§ 41 BaSAG

BaSAG - Sanierungs- und Abwicklungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Ist die FMA die zuständige Behörde für das Unternehmen der Gruppe, das die finanzielle Unterstützung gewährt, so kann sie innerhalb von fünf Tagen nach Eingang einer vollständigen Anzeige gemäß § 40 der Gewährung einer finanziellen Unterstützung zustimmen oder diese untersagen oder beschränken, falls sie zur Einschätzung kommt, dass die Voraussetzungen für die Gewährung einer gruppeninternen finanziellen Unterstützung gemäß § 38 nicht erfüllt sind. Entscheidungen über eine Untersagung oder eine Beschränkung der finanziellen Unterstützung sind von der FMA schriftlich zu begründen.

(2) Die FMA hat ihre Entscheidung gemäß Abs. 1 folgenden Behörden umgehend mitzuteilen:

1.

Der konsolidierenden Aufsichtsbehörde,

2.

der für das die Unterstützung empfangende Unternehmen der Gruppe zuständigen Behörde, und

3.

der EBA.

Ist die FMA zugleich die konsolidierende Aufsichtsbehörde, hat sie die anderen Mitglieder des Aufsichtskollegiums und die Mitglieder des Abwicklungskollegiums umgehend von ihrer Entscheidung zu informieren.

(3) Macht die FMA nach Eingang einer vollständigen Anzeige gemäß § 40 Abs. 1 nicht innerhalb der in Abs. 1 genannten Frist von ihrer Befugnis zur Untersagung oder Beschränkung der Gewährung der finanzielle Unterstützung Gebrauch oder stimmt sie der Gewährung innerhalb der in Abs. 1 genannten Frist zu, kann die Vereinbarung gemäß den angezeigten Angaben vollzogen werden.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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