Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.04.2025
Anlage zu § 28aAnlage zu Paragraph 28 a,Berechnung des maximal ausschüttungsfähigen Betrags in Bezug auf den Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten
1.Ziffer einsDer maximal ausschüttungsfähige Betrag in Bezug auf den Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten wird durch Multiplikation der gemäß Z 2 ermittelten Summe mit dem gemäß Z 3 festgelegten Faktor berechnet. Werden nach Berechnung des maximal ausschüttungsfähigen Betrags in Bezug auf den Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten Maßnahmen gemäß § 28a Abs. 1 Z 1 bis 3 gesetzt, so setzen diese den ausschüttungsfähigen Betrag in Bezug auf den Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten herab.Der maximal ausschüttungsfähige Betrag in Bezug auf den Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten wird durch Multiplikation der gemäß Ziffer 2, ermittelten Summe mit dem gemäß Ziffer 3, festgelegten Faktor berechnet. Werden nach Berechnung des maximal ausschüttungsfähigen Betrags in Bezug auf den Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten Maßnahmen gemäß Paragraph 28 a, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 gesetzt, so setzen diese den ausschüttungsfähigen Betrag in Bezug auf den Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten herab.
2.Ziffer 2Die zu multiplizierende Summe hat folgende Bestandteile zu umfassen:
a)Litera asämtliche Zwischengewinne, die gemäß Art. 26 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht dem harten Kernkapital zugerechnet wurden, abzüglich etwaiger Gewinnausschüttungen oder Zahlungen infolge der Maßnahmen gemäß § 28a Abs. 1 Z 1 bis 3; zuzüglichsämtliche Zwischengewinne, die gemäß Artikel 26, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht dem harten Kernkapital zugerechnet wurden, abzüglich etwaiger Gewinnausschüttungen oder Zahlungen infolge der Maßnahmen gemäß Paragraph 28 a, Absatz eins, Ziffer eins bis 3; zuzüglich
b)Litera bsämtlicher Gewinne zum Jahresultimo, die gemäß Art. 26 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht dem harten Kernkapital zugerechnet wurden, abzüglich etwaiger Gewinnausschüttungen oder Zahlungen infolge der Maßnahmen gemäß § 28a Abs. 1 Z 1 bis 3; abzüglichsämtlicher Gewinne zum Jahresultimo, die gemäß Artikel 26, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht dem harten Kernkapital zugerechnet wurden, abzüglich etwaiger Gewinnausschüttungen oder Zahlungen infolge der Maßnahmen gemäß Paragraph 28 a, Absatz eins, Ziffer eins bis 3; abzüglich
c)Litera cder Beträge, die in Form von Steuern zu zahlen wären, wenn die unter den lit. a und b genannten Gewinne einbehalten würden.der Beträge, die in Form von Steuern zu zahlen wären, wenn die unter den Litera a und b genannten Gewinne einbehalten würden.
3.Ziffer 3Der Faktor wird wie folgt bestimmt:
a)Litera aLiegt das von dem Unternehmen vorgehaltene und nicht zur Unterlegung etwaiger Anforderungen gemäß Art. 92a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und gemäß §§ 102 und 103 verwendete harte Kernkapital, ausgedrückt als Prozentsatz des gemäß Art. 92 Abs. 3 der genannten Verordnung berechneten Gesamtrisikobetrags, innerhalb des untersten Quartils der kombinierten Kapitalpuffer-Anforderung, so ist der Faktor 0.Liegt das von dem Unternehmen vorgehaltene und nicht zur Unterlegung etwaiger Anforderungen gemäß Artikel 92 a, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und gemäß Paragraphen 102 und 103 verwendete harte Kernkapital, ausgedrückt als Prozentsatz des gemäß Artikel 92, Absatz 3, der genannten Verordnung berechneten Gesamtrisikobetrags, innerhalb des untersten Quartils der kombinierten Kapitalpuffer-Anforderung, so ist der Faktor 0.
b)Litera bLiegt das von dem Unternehmen vorgehaltene und nicht zur Unterlegung etwaiger Anforderungen gemäß Art. 92a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und gemäß §§ 102 und 103 verwendete harte Kernkapital, ausgedrückt als Prozentsatz des gemäß Art. 92 Abs. 3 der genannten Verordnung berechneten Gesamtrisikobetrags, innerhalb des zweiten Quartils der Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote, so ist der Faktor 0,2.Liegt das von dem Unternehmen vorgehaltene und nicht zur Unterlegung etwaiger Anforderungen gemäß Artikel 92 a, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und gemäß Paragraphen 102 und 103 verwendete harte Kernkapital, ausgedrückt als Prozentsatz des gemäß Artikel 92, Absatz 3, der genannten Verordnung berechneten Gesamtrisikobetrags, innerhalb des zweiten Quartils der Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote, so ist der Faktor 0,2.
c)Litera cLiegt das von dem Unternehmen vorgehaltene und nicht zur Unterlegung etwaiger Anforderungen gemäß Art. 92a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und gemäß §§ 102 und 103 verwendete harte Kernkapital, ausgedrückt als Prozentsatz des gemäß Art. 92 Abs. 3 der genannten Verordnung berechneten Gesamtrisikobetrags, innerhalb des dritten Quartils der Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote, so ist der Faktor 0,4.Liegt das von dem Unternehmen vorgehaltene und nicht zur Unterlegung etwaiger Anforderungen gemäß Artikel 92 a, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und gemäß Paragraphen 102 und 103 verwendete harte Kernkapital, ausgedrückt als Prozentsatz des gemäß Artikel 92, Absatz 3, der genannten Verordnung berechneten Gesamtrisikobetrags, innerhalb des dritten Quartils der Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote, so ist der Faktor 0,4.
d)Litera dLiegt das von dem Unternehmen vorgehaltene und nicht zur Unterlegung etwaiger Anforderungen gemäß Art. 92a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und gemäß §§ 102 und 103 verwendete harte Kernkapital, ausgedrückt als Prozentsatz des gemäß Art. 92 Abs. 3 der genannten Verordnung berechneten Gesamtrisikobetrags, so ist der Faktor 0,6.Liegt das von dem Unternehmen vorgehaltene und nicht zur Unterlegung etwaiger Anforderungen gemäß Artikel 92 a, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und gemäß Paragraphen 102 und 103 verwendete harte Kernkapital, ausgedrückt als Prozentsatz des gemäß Artikel 92, Absatz 3, der genannten Verordnung berechneten Gesamtrisikobetrags, so ist der Faktor 0,6.
Die Ober- und Untergrenzen für jedes Quartil der kombinierten Kapitalpuffer-Anforderung werden wie folgt berechnet:
Wobei Qn die Ordinalzahl des betreffenden Quartils ist.
In Kraft seit 29.05.2021 bis 31.12.9999
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