§ 123 BaSAG Einrichtung eines Abwicklungsfinanzierungsmechanismus

BaSAG - Sanierungs- und Abwicklungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.04.2025
  1. (1)Absatz einsDer Abwicklungsfinanzierungsmechanismus ist durch die Abwicklungsbehörde einzurichten, um eine effektive Anwendung der Abwicklungsinstrumente und -befugnisse bei Bestimmten Wertpapierfirmen und EU-Zweigstellen sicherzustellen. Die Inanspruchnahme des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus ist nach Maßgabe der in den §§ 48 und 53 genannten Abwicklungsziele und -grundsätze und für die in § 124 Abs. 1 aufgezählten Maßnahmen bei Bestimmten Wertpapierfirmen und EU-Zweigstellen durch die Abwicklungsbehörde auszulösen. Der Abwicklungsfinanzierungsmechanismus hat über eine angemessene Mittelausstattung zu verfügen.Der Abwicklungsfinanzierungsmechanismus ist durch die Abwicklungsbehörde einzurichten, um eine effektive Anwendung der Abwicklungsinstrumente und -befugnisse bei Bestimmten Wertpapierfirmen und EU-Zweigstellen sicherzustellen. Die Inanspruchnahme des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus ist nach Maßgabe der in den Paragraphen 48 und 53 genannten Abwicklungsziele und -grundsätze und für die in Paragraph 124, Absatz eins, aufgezählten Maßnahmen bei Bestimmten Wertpapierfirmen und EU-Zweigstellen durch die Abwicklungsbehörde auszulösen. Der Abwicklungsfinanzierungsmechanismus hat über eine angemessene Mittelausstattung zu verfügen.
  2. (2)Absatz 2Zum Zwecke der angemessenen Mittelausstattung des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus hat die Abwicklungsbehörde:
    1. 1.Ziffer einsIm Voraus Beiträge gemäß § 126 und nachträglich außerordentliche Beiträge gemäß § 127 zu berechnen;Im Voraus Beiträge gemäß Paragraph 126 und nachträglich außerordentliche Beiträge gemäß Paragraph 127, zu berechnen;
    2. 2.Ziffer 2im Voraus Beiträge gemäß § 126 einzuheben, um die Zielausstattung gemäß § 125 zu erreichen undim Voraus Beiträge gemäß Paragraph 126, einzuheben, um die Zielausstattung gemäß Paragraph 125, zu erreichen und
    3. 3.Ziffer 3Nachträglich außerordentliche Beiträge gemäß § 127 einzuheben, wenn die unter Z 1 genannten Beiträge nicht ausreichen.Nachträglich außerordentliche Beiträge gemäß Paragraph 127, einzuheben, wenn die unter Ziffer eins, genannten Beiträge nicht ausreichen.
  3. (3)Absatz 3Die Abwicklungsbehörde kann auf Rechnung des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus Kreditvereinbarungen schließen und andere Formen der Unterstützung gemäß § 128 vereinbaren.Die Abwicklungsbehörde kann auf Rechnung des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus Kreditvereinbarungen schließen und andere Formen der Unterstützung gemäß Paragraph 128, vereinbaren.
  4. (4)Absatz 4Beiträge zu Einlagensicherungseinrichtungen sind nicht als Beiträge für die Zielausstattung des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus gemäß § 125 anzurechnen.Beiträge zu Einlagensicherungseinrichtungen sind nicht als Beiträge für die Zielausstattung des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus gemäß Paragraph 125, anzurechnen.
  5. (5)Absatz 5Sämtliche Beiträge sind von der Abwicklungsbehörde per Bescheid vorzuschreiben. Vorschreibungen von Beiträgen und Sonderbeiträgen durch die Abwicklungsbehörde sind mit Fälligkeit vollstreckbar, auch wenn sie dem Grunde und der Höhe nach bestritten werden.
  6. (6)Absatz 6Die Abwicklungsbehörde hat sämtliche Beiträge zum Abwicklungsfinanzierungsmechanismus über die Österreichische Bundesfinanzierungsagentur (ÖBFA) zu veranlagen. Zu diesem Zweck hat die Abwicklungsbehörde ein Konto bei der OeNB einzurichten. Die ÖBFA hat nach Aufforderung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 2 Abs. 1 Z 10 des Bundesgesetzes über die Verwaltung und Koordination der Finanz- und sonstigen Bundesschulden – Bundesfinanzierungsgesetz, BGBl. I Nr. 763/1992, die Veranlagungen sämtlicher Beiträge für den Abwicklungsfinanzierungsmechanismus durchzuführen.Die Abwicklungsbehörde hat sämtliche Beiträge zum Abwicklungsfinanzierungsmechanismus über die Österreichische Bundesfinanzierungsagentur (ÖBFA) zu veranlagen. Zu diesem Zweck hat die Abwicklungsbehörde ein Konto bei der OeNB einzurichten. Die ÖBFA hat nach Aufforderung des Bundesministers für Finanzen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 10, des Bundesgesetzes über die Verwaltung und Koordination der Finanz- und sonstigen Bundesschulden – Bundesfinanzierungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 763 aus 1992,, die Veranlagungen sämtlicher Beiträge für den Abwicklungsfinanzierungsmechanismus durchzuführen.
  7. (7)Absatz 7Die Abwicklungsbehörde hat dem Bundesminister für Finanzen jährlich oder auf dessen Ersuchen Informationen über die eingehobenen Beiträge und den Stand der Mittelausstattung des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus zu übermitteln.

    (Anm.: Abs. 8 aufgehoben durch Art. 8 Z 8, BGBl. I Nr. 237/2022)Anmerkung, Absatz 8, aufgehoben durch Artikel 8, Ziffer 8,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 237 aus 2022,)

In Kraft seit 01.02.2023 bis 31.12.9999
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