(1) Die vom Ausschuss gemäß den Art. 38 und 39 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 mittels Beschluss verhängten Geldbußen und Zwangsgelder sind, sofern ein Bescheid gemäß Abs. 2 erlassen wurde, von den Bezirksverwaltungsbehörden in Anwendung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 – VVG, BGBl. Nr. 53/1991, zu vollstrecken.
(2) Die FMA hat im Zuge einer Vollstreckung einen Beschluss des Ausschusses gemäß den Art. 38 und 39 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 auf seine Echtheit hin zu prüfen. Ist der Beschluss echt, hat die FMA dies mit Bescheid festzustellen. Dieser Bescheid bildet den Vollstreckungstitel gemäß Art. 41 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 37 Z 25, BGBl. I Nr. 107/2017)
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