§ 105d BaSAG

BaSAG - Sanierungs- und Abwicklungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.12.2024

(1) Die Abwicklungsbehörde oder die FMA haben im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit jedem Verstoß gegen den Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß §§ 104 und 105 auf der Grundlage von mindestens einem der folgenden Punkte nachzugehen:

1.

Befugnissen zum Abbau und zur Beseitigung von Hindernissen für die Abwicklungsfähigkeit gemäß den §§ 29 bis 31;

2.

den Befugnissen gemäß § 28a;

3.

den in § 70 Abs. 4a BWG genannten Maßnahmen;

4.

Frühinterventionsmaßnahmen gemäß § 44;

5.

Strafmaßnahmen gemäß §§ 152 bis 153.

Die Abwicklungsbehörde oder die FMA können auch gemäß §§ 49 und 52 eine Bewertung vornehmen, ob das Institut oder das Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 ausfällt oder wahrscheinlich ausfällt.

(2) Die Abwicklungsbehörde und die FMA haben einander bei der Ausübung ihrer jeweiligen Befugnisse gemäß Abs. 1 zu konsultieren.

In Kraft seit 29.05.2021 bis 31.12.9999
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