§ 123 BaSAG Einrichtung eines Abwicklungsfinanzierungsmechanismus

BaSAG - Sanierungs- und Abwicklungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(Anm.: Abs. 8 aufgehoben durch Art. 8 Z 8, BGBl. I Nr. 237/2022)

In Kraft seit 01.02.2023 bis 31.12.9999
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