§ 113a BaSAG Auskunfts- und Informationseinholungsbefugnisse sowie Vor-Ort-Prüfungen

BaSAG - Sanierungs- und Abwicklungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Die Abwicklungsbehörde kann in ihrem Zuständigkeitsbereich jederzeit

1.

von Instituten und von Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4, deren Organen sowie den für sie zuständigen Prüfungseinrichtungen Auskünfte über alle Geschäftsangelegenheiten einholen;

2.

in die Bücher, Schriftstücke und Datenträger von Instituten und von Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 Einsicht nehmen;

3.

Instituten und Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 die Vorlage von Zwischenabschlüssen, von Ausweisen in bestimmter Form und Gliederung und von Prüfungsberichten vorschreiben und

4.

Vor-Ort-Prüfungen bei Instituten und Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 selbst durchführen oder gemäß Abs. 2 durchführen lassen.

Der Umfang der Auskunfts-, Vorlage- und Einschaurechte der Abwicklungsbehörde gemäß Z 1 bis 4 und die Verpflichtung zur Bereithaltung von Unterlagen im Inland bestimmt sich nach § 60 Abs. 3 BWG.

(2) Die FMA und die Abwicklungsbehörde können für die Zwecke dieses Bundesgesetzes oder der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich geeignete Sachverständige oder, sofern Vor-Ort-Prüfungen in einen Zuständigkeitsbereich der Oesterreichischen Nationalbank gemäß § 3 Abs. 5 fallen, die Oesterreichische Nationalbank mit der Durchführung von Vor-Ort-Prüfungen beauftragen.

In Kraft seit 29.12.2015 bis 31.12.9999
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Inhaltsverzeichnis BaSAG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
§ 105b BaSAG Verfahren zur Bestimmung des Mindestbetrages an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten§ 105c BaSAG Meldung und Offenlegung des Mindestbetrages an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten§ 105d BaSAG Verstöße gegen den Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten§ 106 BaSAG Behandlung der Anteilseigner und Gläubiger bei partiellen Übertragungen und Anwendung des Instruments der Gläubigerbeteiligung§ 107 BaSAG Bewertung unterschiedlicher Behandlung§ 108 BaSAG Schutzbestimmungen für Anteilseigner und Gläubiger§ 109 BaSAG Schutzbestimmungen für Gegenparteien bei partiellen Vermögensübertragungen§ 110 BaSAG Schutz von Vereinbarungen über Finanzsicherheiten, Aufrechnungs- und Saldierungsvereinbarungen§ 111 BaSAG Schutz von Sicherungsvereinbarungen§ 112 BaSAG Schutz strukturierter Finanzierungsmechanismen und gedeckter Schuldverschreibungen§ 113a BaSAG Auskunfts- und Informationseinholungsbefugnisse sowie Vor-Ort-Prüfungen§ 113 BaSAG Partielle Übertragungen: Schutz von Handels-, Clearing- und Abwicklungssystemen§ 114 BaSAG Mitteilungspflichten§ 115 BaSAG Entscheidungsvorbereitung der Abwicklungsbehörde§ 116a BaSAG Vereinfachtes Verfahren bei Kenntnis des betroffenen Personenkreises§ 116 BaSAG Verfahren vor der Abwicklungsbehörde§ 117 BaSAG Unanwendbarkeit gesellschaftsrechtlicher Vorschriften§ 118 BaSAG Rechtsmittelverfahren§ 119a BaSAG Einschränkung der Rechtskraft von Bescheiden der Abwicklungsbehörde§ 119 BaSAG Beschränkungen von Insolvenzverfahren und sonstigen Verfahren§ 120 BaSAG Geheimhaltung
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 112 BaSAG
§ 113 BaSAG