Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsDie Abwicklungsbehörde kann in ihrem Zuständigkeitsbereich jederzeit
1.Ziffer einsvon Instituten und von Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4, deren Organen sowie den für sie zuständigen Prüfungseinrichtungen Auskünfte über alle Geschäftsangelegenheiten einholen;von Instituten und von Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4, deren Organen sowie den für sie zuständigen Prüfungseinrichtungen Auskünfte über alle Geschäftsangelegenheiten einholen;
2.Ziffer 2in die Bücher, Schriftstücke und Datenträger von Instituten und von Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 Einsicht nehmen;in die Bücher, Schriftstücke und Datenträger von Instituten und von Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 Einsicht nehmen;
3.Ziffer 3Instituten und Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 die Vorlage von Zwischenabschlüssen, von Ausweisen in bestimmter Form und Gliederung und von Prüfungsberichten vorschreiben undInstituten und Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 die Vorlage von Zwischenabschlüssen, von Ausweisen in bestimmter Form und Gliederung und von Prüfungsberichten vorschreiben und
4.Ziffer 4Vor-Ort-Prüfungen bei Instituten und Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 selbst durchführen oder gemäß Abs. 2 durchführen lassen.Vor-Ort-Prüfungen bei Instituten und Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 selbst durchführen oder gemäß Absatz 2, durchführen lassen.
Der Umfang der Auskunfts-, Vorlage- und Einschaurechte der Abwicklungsbehörde gemäß Z 1 bis 4 und die Verpflichtung zur Bereithaltung von Unterlagen im Inland bestimmt sich nach § 60 Abs. 3 BWG.Der Umfang der Auskunfts-, Vorlage- und Einschaurechte der Abwicklungsbehörde gemäß Ziffer eins bis 4 und die Verpflichtung zur Bereithaltung von Unterlagen im Inland bestimmt sich nach Paragraph 60, Absatz 3, BWG.
(2)Absatz 2Die FMA und die Abwicklungsbehörde können für die Zwecke dieses Bundesgesetzes oder der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich geeignete Sachverständige oder, sofern Vor-Ort-Prüfungen in einen Zuständigkeitsbereich der Oesterreichischen Nationalbank gemäß § 3 Abs. 5 fallen, die Oesterreichische Nationalbank mit der Durchführung von Vor-Ort-Prüfungen beauftragen.Die FMA und die Abwicklungsbehörde können für die Zwecke dieses Bundesgesetzes oder der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich geeignete Sachverständige oder, sofern Vor-Ort-Prüfungen in einen Zuständigkeitsbereich der Oesterreichischen Nationalbank gemäß Paragraph 3, Absatz 5, fallen, die Oesterreichische Nationalbank mit der Durchführung von Vor-Ort-Prüfungen beauftragen.
In Kraft seit 29.12.2015 bis 31.12.9999
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