Login:
×
Eingeloggt bleiben
Login
Registrieren
-
Passwort vergessen?
Registrieren
Login
Menü öffnen/schließen
Menü
Sie sind nicht angemeldet.
Gesetze
Übersicht
Bundesgesetze
Landesgesetze
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Meine Gesetze
Gesetzesaktualisierungen
Volltextsuche
Forum
Forum Recht
Gesetzeskommentare
Gesetzessammlungen
Abfrageservices
Übersicht
Grundbuch
Grundbuchabfrage
Urkundenabfrage
Grundbuch Praxiswissen
Grundbuchnummern suchen
Firmenbuch
Handelsregister
GISA
DSGVO Mustervorlagen
Preise
FAQ
Tools
Zinsrechner
Existenzminimumrechner
Grundbuchnummernsuche
Legal.Tech
Über Uns
Verlinkungsmöglichkeiten
Werben mit JUSLINE
Hilfe
Recht.Beobachten
Recht.Merken
Recht.Aktuell
A-S-O Tool
Release Notes
Credits
Alle
Dropdown: Gewählter Wert ist Alle
Bundesgesetze
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Alle Gesetze
§ 123 BaSAG (Sanierungs- und Abwicklungsgesetz), Einrichtung eines Abwicklungsfinanzierungsmechanismus - JUSLINE Österreich
§ 123 BaSAG Einrichtung eines Abwicklungsfinanzierungsmechanismus
BaSAG - Sanierungs- und Abwicklungsgesetz
beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.11.2024
(Anm.: Abs. 8 aufgehoben durch Art. 8 Z 8,
BGBl. I Nr. 237/2022
)
In Kraft seit 01.02.2023 bis 31.12.9999
0
Kommentare zu § 123 BaSAG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 123 BaSAG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Wie kommentiere ich?
Kommentar hinzufügen
Sofortabfrage
ohne
Anmeldung!
DSGVO Vorlagen
11,90 €
Grundbuchauszug
11,90 €
Urkunden, Kaufvertrag...
7,90 €
Firmenbuchauszug
11,90 €
Handelsregisterauszug
11,90 €
GISA
kostenlos
Zurück
Weiter
Jetzt Abfrage starten
3
Entscheidungen zu § 123 BaSAG
Entscheidungen zu § 123 BaSAG
Entscheidungen des BVwg
(01/2012)
3
0
Diskussionen zu § 123 BaSAG
Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 123 BaSAG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis BaSAG
Gesamte Rechtsvorschrift
Drucken
PDF herunterladen
Paragrafennavigation
§ 118 BaSAG Rechtsmittelverfahren
§ 119a BaSAG Einschränkung der Rechtskraft von Bescheiden der Abwicklungsbehörde
§ 119 BaSAG Beschränkungen von Insolvenzverfahren und sonstigen Verfahren
§ 120 BaSAG Geheimhaltung
§ 121 BaSAG Zulässiger Informationsaustausch
§ 122 BaSAG Austausch von vertraulichen Informationen mit Drittlandsbehörden
§ 123d BaSAG Beitragsgebarung und -verwaltung
§ 123c BaSAG Brückenfinanzierung
§ 123b BaSAG Ausübung der Befugnisse aus dem Übereinkommen
§ 123a BaSAG Nationaler Beitrag zum Einheitlichen Abwicklungsfonds
§ 123 BaSAG Einrichtung eines Abwicklungsfinanzierungsmechanismus
§ 124 BaSAG Nutzung des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus
§ 125 BaSAG Zielausstattung des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus
§ 126 BaSAG Beiträge zum Abwicklungsfinanzierungsmechanismus
§ 127 BaSAG Außerordentliche nachträglich eingehobene Beiträge
§ 128 BaSAG Alternative Finanzierungsmöglichkeiten
§ 129 BaSAG Kreditaufnahme unter Abwicklungsfinanzierungsmechanismen
§ 130 BaSAG Gegenseitige Unterstützung der nationalen Abwicklungsfinanzierungsmechanismen bei Gruppenabwicklung
§ 131 BaSAG Rang in der Insolvenzrangfolge
§ 132 BaSAG Inanspruchnahme von Einlagensicherungseinrichtungen im Rahmen einer Abwicklung
§ 133 BaSAG Allgemeine Grundsätze für die Entscheidung unter Beteiligung von mehr als einem Mitgliedstaat
Haftungsausschluss
Vernetzungsmöglichkeiten
§ 123a BaSAG
§ 124 BaSAG
0 Kommentare zu § 123 BaSAG