§ 105d BaSAG (Sanierungs- und Abwicklungsgesetz), Verstöße gegen den Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten - JUSLINE Österreich
§ 105d BaSAG Verstöße gegen den Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 08.04.2025
(1)Absatz einsDie Abwicklungsbehörde oder die FMA haben im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit jedem Verstoß gegen den Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß §§ 104 und 105 auf der Grundlage von mindestens einem der folgenden Punkte nachzugehen:Die Abwicklungsbehörde oder die FMA haben im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit jedem Verstoß gegen den Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß Paragraphen 104 und 105 auf der Grundlage von mindestens einem der folgenden Punkte nachzugehen:
1.Ziffer einsBefugnissen zum Abbau und zur Beseitigung von Hindernissen für die Abwicklungsfähigkeit gemäß den §§ 29 bis 31;Befugnissen zum Abbau und zur Beseitigung von Hindernissen für die Abwicklungsfähigkeit gemäß den Paragraphen 29, bis 31;
5.Ziffer 5Strafmaßnahmen gemäß §§ 152 bis 153.Strafmaßnahmen gemäß Paragraphen 152 bis 153.
Die Abwicklungsbehörde oder die FMA können auch gemäß §§ 49 und 52 eine Bewertung vornehmen, ob das Institut oder das Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 ausfällt oder wahrscheinlich ausfällt.Die Abwicklungsbehörde oder die FMA können auch gemäß Paragraphen 49 und 52 eine Bewertung vornehmen, ob das Institut oder das Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 ausfällt oder wahrscheinlich ausfällt.
(2)Absatz 2Die Abwicklungsbehörde und die FMA haben einander bei der Ausübung ihrer jeweiligen Befugnisse gemäß Abs. 1 zu konsultieren.Die Abwicklungsbehörde und die FMA haben einander bei der Ausübung ihrer jeweiligen Befugnisse gemäß Absatz eins, zu konsultieren.
In Kraft seit 29.05.2021 bis 31.12.9999
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