(1) Ist die FMA die zuständige Behörde für das Unternehmen der Gruppe, das die finanzielle Unterstützung gewährt, so kann sie innerhalb von fünf Tagen nach Eingang einer vollständigen Anzeige gemäß § 40 der Gewährung einer finanziellen Unterstützung zustimmen oder diese untersagen oder beschränken, falls sie zur Einschätzung kommt, dass die Voraussetzungen für die Gewährung einer gruppeninternen finanziellen Unterstützung gemäß § 38 nicht erfüllt sind. Entscheidungen über eine Untersagung oder eine Beschränkung der finanziellen Unterstützung sind von der FMA schriftlich zu begründen.
(2) Die FMA hat ihre Entscheidung gemäß Abs. 1 folgenden Behörden umgehend mitzuteilen:
1. | Der konsolidierenden Aufsichtsbehörde, | |||||||||
2. | der für das die Unterstützung empfangende Unternehmen der Gruppe zuständigen Behörde, und | |||||||||
3. | der EBA. | |||||||||
Ist die FMA zugleich die konsolidierende Aufsichtsbehörde, hat sie die anderen Mitglieder des Aufsichtskollegiums und die Mitglieder des Abwicklungskollegiums umgehend von ihrer Entscheidung zu informieren. |
(3) Macht die FMA nach Eingang einer vollständigen Anzeige gemäß § 40 Abs. 1 nicht innerhalb der in Abs. 1 genannten Frist von ihrer Befugnis zur Untersagung oder Beschränkung der Gewährung der finanzielle Unterstützung Gebrauch oder stimmt sie der Gewährung innerhalb der in Abs. 1 genannten Frist zu, kann die Vereinbarung gemäß den angezeigten Angaben vollzogen werden.
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