§ 52 BaSAG Abwicklungsvoraussetzungen in Bezug auf CRR-Finanzinstitute und Holdinggesellschaften

BaSAG - Sanierungs- und Abwicklungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Die Abwicklungsvoraussetzungen in Bezug auf ein CRR-Finanzinstitut gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 liegen vor, wenn die gemäß § 49 Abs. 1 genannten Voraussetzungen sowohl in Bezug auf das CRR-Finanzinstitut als auch auf das einer Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis unterliegende Mutterunternehmen erfüllt sind.

(2) Die Abwicklungsvoraussetzungen in Bezug auf eine Holdinggesellschaft gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 oder 4 liegen vor, wenn die gemäß § 49 Abs. 1 genannten Voraussetzungen für die Holdinggesellschaft erfüllt sind.

(3) Werden die Tochterinstitute einer gemischten Holdinggesellschaft direkt oder indirekt von einer Zwischenfinanzholdinggesellschaft gehalten, hat die Abwicklungsbehörde die Zwischenfinanzholdinggesellschaft im Abwicklungsplan als Abwicklungseinheit zu identifizieren und Abwicklungsmaßnahmen zum Zweck einer Gruppenabwicklung auf die Zwischenfinanzholdinggesellschaft zu ergreifen, nicht jedoch in Bezug auf die gemischte Holdinggesellschaft.

(4) Vorbehaltlich Abs. 3 kann die Abwicklungsbehörde auch dann Abwicklungsmaßnahmen in Bezug auf eine Holdinggesellschaft gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 oder 4 ergreifen, wenn diese Holdinggesellschaft die gemäß § 49 Abs. 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

1.

Die Holdinggesellschaft ist eine Abwicklungseinheit;

2.

ein oder mehrere Tochterunternehmen, bei denen es sich um Institute, aber nicht um Abwicklungseinheiten handelt, erfüllen die Voraussetzungen gemäß § 49 Abs. 1;

3.

die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten dieser Tochterunternehmen gemäß Z 2 sind so beschaffen, dass deren Ausfall die gesamte Abwicklungsgruppe in Gefahr bringt, und Abwicklungsmaßnahmen in Bezug auf die Holdinggesellschaft entweder für die Abwicklung dieser Tochterunternehmen, bei denen es sich um Institute handelt, oder für die Abwicklung der betreffenden Abwicklungsgruppe als Ganzes erforderlich sind.“

(5) Die Abwicklungsbehörde des Instituts und die Abwicklungsbehörde einer Holdinggesellschaft gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 oder 4 können bei der Bewertung der Frage, ob die Voraussetzungen gemäß § 49 Abs. 1 in Bezug auf ein oder mehrere Tochterunternehmen, bei denen es sich um Institute handelt, erfüllt sind, für die Zwecke des Abs. 2 und 4 vereinbaren, dass gruppeninterne Kapital- oder Verlustübertragungen zwischen den Unternehmen einschließlich der Ausübung von Herabschreibungs- oder Umwandlungsbefugnissen nicht berücksichtigt werden.

In Kraft seit 29.05.2021 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 52 BaSAG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 52 BaSAG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 52 BaSAG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 52 BaSAG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 52 BaSAG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis BaSAG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 51 BaSAG
§ 53 BaSAG