Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
Die Abwicklungsbehörde führt alle Maßnahmen gemäß den §§ 139 bis 142 unverzüglich und unter gebührender Berücksichtigung der gebotenen Dringlichkeit durch.
In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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