§ 96 BaSAG

BaSAG - Sanierungs- und Abwicklungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.12.2024

(1) Die Abwicklungsbehörde hat, wenn dies im Rahmen der Anwendung des Instruments der Beteiligung von Inhabern relevanter Kapitalinstrumente oder des Instruments der Gläubigerbeteiligung erforderlich ist, den Widerruf der Zulassung von Wertpapieren zum Handel an einem geregelten Markt des in Abwicklung befindlichen Instituts oder des Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 anzuordnen. Das betreffende Börseunternehmen hat dieser Anordnung unverzüglich zu entsprechen.

(2) Die Abwicklungsbehörde hat die gemäß Richtlinie 2004/39/EG über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. Nr. L 145 vom 30.4.2004 S. 1, zuständigen Behörden unverzüglich über eine Anordnung gemäß Abs. 1 in Kenntnis zu setzen, wenn Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt eines anderen Mitgliedstaats oder an einem vergleichbaren Markt eines Drittlandes zugelassen sind. Auf Ersuchen der Abwicklungsbehörde kann die Information durch die FMA an die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten oder Drittländer gemäß § 39 Abs. 8 BörseG 2018 erfolgen. Das Börseunternehmen hat die Betreiber anderer geregelter Märkte oder vergleichbarer Märkte eines Drittlandes unverzüglich zu informieren, wenn eine Anordnung gemäß Abs. 1 erlassen wird.

In Kraft seit 03.01.2018 bis 31.12.9999
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