Ist die Abwicklungsbehörde die für einen Kreditinstitute-Verbund gemäß § 30a BWG zuständige Abwicklungsbehörde, kann sie die Zentralorganisation oder ein Kreditinstitut, das einer Zentralorganisation ständig zugeordnet ist, von der Anwendung des § 105 teilweise oder ganz ausnehmen, wenn alle der folgenden Bedingungen erfüllt sind: Ist die Abwicklungsbehörde die für einen Kreditinstitute-Verbund gemäß Paragraph 30 a, BWG zuständige Abwicklungsbehörde, kann sie die Zentralorganisation oder ein Kreditinstitut, das einer Zentralorganisation ständig zugeordnet ist, von der Anwendung des Paragraph 105, teilweise oder ganz ausnehmen, wenn alle der folgenden Bedingungen erfüllt sind:
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