Bei der Festsetzung der Art der Sanktion oder Maßnahme wegen Verstößen gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie bei der Bemessung der Höhe einer Geldstrafe sind, soweit angemessen, insbesondere folgende Umstände zu berücksichtigen:
1.Ziffer einsDie Schwere und Dauer des Verstoßes;
2.Ziffer 2den Grad der Verantwortung der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person;
3.Ziffer 3die Finanzkraft der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person, wie sie sich beispielweise aus dem Gesamtumsatz der verantwortlichen juristischen Person oder den Jahreseinkünften der verantwortlichen natürlichen Person ablesen lässt;
4.Ziffer 4die Höhe der von der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person erzielten Gewinne oder verhinderten Verluste, sofern diese sich beziffern lassen;
5.Ziffer 5die Verluste, die Dritten durch den Verstoß entstanden sind, sofern sich diese beziffern lassen;
6.Ziffer 6die Bereitschaft der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person zu Zusammenarbeit mit der zuständigen Behörde;
7.Ziffer 7frühere Verstöße der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person sowie
8.Ziffer 8alle potenziellen systemrelevanten Auswirkungen des Verstoßes.
Die Bestimmungen des VStG bleiben durch diesen Absatz unberührt.
In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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