Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsDie Abwicklungsbehörde hat den Bundesminister für Finanzen unverzüglich zu informieren über
1.Ziffer einsden Eingang eines Antrags zur vorübergehenden Übertragung von Finanzmitteln aus der der Republik Österreich zugeordneten Kammer auf eine andere Kammer;
2.Ziffer 2einen Beschluss des Ausschusses über einen Antrag gemäß Z 1 undeinen Beschluss des Ausschusses über einen Antrag gemäß Ziffer eins, und
3.Ziffer 3sonstige Umstände, die für die Ausübung der Befugnisse gemäß Abs. 1 und 2 von Bedeutung sind;sonstige Umstände, die für die Ausübung der Befugnisse gemäß Absatz eins und 2 von Bedeutung sind;
und diesem einen begründeten Vorschlag zur weiteren Vorgehensweise zu unterbreiten.
(2)Absatz 2Die Abwicklungsbehörde kann mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen zur gesamten Vorgehensweise:
1.Ziffer einsbeim Ausschuss eine vorübergehende Übertragung von Finanzmitteln anderer nationaler Kammern auf die der Republik Österreich zugewiesene Kammer gemäß Art. 7 Abs. 1 des Übereinkommens beantragen;beim Ausschuss eine vorübergehende Übertragung von Finanzmitteln anderer nationaler Kammern auf die der Republik Österreich zugewiesene Kammer gemäß Artikel 7, Absatz eins, des Übereinkommens beantragen;
2.Ziffer 2Einwände gegen die vorübergehende Übertragung von Finanzmitteln von der der Republik Österreich zugewiesenen Kammer auf eine andere nationale Kammer gemäß Art. 7 Abs. 4 des Übereinkommens erheben;Einwände gegen die vorübergehende Übertragung von Finanzmitteln von der der Republik Österreich zugewiesenen Kammer auf eine andere nationale Kammer gemäß Artikel 7, Absatz 4, des Übereinkommens erheben;
3.Ziffer 3die Rückübertragung von finanziellen Mitteln, die von der der Republik Österreich zugewiesenen Kammer auf eine andere nationale Kammer übertragen wurden, gemäß Art. 7 Abs. 5 des Übereinkommens beantragen;die Rückübertragung von finanziellen Mitteln, die von der der Republik Österreich zugewiesenen Kammer auf eine andere nationale Kammer übertragen wurden, gemäß Artikel 7, Absatz 5, des Übereinkommens beantragen;
4.Ziffer 4an den Ausschuss einen Antrag gemäß Art. 10 Abs. 2 des Übereinkommens stellen, um durch den Ausschuss überprüfen zu lassen, ob eine andere Vertragspartei des Übereinkommens ihre Verpflichtung zur Übertragung von Beiträgen auf den einheitlichen Abwicklungsfonds erfüllt hat; undan den Ausschuss einen Antrag gemäß Artikel 10, Absatz 2, des Übereinkommens stellen, um durch den Ausschuss überprüfen zu lassen, ob eine andere Vertragspartei des Übereinkommens ihre Verpflichtung zur Übertragung von Beiträgen auf den einheitlichen Abwicklungsfonds erfüllt hat; und
5.Ziffer 5an den Ausschuss das Ersuchen gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. a des Übereinkommens, die Kriterien gemäß Art. 107 Abs. 5 lit. b der Richtlinie 2014/59/EU zu berücksichtigen, stellen.an den Ausschuss das Ersuchen gemäß Artikel 5, Absatz eins, Litera a, des Übereinkommens, die Kriterien gemäß Artikel 107, Absatz 5, Litera b, der Richtlinie 2014/59/EU zu berücksichtigen, stellen.
(3)Absatz 3Wird ein Antrag auf Grundlage des Art. 7 Abs. 1 lit. a des Übereinkommens durch eine andere Vertragspartei gestellt und wurden finanzielle Mittel auf die der Republik Österreich zugewiesene Kammer aus der dieser Vertragspartei zugeordneten Kammer übertragen, hat der Bundesminister für Finanzen die Rückzahlung der finanziellen Mittel sicherzustellen, um den sich aus Art. 7 Abs. 5 des Übereinkommens ergebenden Verpflichtungen nachzukommen.Wird ein Antrag auf Grundlage des Artikel 7, Absatz eins, Litera a, des Übereinkommens durch eine andere Vertragspartei gestellt und wurden finanzielle Mittel auf die der Republik Österreich zugewiesene Kammer aus der dieser Vertragspartei zugeordneten Kammer übertragen, hat der Bundesminister für Finanzen die Rückzahlung der finanziellen Mittel sicherzustellen, um den sich aus Artikel 7, Absatz 5, des Übereinkommens ergebenden Verpflichtungen nachzukommen.
In Kraft seit 29.12.2015 bis 31.12.9999
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