§ 42 BaSAG Mitwirkung der FMA bei der Entscheidung über die Gewährung gruppeninterner finanzieller Unterstützung durch ein Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat

BaSAG - Sanierungs- und Abwicklungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Untersagt oder beschränkt eine Aufsichtsbehörde mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat die Gewährung finanzieller Unterstützung an ein Unternehmen der Gruppe mit Sitz in Österreich, das von der FMA beaufsichtigt wird, oder an ein Unternehmen innerhalb einer Gruppe, die der konsolidierenden Aufsicht der FMA unterliegt, so kann die FMA, wenn sie Einwände gegen die Untersagung oder Beschränkung der Gewährung finanzieller Unterstützung hat, innerhalb von zwei Tagen nach Mitteilung der Entscheidung durch die betroffene Aufsichtsbehörde die EBA mit der Angelegenheit befassen und ihre Unterstützung gemäß Art. 31 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 beantragen.

(2) Untersagt oder beschränkt eine Aufsichtsbehörde mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat die Gewährung finanzieller Unterstützung an ein gruppenangehöriges Unternehmen mit Sitz in Österreich, das von der Aufsichtsbehörde beaufsichtigt wird und dessen Gruppensanierungsplan gemäß Art. 7 Abs. 5 der Richtlinie 2014/59/EU Angaben zu getroffenen Vereinbarungen über gruppeninterne finanzielle Unterstützung enthält, so kann die FMA bei der konsolidierenden Aufsichtsbehörde beantragen, eine Neubewertung des Gruppensanierungsplans gemäß Art. 8 der Richtlinie 2014/59/EU einzuleiten, oder, wenn der Sanierungsplan auf Ebene des Einzelunternehmens in Österreich erstellt wurde, von diesem die Vorlage eines aktualisierten Sanierungsplans verlangen.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 42 BaSAG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 42 BaSAG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 42 BaSAG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 42 BaSAG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 42 BaSAG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis BaSAG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
§ 32 BaSAG Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung§ 33 BaSAG Zulässigkeit und Inhalt einer Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung§ 34 BaSAG Prüfungsverfahren betreffend die vorgeschlagene Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung, wenn die FMA konsolidierende Aufsichtsbehörde ist§ 35 BaSAG Prüfungsverfahren betreffend die vorgeschlagene Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung, wenn die FMA nicht konsolidierende Aufsichtsbehörde ist§ 36 BaSAG Zustimmung der Anteilseigner zur geplanten Vereinbarung§ 37 BaSAG Weiterleitung an die Abwicklungsbehörden§ 38 BaSAG Voraussetzungen für die Gewährung gruppeninterner finanzieller Unterstützung§ 39 BaSAG Beschluss über die Gewährung einer finanziellen Unterstützung§ 40 BaSAG Anzeige der beabsichtigten Gewährung gruppeninterner finanzieller Unterstützung§ 41 BaSAG Entscheidung der Aufsichtsbehörde über die Gewährung gruppeninterner finanzieller Unterstützung durch ein Unternehmen mit Sitz im Österreich§ 42 BaSAG Mitwirkung der FMA bei der Entscheidung über die Gewährung gruppeninterner finanzieller Unterstützung durch ein Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat§ 43 BaSAG Offenlegungspflichten§ 44 BaSAG Frühinterventionsmaßnahmen§ 45 BaSAG Abberufung von Mitgliedern der Geschäftsleitung, des Aufsichtsrates und des höheren Managements§ 46 BaSAG Vorläufiger Verwalter§ 47 BaSAG Koordinierung der Frühinterventionsbefugnisse und Bestellung eines vorläufigen Verwalters bei Gruppen§ 47a BaSAG Befugnis zur Aussetzung von Zahlungs- oder Lieferverpflichtungen§ 48 BaSAG Abwicklungsziele§ 49 BaSAG Voraussetzungen für eine Abwicklung§ 50 BaSAG Anordnung von Abwicklungsmaßnahmen§ 51 BaSAG Ausfall eines Instituts
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 41 BaSAG
§ 43 BaSAG