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§ 123 BaSAG (Sanierungs- und Abwicklungsgesetz), Einrichtung eines Abwicklungsfinanzierungsmechanismus - JUSLINE Österreich
§ 123 BaSAG Einrichtung eines Abwicklungsfinanzierungsmechanismus
BaSAG - Sanierungs- und Abwicklungsgesetz
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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
(Anm.: Abs. 8 aufgehoben durch Art. 8 Z 8,
BGBl. I Nr. 237/2022
)
In Kraft seit 01.02.2023 bis 31.12.9999
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Inhaltsverzeichnis BaSAG
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Paragrafennavigation
§ 118 BaSAG Rechtsmittelverfahren
§ 119a BaSAG Einschränkung der Rechtskraft von Bescheiden der Abwicklungsbehörde
§ 119 BaSAG Beschränkungen von Insolvenzverfahren und sonstigen Verfahren
§ 120 BaSAG Geheimhaltung
§ 121 BaSAG Zulässiger Informationsaustausch
§ 122 BaSAG Austausch von vertraulichen Informationen mit Drittlandsbehörden
§ 123d BaSAG Beitragsgebarung und -verwaltung
§ 123c BaSAG Brückenfinanzierung
§ 123b BaSAG Ausübung der Befugnisse aus dem Übereinkommen
§ 123a BaSAG Nationaler Beitrag zum Einheitlichen Abwicklungsfonds
§ 123 BaSAG Einrichtung eines Abwicklungsfinanzierungsmechanismus
§ 124 BaSAG Nutzung des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus
§ 125 BaSAG Zielausstattung des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus
§ 126 BaSAG Beiträge zum Abwicklungsfinanzierungsmechanismus
§ 127 BaSAG Außerordentliche nachträglich eingehobene Beiträge
§ 128 BaSAG Alternative Finanzierungsmöglichkeiten
§ 129 BaSAG Kreditaufnahme unter Abwicklungsfinanzierungsmechanismen
§ 130 BaSAG Gegenseitige Unterstützung der nationalen Abwicklungsfinanzierungsmechanismen bei Gruppenabwicklung
§ 131 BaSAG Rang in der Insolvenzrangfolge
§ 132 BaSAG Inanspruchnahme von Einlagensicherungseinrichtungen im Rahmen einer Abwicklung
§ 133 BaSAG Allgemeine Grundsätze für die Entscheidung unter Beteiligung von mehr als einem Mitgliedstaat
Haftungsausschluss
Vernetzungsmöglichkeiten
§ 123a BaSAG
§ 124 BaSAG
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