§ 124 BaSAG Nutzung des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus

BaSAG - Sanierungs- und Abwicklungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.04.2025
  1. (1)Absatz einsDer Abwicklungsfinanzierungsmechanismus ist ausschließlich in dem für die wirksame Anwendung der Abwicklungsinstrumente bei Bestimmten Wertpapierfirmen und EU-Zweigstellen erforderlichen Umfang für folgende Maßnahmen zu verwenden:
    1. 1.Ziffer einsBesicherung der Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten der in Abwicklung befindlichen Bestimmten Wertpapierfirma, ihrer Tochterunternehmen, eines Brückeninstituts oder einer Abbaueinheit;
    2. 2.Ziffer 2Gewährung von Darlehen an eine in Abwicklung befindliche Bestimmte Wertpapierfirma, ihre Tochterunternehmen, ein Brückeninstitut oder eine Abbaueinheit;
    3. 3.Ziffer 3Erwerb von Vermögenswerten einer in Abwicklung befindlichen Bestimmten Wertpapierfirma;
    4. 4.Ziffer 4Bereitstellung von Kapital für ein Brückeninstitut oder eine Abbaueinheit;
    5. 5.Ziffer 5Entschädigungszahlungen an Anteilseigner oder Gläubiger gemäß § 108;Entschädigungszahlungen an Anteilseigner oder Gläubiger gemäß Paragraph 108 ;,
    6. 6.Ziffer 6Beitragsleistungen an die in Abwicklung befindliche Bestimmte Wertpapierfirma anstelle der Herabschreibung oder Umwandlung der Verbindlichkeiten bestimmter Gläubiger, wenn das Instrument der Gläubigerbeteiligung angewandt wird und die Abwicklungsbehörde entscheidet, bestimmte Gläubiger vom Anwendungsbereich des Instruments der Gläubigerbeteiligung gemäß § 86 Abs. 4 und § 87 auszuschließen;Beitragsleistungen an die in Abwicklung befindliche Bestimmte Wertpapierfirma anstelle der Herabschreibung oder Umwandlung der Verbindlichkeiten bestimmter Gläubiger, wenn das Instrument der Gläubigerbeteiligung angewandt wird und die Abwicklungsbehörde entscheidet, bestimmte Gläubiger vom Anwendungsbereich des Instruments der Gläubigerbeteiligung gemäß Paragraph 86, Absatz 4 und Paragraph 87, auszuschließen;
    7. 7.Ziffer 7Kreditvergabe an andere Abwicklungsfinanzierungsmechanismen in der Union auf freiwilliger Basis gemäß § 129 oderKreditvergabe an andere Abwicklungsfinanzierungsmechanismen in der Union auf freiwilliger Basis gemäß Paragraph 129, oder
    8. 8.Ziffer 8Kombination der in den Z 1 bis 7 genannten Maßnahmen.Kombination der in den Ziffer eins bis 7 genannten Maßnahmen.
  2. (2)Absatz 2Im Falle der Anwendung des Abwicklungsinstruments der Unternehmensveräußerung gemäß § 75 durch die Abwicklungsbehörde können die Mittel aus dem Abwicklungsfinanzierungsmechanismus auch für die vorgenannten Maßnahmen in Bezug auf den Erwerber eingesetzt werden.Im Falle der Anwendung des Abwicklungsinstruments der Unternehmensveräußerung gemäß Paragraph 75, durch die Abwicklungsbehörde können die Mittel aus dem Abwicklungsfinanzierungsmechanismus auch für die vorgenannten Maßnahmen in Bezug auf den Erwerber eingesetzt werden.
  3. (3)Absatz 3Die Mittel aus dem Abwicklungsfinanzierungsmechanismus sind nicht direkt zu verwenden, um die Verluste einer Bestimmten Wertpapierfirma oder einer EU-Zweigstelle auszugleichen oder um eine Bestimmte Wertpapierfirma oder EU-Zweigstelle zu rekapitalisieren. Führt die Verwendung der Mittel aus dem Abwicklungsfinanzierungsmechanismus für die in Abs. 1 genannten Maßnahmen indirekt dazu, dass Teile der Verluste einer Bestimmten Wertpapierfirma oder EU-Zweigstelle auf den Abwicklungsfinanzierungsmechanismus abgewälzt werden, so gelten die Grundsätze für die Inanspruchnahme des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus gemäß § 87.Die Mittel aus dem Abwicklungsfinanzierungsmechanismus sind nicht direkt zu verwenden, um die Verluste einer Bestimmten Wertpapierfirma oder einer EU-Zweigstelle auszugleichen oder um eine Bestimmte Wertpapierfirma oder EU-Zweigstelle zu rekapitalisieren. Führt die Verwendung der Mittel aus dem Abwicklungsfinanzierungsmechanismus für die in Absatz eins, genannten Maßnahmen indirekt dazu, dass Teile der Verluste einer Bestimmten Wertpapierfirma oder EU-Zweigstelle auf den Abwicklungsfinanzierungsmechanismus abgewälzt werden, so gelten die Grundsätze für die Inanspruchnahme des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus gemäß Paragraph 87,
In Kraft seit 29.12.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 124 BaSAG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 124 BaSAG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 124 BaSAG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 124 BaSAG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 124 BaSAG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis BaSAG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 123 BaSAG
§ 125 BaSAG