§ 94 BaSAG Anforderungen an den Reorganisationsplan

BaSAG - Sanierungs- und Abwicklungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 11.04.2025
  1. (1)Absatz einsDer Reorganisationsplan hat Maßnahmen festzulegen, die darauf abzielen, innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens die langfristige Existenzfähigkeit des Instituts oder des Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 oder von Teilen seiner Geschäftstätigkeit wiederherzustellen. Diese Maßnahmen haben sich auf realistische Annahmen hinsichtlich der Wirtschafts- und Finanzmarktbedingungen zu stützen, unter denen das Institut oder das Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 tätig sein wird. Der Reorganisationsplan hat insbesondere dem aktuellen Zustand und den künftigen Aussichten der Finanzmärkte Rechnung zu tragen. Es sind Annahmen für den besten sowie den schlechtesten Fall darzulegen, einschließlich einer Kombination aus Situationen, anhand deren die größten Anfälligkeiten des Instituts ausgemacht werden können. Die Annahmen sind mit angemessenen sektorweiten Referenzwerten zu vergleichen.Der Reorganisationsplan hat Maßnahmen festzulegen, die darauf abzielen, innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens die langfristige Existenzfähigkeit des Instituts oder des Unternehmens gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 oder von Teilen seiner Geschäftstätigkeit wiederherzustellen. Diese Maßnahmen haben sich auf realistische Annahmen hinsichtlich der Wirtschafts- und Finanzmarktbedingungen zu stützen, unter denen das Institut oder das Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 tätig sein wird. Der Reorganisationsplan hat insbesondere dem aktuellen Zustand und den künftigen Aussichten der Finanzmärkte Rechnung zu tragen. Es sind Annahmen für den besten sowie den schlechtesten Fall darzulegen, einschließlich einer Kombination aus Situationen, anhand deren die größten Anfälligkeiten des Instituts ausgemacht werden können. Die Annahmen sind mit angemessenen sektorweiten Referenzwerten zu vergleichen.
  2. (2)Absatz 2Der Reorganisationsplan hat mindestens folgende Bestandteile zu umfassen:
    1. 1.Ziffer einsEine eingehende Analyse der Faktoren und Probleme, aufgrund deren das Institut oder das Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 ausgefallen ist oder wahrscheinlich ausfallen wird, und die Umstände, die zu seinen Schwierigkeiten geführt haben;Eine eingehende Analyse der Faktoren und Probleme, aufgrund deren das Institut oder das Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 ausgefallen ist oder wahrscheinlich ausfallen wird, und die Umstände, die zu seinen Schwierigkeiten geführt haben;
    2. 2.Ziffer 2eine Beschreibung der zu treffenden Maßnahmen, die die langfristige Existenzfähigkeit des Instituts oder des Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 wiederherstellen sollen undeine Beschreibung der zu treffenden Maßnahmen, die die langfristige Existenzfähigkeit des Instituts oder des Unternehmens gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 wiederherstellen sollen und
    3. 3.Ziffer 3einen Zeitplan für die Durchführung dieser Maßnahmen.
  3. (3)Absatz 3In Bezug auf das Institut oder das Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 können insbesondere folgende Maßnahmen, die die finanzielle Solidität und langfristige Existenzfähigkeit des Instituts oder des gruppenangehörigen Unternehmens wiederherstellen sollen, getroffen werden:In Bezug auf das Institut oder das Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 können insbesondere folgende Maßnahmen, die die finanzielle Solidität und langfristige Existenzfähigkeit des Instituts oder des gruppenangehörigen Unternehmens wiederherstellen sollen, getroffen werden:
    1. 1.Ziffer einsDie Restrukturierung von Geschäftsaktivitäten;
    2. 2.Ziffer 2die Änderung der operativen Systeme und der Infrastruktur des Instituts oder Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4;die Änderung der operativen Systeme und der Infrastruktur des Instituts oder Unternehmens gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4;
    3. 3.Ziffer 3die Aufgabe von verlustbringenden Geschäftsaktivitäten;
    4. 4.Ziffer 4die Umstrukturierung bestehender Geschäftsaktivitäten, die wettbewerbsfähig gemacht werden können und
    5. 5.Ziffer 5die Veräußerung von Vermögenswerten oder Geschäftsbereichen.
In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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§ 85 BaSAG Anwendung des Instruments der Gläubigerbeteiligung§ 86 BaSAG Anwendungsbereich des Instruments der Gläubigerbeteiligung§ 86a BaSAG Veräußerung nachrangiger berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten an Privatkunden§ 87 BaSAG Ausgleichsbeiträge des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus§ 88 BaSAG Bewertung des Betrags der Gläubigerbeteiligung§ 89 BaSAG Behandlung der Anteilseigner§ 90 BaSAG Abfolge der Herabschreibung und Umwandlung (Verlusttragungskaskade)§ 91 BaSAG Anwendung des Instruments der Gläubigerbeteiligung auf Verbindlichkeiten aus Derivaten§ 92 BaSAG Umwandlungsquote§ 93 BaSAG Erstellung, Genehmigung und Umsetzung eines Reorganisationsplans§ 94 BaSAG Anforderungen an den Reorganisationsplan§ 95 BaSAG Wirksamwerden§ 96 BaSAG Widerruf der Zulassung zum Handel§ 97 BaSAG Zulassung zum Handel von neu ausgegebenen Wertpapieren§ 97a BaSAG Anerkennung von Krisenpräventions- und Krisenmanagementmaßnahmen anderer Mitgliedstaaten§ 98 BaSAG Vertragliche Anerkennung in Drittländern§ 99 BaSAG Anwendung von Stabilisierungsmaßnahmen§ 100 BaSAG Anwendung und Berechnung des Mindestbetrags an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten§ 101 BaSAG Berücksichtigung von Verbindlichkeiten bei Abwicklungseinheiten§ 102 BaSAG Festlegung des Mindestbetrags an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten§ 103 BaSAG Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten für Abwicklungseinheiten von Global Systemrelevanten Instituten und bedeutenden EU-Tochterunternehmen von Global Systemrelevanten Instituten aus Drittstaaten
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