Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.04.2025
(1)Absatz einsFällt ein Institut oder ein Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 der Einschätzung der Geschäftsleiter zufolge gemäß § 51 aus oder droht es auszufallen, so haben sie dies der FMA unverzüglich schriftlich mitzuteilen.Fällt ein Institut oder ein Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 der Einschätzung der Geschäftsleiter zufolge gemäß Paragraph 51, aus oder droht es auszufallen, so haben sie dies der FMA unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
(2)Absatz 2Die FMA hat die Abwicklungsbehörde über alle gemäß Abs. 1 eingegangen Mitteilungen und über alle Krisenpräventionsmaßnahmen sowie sonstige für die Abwicklungsbehörde relevanten Aufsichtsmaßnahmen, die sie einem Institut oder einem Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 auferlegen, unverzüglich zu unterrichten.Die FMA hat die Abwicklungsbehörde über alle gemäß Absatz eins, eingegangen Mitteilungen und über alle Krisenpräventionsmaßnahmen sowie sonstige für die Abwicklungsbehörde relevanten Aufsichtsmaßnahmen, die sie einem Institut oder einem Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 auferlegen, unverzüglich zu unterrichten.
(3)Absatz 3Stellt die FMA fest, dass die in § 49 Abs. 1 Z 1 genannte Voraussetzung in Bezug auf ein bestimmtes Institut oder die in § 52 genannten Voraussetzungen in Bezug auf ein bestimmtes Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 vorliegen oder stellt die Abwicklungsbehörde fest, dass die in § 49 Abs. 1 Z 1 und Z 2 genannten Voraussetzungen in Bezug auf ein bestimmtes Institut oder die in § 52 genannten Voraussetzungen in Bezug auf ein bestimmtes Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 gegeben sind, so hat sie diese Feststellung unverzüglich folgenden Stellen, sofern diese nicht identisch sind, mitzuteilen:Stellt die FMA fest, dass die in Paragraph 49, Absatz eins, Ziffer eins, genannte Voraussetzung in Bezug auf ein bestimmtes Institut oder die in Paragraph 52, genannten Voraussetzungen in Bezug auf ein bestimmtes Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 vorliegen oder stellt die Abwicklungsbehörde fest, dass die in Paragraph 49, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, genannten Voraussetzungen in Bezug auf ein bestimmtes Institut oder die in Paragraph 52, genannten Voraussetzungen in Bezug auf ein bestimmtes Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 gegeben sind, so hat sie diese Feststellung unverzüglich folgenden Stellen, sofern diese nicht identisch sind, mitzuteilen:
1.Ziffer einsDer Abwicklungsbehörde;
2.Ziffer 2der FMA;
3.Ziffer 3der für Zweigstellen des betreffenden Instituts oder des betreffenden Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 zuständigen Behörde;der für Zweigstellen des betreffenden Instituts oder des betreffenden Unternehmens gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 zuständigen Behörde;
4.Ziffer 4der für Zweigstellen des betreffenden Instituts oder des betreffenden Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 zuständigen Abwicklungsbehörde;der für Zweigstellen des betreffenden Instituts oder des betreffenden Unternehmens gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 zuständigen Abwicklungsbehörde;
5.Ziffer 5der Oesterreichischen Nationalbank;
6.Ziffer 6der Einlagensicherungseinrichtung, der das Kreditinstitut angehört, wenn dies erforderlich ist, damit die Einlagensicherungseinrichtung ihre Aufgabe erfüllen kann;
7.Ziffer 7der für die Finanzierungsmechanismen für die Abwicklung zuständige Stelle, wenn dies erforderlich ist, damit die Finanzierungsmechanismen für die Abwicklung ihre Aufgabe erfüllen können;
8.Ziffer 8der auf Gruppenebene zuständigen Abwicklungsbehörde;
9.Ziffer 9dem Bundesminister für Finanzen;
10.Ziffer 10sofern das Institut oder das Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 einer Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis gemäß Titel VII Kapitel 3 der Richtlinie 2013/36/EU unterliegt, der konsolidierenden Aufsichtsbehörde undsofern das Institut oder das Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 einer Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis gemäß Titel römisch VII Kapitel 3 der Richtlinie 2013/36/EU unterliegt, der konsolidierenden Aufsichtsbehörde und
11.Ziffer 11dem ESRB und dem Finanzmarktstabilitätsgremium.
(4)Absatz 4Die FMA oder die Abwicklungsbehörde hat bei der Übermittlung von Informationen gemäß Abs. 3 darauf zu achten, dass die für die Erreichung der Abwicklungsziele erforderliche Verschwiegenheit eingehalten wird. Sie kann hierbei die Übermittlung ganz oder teilweise aufschieben oder eingrenzen.Die FMA oder die Abwicklungsbehörde hat bei der Übermittlung von Informationen gemäß Absatz 3, darauf zu achten, dass die für die Erreichung der Abwicklungsziele erforderliche Verschwiegenheit eingehalten wird. Sie kann hierbei die Übermittlung ganz oder teilweise aufschieben oder eingrenzen.
In Kraft seit 29.12.2015 bis 31.12.9999
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