§ 106 BaSAG

BaSAG - Sanierungs- und Abwicklungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Außer bei Anwendung des Instruments der Gläubigerbeteiligung gemäß Abs. 2 haben im Fall einer bloß partiellen Übertragung der Rechte, Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten des in Abwicklung befindlichen Instituts oder Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 durch die Abwicklungsbehörde die Anteilseigner und jene Gläubiger, deren Forderungen nicht übertragen wurden, zur Begleichung ihrer Forderungen eine Zahlung in mindestens der Höhe zu erhalten, die sie erhalten hätten, wenn das in Abwicklung befindliche Institut oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 zum Zeitpunkt, als die Entscheidung gemäß § 115 getroffen wurde, im Rahmen eines Konkursverfahrens verwertet worden wäre.

(2) Bei Anwendung des Instruments der Gläubigerbeteiligung durch die Abwicklungsbehörde dürfen den Anteilseigern und Gläubigern, deren Forderungen herabgeschrieben oder in Eigenkapital umgewandelt wurden, keine größeren Verluste entstehen als ihnen entstanden wären, wenn das in Abwicklung befindliche Institut oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 zum Zeitpunkt, als die Entscheidung gemäß § 115 getroffen wurde, im Rahmen eines Konkursverfahrens verwertet worden wäre.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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