1. | Der maximal ausschüttungsfähige Betrag in Bezug auf den Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten wird durch Multiplikation der gemäß Z 2 ermittelten Summe mit dem gemäß Z 3 festgelegten Faktor berechnet. Werden nach Berechnung des maximal ausschüttungsfähigen Betrags in Bezug auf den Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten Maßnahmen gemäß § 28a Abs. 1 Z 1 bis 3 gesetzt, so setzen diese den ausschüttungsfähigen Betrag in Bezug auf den Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten herab. | |||||||||
2. | Die zu multiplizierende Summe hat folgende Bestandteile zu umfassen: | |||||||||
a) | sämtliche Zwischengewinne, die gemäß Art. 26 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht dem harten Kernkapital zugerechnet wurden, abzüglich etwaiger Gewinnausschüttungen oder Zahlungen infolge der Maßnahmen gemäß § 28a Abs. 1 Z 1 bis 3; zuzüglich | |||||||||
b) | sämtlicher Gewinne zum Jahresultimo, die gemäß Art. 26 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht dem harten Kernkapital zugerechnet wurden, abzüglich etwaiger Gewinnausschüttungen oder Zahlungen infolge der Maßnahmen gemäß § 28a Abs. 1 Z 1 bis 3; abzüglich | |||||||||
c) | der Beträge, die in Form von Steuern zu zahlen wären, wenn die unter den lit. a und b genannten Gewinne einbehalten würden. | |||||||||
3. | Der Faktor wird wie folgt bestimmt: | |||||||||
a) | Liegt das von dem Unternehmen vorgehaltene und nicht zur Unterlegung etwaiger Anforderungen gemäß Art. 92a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und gemäß §§ 102 und 103 verwendete harte Kernkapital, ausgedrückt als Prozentsatz des gemäß Art. 92 Abs. 3 der genannten Verordnung berechneten Gesamtrisikobetrags, innerhalb des untersten Quartils der kombinierten Kapitalpuffer-Anforderung, so ist der Faktor 0. | |||||||||
b) | Liegt das von dem Unternehmen vorgehaltene und nicht zur Unterlegung etwaiger Anforderungen gemäß Art. 92a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und gemäß §§ 102 und 103 verwendete harte Kernkapital, ausgedrückt als Prozentsatz des gemäß Art. 92 Abs. 3 der genannten Verordnung berechneten Gesamtrisikobetrags, innerhalb des zweiten Quartils der Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote, so ist der Faktor 0,2. | |||||||||
c) | Liegt das von dem Unternehmen vorgehaltene und nicht zur Unterlegung etwaiger Anforderungen gemäß Art. 92a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und gemäß §§ 102 und 103 verwendete harte Kernkapital, ausgedrückt als Prozentsatz des gemäß Art. 92 Abs. 3 der genannten Verordnung berechneten Gesamtrisikobetrags, innerhalb des dritten Quartils der Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote, so ist der Faktor 0,4. | |||||||||
d) | Liegt das von dem Unternehmen vorgehaltene und nicht zur Unterlegung etwaiger Anforderungen gemäß Art. 92a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und gemäß §§ 102 und 103 verwendete harte Kernkapital, ausgedrückt als Prozentsatz des gemäß Art. 92 Abs. 3 der genannten Verordnung berechneten Gesamtrisikobetrags, so ist der Faktor 0,6. | |||||||||
Die Ober- und Untergrenzen für jedes Quartil der kombinierten Kapitalpuffer-Anforderung werden wie folgt berechnet: |
Wobei Qn die Ordinalzahl des betreffenden Quartils ist. |
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