§ 3a BaSAG

BaSAG - Sanierungs- und Abwicklungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Die Abwicklungsbehörde hat die ihr jeweils mit diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben, Befugnisse und Pflichten nur soweit wahrzunehmen, als deren Ausübung aufgrund der Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 nicht dem Ausschuss vorbehalten ist.

(2) Die Abwicklungsbehörde ist für Zwecke dieses Bundesgesetzes gemäß der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 zur Zusammenarbeit mit dem Ausschuss, der Europäischen Kommission und der Europäischen Zentralbank (EZB) verpflichtet. Insbesondere hat die Abwicklungsbehörde dem Ausschuss, der Europäischen Kommission und der EZB alle für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.

(3) Die Abwicklungsbehörde hat die erforderlichen Maßnahmen zur Umsetzung von Beschlüssen des Ausschusses zu treffen.

(4) Die Abwicklungsbehörde hat bei der Ausführung ihrer Aufgaben die aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 ergangenen Leitlinien und allgemeinen Anweisungen des Ausschusses zu beachten. Die Abwicklungsbehörde hat Empfehlungen des Ausschusses umzusetzen oder zu begründen, wenn sie Empfehlungen des Ausschusses nicht umsetzt.

(5) Die Abwicklungsbehörde unterstützt den Ausschuss gemäß den Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 und kann hiefür Amtshilfe gemäß § 21 Abs. 1, 2 und 4 FMABG in Anspruch nehmen.

(6) Zur Befolgung eines an die Abwicklungsbehörde gerichteten Beschlusses der Europäischen Kommission gemäß Art. 19 Abs. 3 oder Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 kann die Abwicklungsbehörde von einem Begünstigten im Sinne des Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 alle erforderlichen Informationen einholen sowie Maßnahmen gemäß Abs. 7 mit Bescheid anordnen, um die Einhaltung der im Beschluss der Europäischen Kommission festgelegten Bedingungen und Auflagen sicherzustellen.

(7) Für die Zwecke des Abs. 6 kann die Abwicklungsbehörde

1.

dem Begünstigten die Rückzahlung der von der Europäischen Kommission gemäß Art. 19 Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 festgesetzten Beträge samt Zinsen mit Bescheid vorschreiben und die eingezogenen Beträge an den Ausschuss überführen;

2.

dem Begünstigten unter Androhung einer Zwangsstrafe auftragen, dem Beschluss der Europäischen Kommission nach Art. 19 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 binnen angemessener Frist nachzukommen;

3.

einen Rechtsanwalt, einen Wirtschaftsprüfer, eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder einen sonstigen fachlich geeigneten Sachverständigen zur Überwachung der von der Europäischen Kommission auferlegten Pflichten im Rahmen des Art. 19 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 als Treuhänder oder andere unabhängige Person beauftragen. Diese Personen handeln diesfalls als Organe der Abwicklungsbehörde.

In Kraft seit 29.12.2015 bis 31.12.9999
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