§ 96 BaSAG Widerruf der Zulassung zum Handel

BaSAG - Sanierungs- und Abwicklungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Die Abwicklungsbehörde hat, wenn dies im Rahmen der Anwendung des Instruments der Beteiligung von Inhabern relevanter Kapitalinstrumente oder des Instruments der Gläubigerbeteiligung erforderlich ist, den Widerruf der Zulassung von Wertpapieren zum Handel an einem geregelten Markt des in Abwicklung befindlichen Instituts oder des Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 anzuordnen. Das betreffende Börseunternehmen hat dieser Anordnung unverzüglich zu entsprechen.

(2) Die Abwicklungsbehörde hat die gemäß Richtlinie 2004/39/EG über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. Nr. L 145 vom 30.4.2004 S. 1, zuständigen Behörden unverzüglich über eine Anordnung gemäß Abs. 1 in Kenntnis zu setzen, wenn Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt eines anderen Mitgliedstaats oder an einem vergleichbaren Markt eines Drittlandes zugelassen sind. Auf Ersuchen der Abwicklungsbehörde kann die Information durch die FMA an die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten oder Drittländer gemäß § 39 Abs. 8 BörseG 2018 erfolgen. Das Börseunternehmen hat die Betreiber anderer geregelter Märkte oder vergleichbarer Märkte eines Drittlandes unverzüglich zu informieren, wenn eine Anordnung gemäß Abs. 1 erlassen wird.

In Kraft seit 03.01.2018 bis 31.12.9999
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Inhaltsverzeichnis BaSAG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
§ 86a BaSAG Veräußerung nachrangiger berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten an Privatkunden§ 87 BaSAG Ausgleichsbeiträge des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus§ 88 BaSAG Bewertung des Betrags der Gläubigerbeteiligung§ 89 BaSAG Behandlung der Anteilseigner§ 90 BaSAG Abfolge der Herabschreibung und Umwandlung (Verlusttragungskaskade)§ 91 BaSAG Anwendung des Instruments der Gläubigerbeteiligung auf Verbindlichkeiten aus Derivaten§ 92 BaSAG Umwandlungsquote§ 93 BaSAG Erstellung, Genehmigung und Umsetzung eines Reorganisationsplans§ 94 BaSAG Anforderungen an den Reorganisationsplan§ 95 BaSAG Wirksamwerden§ 96 BaSAG Widerruf der Zulassung zum Handel§ 97 BaSAG Zulassung zum Handel von neu ausgegebenen Wertpapieren§ 97a BaSAG Anerkennung von Krisenpräventions- und Krisenmanagementmaßnahmen anderer Mitgliedstaaten§ 98 BaSAG Vertragliche Anerkennung in Drittländern§ 99 BaSAG Anwendung von Stabilisierungsmaßnahmen§ 100 BaSAG Anwendung und Berechnung des Mindestbetrags an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten§ 101 BaSAG Berücksichtigung von Verbindlichkeiten bei Abwicklungseinheiten§ 102 BaSAG Festlegung des Mindestbetrags an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten§ 103 BaSAG Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten für Abwicklungseinheiten von Global Systemrelevanten Instituten und bedeutenden EU-Tochterunternehmen von Global Systemrelevanten Instituten aus Drittstaaten§ 104 BaSAG Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten bei Abwicklungseinheiten§ 105 BaSAG Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten bei Unternehmen, die selbst keine Abwicklungseinheiten sind
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 95 BaSAG
§ 97 BaSAG