(1) Die Abwicklungsbehörde kann gegenüber einem in Abwicklung befindlichen Institut oder gegenüber einem Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 anordnen, Informationen, Dienstleistungen, Einrichtungen sowie Mitarbeiter bereitzustellen, die ein übernehmender Rechtsträger für den effektiven Betrieb des auf ihn übertragenen Geschäfts benötigt. Dies gilt gemäß § 82 Abs. 7 BWG auch dann, wenn über das Vermögen des in Abwicklung befindlichen Instituts oder des betroffenen Unternehmens ein Konkursverfahren eröffnet worden ist.
(2) Die Abwicklungsbehörde kann auf Ersuchen der Abwicklungsbehörde eines anderen Mitgliedstaats Maßnahmen gemäß Abs. 1, die nach der Anordnung dieser Abwicklungsbehörde für ein gruppenangehöriges Unternehmen mit Sitz im Inland gelten soll, dadurch anerkennen, dass sie gegenüber dem betroffenen gruppenangehörigen Unternehmen mit Sitz im Inland eine entsprechende Anordnung trifft.
(3) Die Befugnisse gemäß Abs. 1 und 2 beschränken sich auf operationelle Dienste und Einrichtungen; es ist der Abwicklungsbehörde nicht gestattet, das Institut oder ein Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 zu einer finanziellen Unterstützung zu verpflichten.
(4) Wird eine Anordnung gemäß Abs. 1 oder 2 getroffen, ist eine Gegenleistung zu bestimmen. Wenn unmittelbar vor der Einleitung der Abwicklungsmaßnahmen aufgrund einer Vereinbarung bereits Dienste und Einrichtungen bereitgestellt wurden, hat sich die Gegenleistung für die Geltungsdauer nach dieser bestehenden Vereinbarung zu richten. Andernfalls ist von der Abwicklungsbehörde eine angemessene Gegenleistung zu bestimmen.
(5) Wird über das Vermögen des Instituts oder eines Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 ein Insolvenzverfahren eröffnet, bestehen die aus einer Anordnung gemäß Abs. 1 folgenden Verpflichtungen gegenüber dem Masseverwalter fort. Die Anordnung kann auch gegenüber dem Masseverwalter getroffen werden.
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