(1) Fällt ein Institut oder ein Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 der Einschätzung der Geschäftsleiter zufolge gemäß § 51 aus oder droht es auszufallen, so haben sie dies der FMA unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
(2) Die FMA hat die Abwicklungsbehörde über alle gemäß Abs. 1 eingegangen Mitteilungen und über alle Krisenpräventionsmaßnahmen sowie sonstige für die Abwicklungsbehörde relevanten Aufsichtsmaßnahmen, die sie einem Institut oder einem Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 auferlegen, unverzüglich zu unterrichten.
(3) Stellt die FMA fest, dass die in § 49 Abs. 1 Z 1 genannte Voraussetzung in Bezug auf ein bestimmtes Institut oder die in § 52 genannten Voraussetzungen in Bezug auf ein bestimmtes Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 vorliegen oder stellt die Abwicklungsbehörde fest, dass die in § 49 Abs. 1 Z 1 und Z 2 genannten Voraussetzungen in Bezug auf ein bestimmtes Institut oder die in § 52 genannten Voraussetzungen in Bezug auf ein bestimmtes Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 gegeben sind, so hat sie diese Feststellung unverzüglich folgenden Stellen, sofern diese nicht identisch sind, mitzuteilen:
1. | Der Abwicklungsbehörde; | |||||||||
2. | der FMA; | |||||||||
3. | der für Zweigstellen des betreffenden Instituts oder des betreffenden Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 zuständigen Behörde; | |||||||||
4. | der für Zweigstellen des betreffenden Instituts oder des betreffenden Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 zuständigen Abwicklungsbehörde; | |||||||||
5. | der Oesterreichischen Nationalbank; | |||||||||
6. | der Einlagensicherungseinrichtung, der das Kreditinstitut angehört, wenn dies erforderlich ist, damit die Einlagensicherungseinrichtung ihre Aufgabe erfüllen kann; | |||||||||
7. | der für die Finanzierungsmechanismen für die Abwicklung zuständige Stelle, wenn dies erforderlich ist, damit die Finanzierungsmechanismen für die Abwicklung ihre Aufgabe erfüllen können; | |||||||||
8. | der auf Gruppenebene zuständigen Abwicklungsbehörde; | |||||||||
9. | dem Bundesminister für Finanzen; | |||||||||
10. | sofern das Institut oder das Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 einer Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis gemäß Titel VII Kapitel 3 der Richtlinie 2013/36/EU unterliegt, der konsolidierenden Aufsichtsbehörde und | |||||||||
11. | dem ESRB und dem Finanzmarktstabilitätsgremium. |
(4) Die FMA oder die Abwicklungsbehörde hat bei der Übermittlung von Informationen gemäß Abs. 3 darauf zu achten, dass die für die Erreichung der Abwicklungsziele erforderliche Verschwiegenheit eingehalten wird. Sie kann hierbei die Übermittlung ganz oder teilweise aufschieben oder eingrenzen.
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