§ 109 BaSAG Schutzbestimmungen für Gegenparteien bei partiellen Vermögensübertragungen

BaSAG - Sanierungs- und Abwicklungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.04.2025
  1. (1)Absatz einsIn den nachfolgenden Fällen sind die in Abs. 2 genannten Schutzmaßnahmen anzuwenden:In den nachfolgenden Fällen sind die in Absatz 2, genannten Schutzmaßnahmen anzuwenden:
    1. 1.Ziffer einsDie Abwicklungsbehörde überträgt einen Teil, nicht aber die Gesamtheit der Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten eines in Abwicklung befindlichen Instituts oder Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 an ein anderes Unternehmen oder, im Zuge der Anwendung eines Abwicklungsinstruments, von einem Brückeninstitut oder einer Abbaueinheit auf eine andere Person;Die Abwicklungsbehörde überträgt einen Teil, nicht aber die Gesamtheit der Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten eines in Abwicklung befindlichen Instituts oder Unternehmens gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 an ein anderes Unternehmen oder, im Zuge der Anwendung eines Abwicklungsinstruments, von einem Brückeninstitut oder einer Abbaueinheit auf eine andere Person;
    2. 2.Ziffer 2die Abwicklungsbehörde übt die in § 58 Abs. 3 Z 6 genannten Befugnisse aus.die Abwicklungsbehörde übt die in Paragraph 58, Absatz 3, Ziffer 6, genannten Befugnisse aus.
  2. (2)Absatz 2Folgende Vereinbarungen und die Gegenparteien folgender Vereinbarungen sind angemessen zu schützen:
    1. 1.Ziffer einsSicherungsvereinbarungen, denen zufolge eine Person im Wege der Sicherheit eine tatsächliche oder mögliche Beteiligung an den Vermögenswerten oder Rechten, die Gegenstand einer Übertragung sind, hält, und zwar unabhängig davon, ob diese Beteiligung durch spezifische Vermögenswerte oder Rechte oder mittels einer „Floating Charge“ oder einer ähnlichen Vereinbarung besichert ist;
    2. 2.Ziffer 2Finanzielle Sicherungsvereinbarungen in Form der Eigentumsübertragung, bei denen eine Sicherheit oder Unterlegung der Leistung spezifischer Verpflichtungen mittels einer Übertragung des vollständigen Eigentums an den Vermögenswerten vom Sicherheitengeber auf den Sicherheitennehmer unter der Bedingung gestellt wird, dass der Sicherheitennehmer die Vermögenswerte rücküberträgt, wenn die genannten Verpflichtungen erfüllt werden;
    3. 3.Ziffer 3Aufrechnungsvereinbarungen, denen zufolge zwei oder mehrere Forderungen oder Verpflichtungen zwischen dem in Abwicklung befindlichen Institut oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 und einer Gegenpartei gegeneinander aufgerechnet werden können;Aufrechnungsvereinbarungen, denen zufolge zwei oder mehrere Forderungen oder Verpflichtungen zwischen dem in Abwicklung befindlichen Institut oder Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 und einer Gegenpartei gegeneinander aufgerechnet werden können;
    4. 4.Ziffer 4Saldierungsvereinbarungen;
    5. 5.Ziffer 5gedeckte Schuldverschreibungen;
    6. 6.Ziffer 6strukturierte Finanzierungsvereinbarungen einschließlich Verbriefungen und zu Absicherungszwecken verwendeter Instrumente, die einen festen Bestandteil des Deckungspools bilden und die nach österreichischem Recht ähnlich wie gedeckte Schuldverschreibungen besichert sind, die die Gewährung und das Halten einer Sicherheit durch eine Partei der Vereinbarung oder einen Treuhänder, Bevollmächtigten oder Beauftragten beinhalten.
  3. (3)Absatz 3Abs. 2 gilt unabhängig von der Zahl der an den Vereinbarungen beteiligten Parteien und unabhängig davon, ob die VereinbarungenAbsatz 2, gilt unabhängig von der Zahl der an den Vereinbarungen beteiligten Parteien und unabhängig davon, ob die Vereinbarungen
    1. 1.Ziffer einsmittels eines Vertrags, durch Trusts oder auf andere Weise zustande kamen oder sich durch Ausübung des Rechts automatisch ergeben;
    2. 2.Ziffer 2sich aufgrund des Rechts eines anderen Mitgliedstaates oder eines Drittlandes ergeben oder insgesamt oder teilweise durch dieses geregelt sind.
  4. (4)Absatz 4Welche Art des Schutzes angemessen ist, wird in den §§ 110 bis 113 konkretisiert. Zudem sind die in den §§ 63 bis 66 genannten Beschränkungen zu beachten.Welche Art des Schutzes angemessen ist, wird in den Paragraphen 110 bis 113 konkretisiert. Zudem sind die in den Paragraphen 63 bis 66 genannten Beschränkungen zu beachten.
In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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Inhaltsverzeichnis BaSAG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
§ 103 BaSAG Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten für Abwicklungseinheiten von Global Systemrelevanten Instituten und bedeutenden EU-Tochterunternehmen von Global Systemrelevanten Instituten aus Drittstaaten§ 104 BaSAG Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten bei Abwicklungseinheiten§ 105 BaSAG Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten bei Unternehmen, die selbst keine Abwicklungseinheiten sind§ 105a BaSAG Ausnahmen für Kreditinstitute-Verbünde§ 105b BaSAG Verfahren zur Bestimmung des Mindestbetrages an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten§ 105c BaSAG Meldung und Offenlegung des Mindestbetrages an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten§ 105d BaSAG Verstöße gegen den Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten§ 106 BaSAG Behandlung der Anteilseigner und Gläubiger bei partiellen Übertragungen und Anwendung des Instruments der Gläubigerbeteiligung§ 107 BaSAG Bewertung unterschiedlicher Behandlung§ 108 BaSAG Schutzbestimmungen für Anteilseigner und Gläubiger§ 109 BaSAG Schutzbestimmungen für Gegenparteien bei partiellen Vermögensübertragungen§ 110 BaSAG Schutz von Vereinbarungen über Finanzsicherheiten, Aufrechnungs- und Saldierungsvereinbarungen§ 111 BaSAG Schutz von Sicherungsvereinbarungen§ 112 BaSAG Schutz strukturierter Finanzierungsmechanismen und gedeckter Schuldverschreibungen§ 113a BaSAG Auskunfts- und Informationseinholungsbefugnisse sowie Vor-Ort-Prüfungen§ 113 BaSAG Partielle Übertragungen: Schutz von Handels-, Clearing- und Abwicklungssystemen§ 114 BaSAG Mitteilungspflichten§ 115 BaSAG Entscheidungsvorbereitung der Abwicklungsbehörde§ 116a BaSAG Vereinfachtes Verfahren bei Kenntnis des betroffenen Personenkreises§ 116 BaSAG Verfahren vor der Abwicklungsbehörde§ 117 BaSAG Unanwendbarkeit gesellschaftsrechtlicher Vorschriften
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 108 BaSAG
§ 110 BaSAG