§ 7 BaSAG (Sanierungs- und Abwicklungsgesetz), Verpflichtende Planerstellung der Mitglieder von Kreditinstitute-Verbünden und institutsbezogenen Sicherungssystemen - JUSLINE Österreich
§ 7 BaSAG Verpflichtende Planerstellung der Mitglieder von Kreditinstitute-Verbünden und institutsbezogenen Sicherungssystemen
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.04.2025
(1)Absatz einsAbweichend von § 6 Abs. 1 haben Institute, die gemäß Art. 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 einer Zentralorganisation zugeordnet sind, eigene Sanierungspläne nach Maßgabe des zweiten Abschnitts zu erstellen und unterliegen eigenen Abwicklungsplänen nach Maßgabe des dritten Abschnitts, wenn sieAbweichend von Paragraph 6, Absatz eins, haben Institute, die gemäß Artikel 10, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 einer Zentralorganisation zugeordnet sind, eigene Sanierungspläne nach Maßgabe des zweiten Abschnitts zu erstellen und unterliegen eigenen Abwicklungsplänen nach Maßgabe des dritten Abschnitts, wenn sie
1.Ziffer einsvon der Europäischen Zentralbank gemäß Art. 6 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 direkt beaufsichtigt werden odervon der Europäischen Zentralbank gemäß Artikel 6, Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 direkt beaufsichtigt werden oder
2.Ziffer 2einen beträchtlichen Anteil am Finanzsystem Österreichs haben.
(2)Absatz 2Abweichend von § 6 Abs. 2 haben Institute, die einem institutsbezogenem Sicherungssystem angehören, eigene Sanierungspläne nach Maßgabe des zweiten Abschnitts zu erstellen, wenn sieAbweichend von Paragraph 6, Absatz 2, haben Institute, die einem institutsbezogenem Sicherungssystem angehören, eigene Sanierungspläne nach Maßgabe des zweiten Abschnitts zu erstellen, wenn sie
1.Ziffer einsvon der Europäischen Zentralbank gemäß Art. 6 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 direkt beaufsichtigt werden odervon der Europäischen Zentralbank gemäß Artikel 6, Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 direkt beaufsichtigt werden oder
2.Ziffer 2einen beträchtlichen Anteil am Finanzsystem Österreichs haben.
(3)Absatz 3Für die Zwecke des Abs. 1 und 2 gilt als beträchtlicher Anteil eines Instituts am Finanzsystem, wenn das Institut eine der folgenden Bedingungen erfüllt:Für die Zwecke des Absatz eins und 2 gilt als beträchtlicher Anteil eines Instituts am Finanzsystem, wenn das Institut eine der folgenden Bedingungen erfüllt:
1.Ziffer einsDer Gesamtwert der Vermögenswerte des Instituts liegt über 30 Mrd. Euro; oder
2.Ziffer 2das Verhältnis der gesamten Vermögenswerte des Instituts zum Bruttoinlandsprodukt Österreichs übersteigt 20 vH, und der Gesamtwert dieser Vermögenswerte beträgt nicht weniger als 5 Mrd. Euro.
In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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