Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsDie Abwicklungsbehörde, der Bund oder mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen die ABBAG können Kapitalgesellschaften gründen, die als Brückeninstitut fungieren können. Das Grund- oder Stammkapital kann durch Übertragung von Anteilen oder Vermögenswerten eines oder mehrerer in Abwicklung befindlicher Institute gemäß § 78 sowie, soweit erforderlich, durch zusätzliche Zahlung des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus gemäß § 124 Abs. 1 Z 4 aufgebracht werden. Der Bewertung dieser Anteile oder Vermögenswerte für die Gründung sowie für die Eröffnungsbilanz der Kapitalgesellschaft ist die abschließende Bewertung gemäß § 57 Abs. 2, wenn eine solche zum Zeitpunkt der Errichtung der Kapitalgesellschaft noch nicht existiert, die vorläufige Bewertung gemäß § 57 Abs. 1 soweit wie möglich zugrunde zu legen. Eine Gründungsprüfung kann unterbleiben.Die Abwicklungsbehörde, der Bund oder mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen die ABBAG können Kapitalgesellschaften gründen, die als Brückeninstitut fungieren können. Das Grund- oder Stammkapital kann durch Übertragung von Anteilen oder Vermögenswerten eines oder mehrerer in Abwicklung befindlicher Institute gemäß Paragraph 78, sowie, soweit erforderlich, durch zusätzliche Zahlung des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus gemäß Paragraph 124, Absatz eins, Ziffer 4, aufgebracht werden. Der Bewertung dieser Anteile oder Vermögenswerte für die Gründung sowie für die Eröffnungsbilanz der Kapitalgesellschaft ist die abschließende Bewertung gemäß Paragraph 57, Absatz 2,, wenn eine solche zum Zeitpunkt der Errichtung der Kapitalgesellschaft noch nicht existiert, die vorläufige Bewertung gemäß Paragraph 57, Absatz eins, soweit wie möglich zugrunde zu legen. Eine Gründungsprüfung kann unterbleiben.
(2)Absatz 2Mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen können die Anteile des Brückeninstituts auf den Bund, die ABBAG oder eine andere öffentliche Stelle übertragen werden.
(3)Absatz 3Bei einer Übertragung gemäß Abs. 2 gelten die Anforderungen gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 und 4 sowie § 20 BWG als erfüllt.Bei einer Übertragung gemäß Absatz 2, gelten die Anforderungen gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 sowie Paragraph 20, BWG als erfüllt.
(4)Absatz 4Das Brückeninstitut ist bei Gericht von der Abwicklungsbehörde, den Geschäftsleitern und den Mitgliedern des Aufsichtsrates zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden.
(5)Absatz 5Die Abwicklungsbehörde bestellt den ersten Aufsichtsrat des Brückeninstituts. Die Bestellung und Abberufung der Geschäftsleiter sowie die Vereinbarung über deren Vergütung bedarf zu ihrer Wirksamkeit einer Genehmigung der Abwicklungsbehörde. Die Genehmigung der Vereinbarung über die Vergütung hat zu erfolgen, wenn diese nach den Kriterien des § 78 Abs. 1 AktG und unter Berücksichtigung der besonderen Schwierigkeiten der Abwicklungssituation angemessen ist.Die Abwicklungsbehörde bestellt den ersten Aufsichtsrat des Brückeninstituts. Die Bestellung und Abberufung der Geschäftsleiter sowie die Vereinbarung über deren Vergütung bedarf zu ihrer Wirksamkeit einer Genehmigung der Abwicklungsbehörde. Die Genehmigung der Vereinbarung über die Vergütung hat zu erfolgen, wenn diese nach den Kriterien des Paragraph 78, Absatz eins, AktG und unter Berücksichtigung der besonderen Schwierigkeiten der Abwicklungssituation angemessen ist.
In Kraft seit 29.05.2021 bis 31.12.9999
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