§ 109 BaSAG

BaSAG - Sanierungs- und Abwicklungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.12.2024

(1) In den nachfolgenden Fällen sind die in Abs. 2 genannten Schutzmaßnahmen anzuwenden:

1.

Die Abwicklungsbehörde überträgt einen Teil, nicht aber die Gesamtheit der Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten eines in Abwicklung befindlichen Instituts oder Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 an ein anderes Unternehmen oder, im Zuge der Anwendung eines Abwicklungsinstruments, von einem Brückeninstitut oder einer Abbaueinheit auf eine andere Person;

2.

die Abwicklungsbehörde übt die in § 58 Abs. 3 Z 6 genannten Befugnisse aus.

(2) Folgende Vereinbarungen und die Gegenparteien folgender Vereinbarungen sind angemessen zu schützen:

1.

Sicherungsvereinbarungen, denen zufolge eine Person im Wege der Sicherheit eine tatsächliche oder mögliche Beteiligung an den Vermögenswerten oder Rechten, die Gegenstand einer Übertragung sind, hält, und zwar unabhängig davon, ob diese Beteiligung durch spezifische Vermögenswerte oder Rechte oder mittels einer „Floating Charge“ oder einer ähnlichen Vereinbarung besichert ist;

2.

Finanzielle Sicherungsvereinbarungen in Form der Eigentumsübertragung, bei denen eine Sicherheit oder Unterlegung der Leistung spezifischer Verpflichtungen mittels einer Übertragung des vollständigen Eigentums an den Vermögenswerten vom Sicherheitengeber auf den Sicherheitennehmer unter der Bedingung gestellt wird, dass der Sicherheitennehmer die Vermögenswerte rücküberträgt, wenn die genannten Verpflichtungen erfüllt werden;

3.

Aufrechnungsvereinbarungen, denen zufolge zwei oder mehrere Forderungen oder Verpflichtungen zwischen dem in Abwicklung befindlichen Institut oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 und einer Gegenpartei gegeneinander aufgerechnet werden können;

4.

Saldierungsvereinbarungen;

5.

gedeckte Schuldverschreibungen;

6.

strukturierte Finanzierungsvereinbarungen einschließlich Verbriefungen und zu Absicherungszwecken verwendeter Instrumente, die einen festen Bestandteil des Deckungspools bilden und die nach österreichischem Recht ähnlich wie gedeckte Schuldverschreibungen besichert sind, die die Gewährung und das Halten einer Sicherheit durch eine Partei der Vereinbarung oder einen Treuhänder, Bevollmächtigten oder Beauftragten beinhalten.

(3) Abs. 2 gilt unabhängig von der Zahl der an den Vereinbarungen beteiligten Parteien und unabhängig davon, ob die Vereinbarungen

1.

mittels eines Vertrags, durch Trusts oder auf andere Weise zustande kamen oder sich durch Ausübung des Rechts automatisch ergeben;

2.

sich aufgrund des Rechts eines anderen Mitgliedstaates oder eines Drittlandes ergeben oder insgesamt oder teilweise durch dieses geregelt sind.

(4) Welche Art des Schutzes angemessen ist, wird in den §§ 110 bis 113 konkretisiert. Zudem sind die in den §§ 63 bis 66 genannten Beschränkungen zu beachten.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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