussetzungszeitraums vorbehaltlich des Paragraph 63, nach Maßgabe von Ziffer eins und 2 wahrgenommen werden:
1.Ziffer einsIn Fällen, in denen die unter den Vertrag fallenden Rechte und Verbindlichkeiten auf ein anderes Unternehmen übertragen wurden, darf eine Gegenpartei nur bei einem etwaigen andauernden oder nachfolgenden Durchsetzungsereignis des übernehmenden Rechtsträgers den Bedingungen dieses Vertrags entsprechend von Kündigungsrechten Gebrauch machen.
2.Ziffer 2Wenn die unter den Vertrag fallenden Rechte und Verbindlichkeiten bei dem in Abwicklung befindlichen Institut verbleiben und die Abwicklungsbehörde das Instrument der Gläubigerbeteiligung nicht gemäß § 85 Abs. 2 Z 1 auf diesen Vertrag angewendet hat, kann eine Gegenpartei bei Ablauf des Aussetzungszeitraums gemäß Abs. 1 den Bedingungen dieses Vertrags entsprechend von Kündigungsrechten Gebrauch machen.Wenn die unter den Vertrag fallenden Rechte und Verbindlichkeiten bei dem in Abwicklung befindlichen Institut verbleiben und die Abwicklungsbehörde das Instrument der Gläubigerbeteiligung nicht gemäß Paragraph 85, Absatz 2, Ziffer eins, auf diesen Vertrag angewendet hat, kann eine Gegenpartei bei Ablauf des Aussetzungszeitraums gemäß Absatz eins, den Bedingungen dieses Vertrags entsprechend von Kündigungsrechten Gebrauch machen.
(6)Absatz 6Die FMA oder die Abwicklungsbehörde kann dem Institut oder dem Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 die Führung detaillierter Aufzeichnungen über Verträge auftragen. Transaktionsregister gemäß Art. 81 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 haben der FMA oder der Abwicklungsbehörde die für die Wahrnehmung ihrer jeweiligen Aufgaben erforderlichen Informationen zugänglich zu machen.Die FMA oder die Abwicklungsbehörde kann dem Institut oder dem Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 die Führung detaillierter Aufzeichnungen über Verträge auftragen. Transaktionsregister gemäß Artikel 81, der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 haben der FMA oder der Abwicklungsbehörde die für die Wahrnehmung ihrer jeweiligen Aufgaben erforderlichen Informationen zugänglich zu machen.
In Kraft seit 29.05.2021 bis 31.12.9999
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