(1) Abweichend von § 6 Abs. 1 haben Institute, die gemäß Art. 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 einer Zentralorganisation zugeordnet sind, eigene Sanierungspläne nach Maßgabe des zweiten Abschnitts zu erstellen und unterliegen eigenen Abwicklungsplänen nach Maßgabe des dritten Abschnitts, wenn sie
1. | von der Europäischen Zentralbank gemäß Art. 6 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 direkt beaufsichtigt werden oder | |||||||||
2. | einen beträchtlichen Anteil am Finanzsystem Österreichs haben. |
(2) Abweichend von § 6 Abs. 2 haben Institute, die einem institutsbezogenem Sicherungssystem angehören, eigene Sanierungspläne nach Maßgabe des zweiten Abschnitts zu erstellen, wenn sie
1. | von der Europäischen Zentralbank gemäß Art. 6 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 direkt beaufsichtigt werden oder | |||||||||
2. | einen beträchtlichen Anteil am Finanzsystem Österreichs haben. |
(3) Für die Zwecke des Abs. 1 und 2 gilt als beträchtlicher Anteil eines Instituts am Finanzsystem, wenn das Institut eine der folgenden Bedingungen erfüllt:
1. | Der Gesamtwert der Vermögenswerte des Instituts liegt über 30 Mrd. Euro; oder | |||||||||
2. | das Verhältnis der gesamten Vermögenswerte des Instituts zum Bruttoinlandsprodukt Österreichs übersteigt 20 vH, und der Gesamtwert dieser Vermögenswerte beträgt nicht weniger als 5 Mrd. Euro. |
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