§ 100 BaSAG (Sanierungs- und Abwicklungsgesetz), Anwendung und Berechnung des Mindestbetrags an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten - JUSLINE Österreich
§ 100 BaSAG Anwendung und Berechnung des Mindestbetrags an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
(1)Absatz einsJedes Institut und Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 hat die Anforderungen an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten soweit in dieser Bestimmung und den §§ 101 bis 105c vorgeschrieben und gemäß diesen Bestimmungen jederzeit einzuhalten.Jedes Institut und Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 hat die Anforderungen an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten soweit in dieser Bestimmung und den Paragraphen 101 bis 105c vorgeschrieben und gemäß diesen Bestimmungen jederzeit einzuhalten.
(2)Absatz 2Die in Abs. 1 genannte Anforderung wird als Betrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß § 102 Abs. 4 bis 12 oder Abs. 15 bis 21 berechnet und ausgedrückt als prozentualer Anteil:Die in Absatz eins, genannte Anforderung wird als Betrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß Paragraph 102, Absatz 4 bis 12 oder Absatz 15 bis 21 berechnet und ausgedrückt als prozentualer Anteil:
1.Ziffer einsdes gemäß Art. 92 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags des betreffenden in Abs. 1 genannten Unternehmens unddes gemäß Artikel 92, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags des betreffenden in Absatz eins, genannten Unternehmens und
2.Ziffer 2der gemäß den Art. 429 und 429a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikopositionsmessgröße des betreffenden in Abs. 1 genannten Unternehmens.der gemäß den Artikel 429, und 429a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikopositionsmessgröße des betreffenden in Absatz eins, genannten Unternehmens.
(3)Absatz 3Bezugnahmen auf Art. 92 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in diesem Bundesgesetz in Bezug auf die Eigenmittelanforderungen auf Einzelbasis an CRRBezugnahmen auf Artikel 92, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in diesem Bundesgesetz in Bezug auf die Eigenmittelanforderungen auf Einzelbasis an CRR-Wertpapierfirmen, die keine Wertpapierfirmen im Sinne von Art. 1 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2019/2033 sind, sind wie folgt zu verstehen:Wertpapierfirmen, die keine Wertpapierfirmen im Sinne von Artikel eins, Absatz 2, der Verordnung (EU) 2019/2033 sind, sind wie folgt zu verstehen:
1.Ziffer einsBezugnahmen auf Art. 92 Abs. 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf die Anforderung an die Gesamtkapitalquote beziehen sich auf Art. 11 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/2033.Bezugnahmen auf Artikel 92, Absatz eins, Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf die Anforderung an die Gesamtkapitalquote beziehen sich auf Artikel 11, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2019/2033.
2.Ziffer 2Bezugnahmen auf Art. 92 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf den Gesamtrisikobetrag beziehen sich auf die Anforderung gemäß Art. 11 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/2033, multipliziert mit 12,5.Bezugnahmen auf Artikel 92, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf den Gesamtrisikobetrag beziehen sich auf die Anforderung gemäß Artikel 11, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2019/2033, multipliziert mit 12,5.
(4)Absatz 4Bezugnahmen auf § 70b BWG in diesem Bundesgesetz in Bezug auf die zusätzlichen Eigenmittelanforderungen an CRRBezugnahmen auf Paragraph 70 b, BWG in diesem Bundesgesetz in Bezug auf die zusätzlichen Eigenmittelanforderungen an CRR-Wertpapierfirmen, die keine Wertpapierfirmen im Sinne von Art. 1 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2019/2033 sind, sind als Bezugnahmen auf § 29 WPFG zu verstehen.Wertpapierfirmen, die keine Wertpapierfirmen im Sinne von Artikel eins, Absatz 2, der Verordnung (EU) 2019/2033 sind, sind als Bezugnahmen auf Paragraph 29, WPFG zu verstehen.
(5)Absatz 5Die von den Anforderungen des Abs. 1 ausgenommenen Institute sind nicht in die in § 104 Abs. 3 genannte Konsolidierung einzubeziehen.Die von den Anforderungen des Absatz eins, ausgenommenen Institute sind nicht in die in Paragraph 104, Absatz 3, genannte Konsolidierung einzubeziehen.
In Kraft seit 01.02.2023 bis 31.12.9999
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