(1) Zur Beurteilung der Frage, ob Anteilseigner und Gläubiger besser behandelt worden wären, wenn für das in Abwicklung befindliche Institut oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 ein Konkursverfahren eingeleitet worden wäre, sowie für die Zwecke des § 106 ist unverzüglich nach der Durchführung der Abwicklungsmaßnahme oder Abwicklungsmaßnahmen eine Bewertung durch einen unabhängigen, sachverständigen Prüfer vorzunehmen. Der Prüfer ist von der Abwicklungsbehörde auszuwählen und zu bestellen. Diese Bewertung hat getrennt von der Bewertung gemäß den §§ 54 bis 57 zu erfolgen.
(2) Die Bewertung gemäß Abs. 1 hat zu enthalten:
1. | Wie Anteilseigner und Gläubiger oder die einschlägigen Einlagensicherungseinrichtungen behandelt worden wären, wenn für das in Abwicklung befindliche Institut oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4, für das die Abwicklungsmaßnahme oder die Abwicklungsmaßnahmen durchgeführt wurden, zum Zeitpunkt, als die Entscheidung gemäß § 115 getroffen wurde, ein Konkursverfahren eingeleitet worden wäre; | |||||||||
2. | wie Anteilseigner und Gläubiger im Rahmen der Abwicklung des in Abwicklung befindlichen Instituts oder Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 behandelt wurden und | |||||||||
3. | ob Unterschiede zwischen der Behandlung gemäß Z 1 und 2 bestehen. |
(3) Die Bewertung der unterschiedlichen Behandlung hat unter der Annahme zu erfolgen, dass
1. | für das in Abwicklung befindliche Institut oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4, für das die Abwicklungsmaßnahme oder die Abwicklungsmaßnahmen durchgeführt wurden, zum Zeitpunkt der Entscheidung der Abwicklungsbehörde gemäß § 115 ein Konkursverfahren eingeleitet worden wäre; | |||||||||
2. | die Abwicklungsmaßnahme oder die Abwicklungsmaßnahmen nicht durchgeführt worden wären und | |||||||||
3. | eine außerordentlichen finanziellen Unterstützung des in Abwicklung befindlichen Instituts oder Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 aus öffentlichen Mitteln nicht erfolgt. |
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