§ 14 BaSAG Verfahren zur Beseitigung eines Mangels oder potenziellen Hindernisses

BaSAG - Sanierungs- und Abwicklungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.04.2025
  1. (1)Absatz einsWenn die Prüfung des verbesserten Sanierungsplans ergibt, dass Mängel oder potenzielle Hindernisse nicht angemessen beseitigt wurden, kann die FMA dem Institut auftragen, bestimmte Änderungen im Plan vorzunehmen.
  2. (2)Absatz 2Die FMA hat dem Institut aufzutragen, innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens Änderungen an seiner Geschäftstätigkeit aufzuzeigen und vorzunehmen, um Mängel oder potenzielle Hindernisse bei der Durchführung des Sanierungsplans zu beheben,
    1. 1.Ziffer einswenn das Institut einem Verbesserungsauftrag gemäß § 13 nicht fristgerecht nachkommt oderwenn das Institut einem Verbesserungsauftrag gemäß Paragraph 13, nicht fristgerecht nachkommt oder
    2. 2.Ziffer 2wenn die FMA bei der Prüfung des verbesserten Sanierungsplans zum Ergebnis gelangt, dass die gemäß § 13 Abs. 1 angezeigten Mängel oder potenziellen Hindernisse nicht in angemessener Weise beseitigt wurden, und diese nicht durch eine Anweisung gemäß Abs. 1 beseitigt werden.wenn die FMA bei der Prüfung des verbesserten Sanierungsplans zum Ergebnis gelangt, dass die gemäß Paragraph 13, Absatz eins, angezeigten Mängel oder potenziellen Hindernisse nicht in angemessener Weise beseitigt wurden, und diese nicht durch eine Anweisung gemäß Absatz eins, beseitigt werden.
  3. (3)Absatz 3Wenn ein Institut eine Anordnung gemäß Abs. 2 nicht innerhalb des aufgetragenen Zeitrahmens umsetzt oder wenn die FMA zur Einschätzung gelangt, dass die Mängel oder potenziellen Hindernisse mit den vom Institut vorgeschlagenen Maßnahmen nicht in angemessener Weise beseitigt werden können, kann die FMA dem Institut auftragen, Maßnahmen zu treffen, die sie unter Berücksichtigung der Schwere der Unzulänglichkeiten und Hindernisse und der Auswirkungen der Maßnahmen auf die Geschäftstätigkeit des Instituts als erforderlich und verhältnismäßig betrachtet. Dabei kann die FMA, unbeschadet des § 70 Abs. 4a bis 4c BWG, dem Institut die Ergreifung folgender Maßnahmen auftragen:Wenn ein Institut eine Anordnung gemäß Absatz 2, nicht innerhalb des aufgetragenen Zeitrahmens umsetzt oder wenn die FMA zur Einschätzung gelangt, dass die Mängel oder potenziellen Hindernisse mit den vom Institut vorgeschlagenen Maßnahmen nicht in angemessener Weise beseitigt werden können, kann die FMA dem Institut auftragen, Maßnahmen zu treffen, die sie unter Berücksichtigung der Schwere der Unzulänglichkeiten und Hindernisse und der Auswirkungen der Maßnahmen auf die Geschäftstätigkeit des Instituts als erforderlich und verhältnismäßig betrachtet. Dabei kann die FMA, unbeschadet des Paragraph 70, Absatz 4 a bis 4c BWG, dem Institut die Ergreifung folgender Maßnahmen auftragen:
    1. 1.Ziffer einsdie Verringerung des Risikoprofils des Instituts, einschließlich des Liquiditätsrisikos;
    2. 2.Ziffer 2die Ermöglichung rechtzeitiger Rekapitalisierungsmaßnahmen;
    3. 3.Ziffer 3die Überprüfung seiner Strategie und seines Organisationsaufbaus;
    4. 4.Ziffer 4die Änderung der Refinanzierungsstrategie des Instituts, sodass die Widerstandsfähigkeit der Kerngeschäftsbereiche und kritischen Funktionen erhöht wird;
    5. 5.Ziffer 5die Änderung der Unternehmensverfassung des Instituts.
    Die Anordnung dieser Maßnahmen hat mit Bescheid zu erfolgen. In der Begründung des Bescheids ist insbesondere die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Maßnahmen zu erläutern.
In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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