Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.04.2025
(1)Absatz einsZur Einleitung oder Vornahme einer Abwicklungsmaßnahme kann die Abwicklungsbehörde anordnen, dass sie die Steuerung eines Instituts oder Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 übernimmt, indem sieZur Einleitung oder Vornahme einer Abwicklungsmaßnahme kann die Abwicklungsbehörde anordnen, dass sie die Steuerung eines Instituts oder Unternehmens gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 übernimmt, indem sie
1.Ziffer einsdas Institut mit allen Befugnissen seiner Anteilseigner und der Geschäftsleiter betreibt und die Tätigkeiten und Dienstleistungen des Instituts oder Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 erbringt oderdas Institut mit allen Befugnissen seiner Anteilseigner und der Geschäftsleiter betreibt und die Tätigkeiten und Dienstleistungen des Instituts oder Unternehmens gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 erbringt oder
2.Ziffer 2Vermögenswerte und Eigentum des Instituts oder Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 verwaltet und darüber verfügt.Vermögenswerte und Eigentum des Instituts oder Unternehmens gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 verwaltet und darüber verfügt.
Die Abwicklungsbehörde kann diese Befugnisse selbst ausüben oder sie einem Abwicklungsverwalter gemäß § 68 anvertrauen. Stimmrechte von Anteilen oder anderen Eigentumstiteln des Instituts oder Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 können während einer Abwicklung nur auf diese Weise ausgeübt werden.Die Abwicklungsbehörde kann diese Befugnisse selbst ausüben oder sie einem Abwicklungsverwalter gemäß Paragraph 68, anvertrauen. Stimmrechte von Anteilen oder anderen Eigentumstiteln des Instituts oder Unternehmens gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 können während einer Abwicklung nur auf diese Weise ausgeübt werden.
(2)Absatz 2Die Vornahme von Abwicklungsmaßnahmen ist auch ohne eine Steuerungsübernahme gemäß Abs. 1 zulässig. Bei der Ausübung des Ermessens gemäß Abs. 1 hat die Abwicklungsbehörde im Rahmen einer Einzelfallentscheidung zu entscheiden, ob eine Steuerungsübernahme erforderlich ist, dabei ist den Abwicklungszielen und allgemeinen Abwicklungsgrundsätzen, der spezifischen Situation des betreffenden Instituts oder Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 und der Erforderlichkeit, die effektive Abwicklung grenzübergreifend tätiger Gruppen zu erleichtern, Rechnung zu tragen.Die Vornahme von Abwicklungsmaßnahmen ist auch ohne eine Steuerungsübernahme gemäß Absatz eins, zulässig. Bei der Ausübung des Ermessens gemäß Absatz eins, hat die Abwicklungsbehörde im Rahmen einer Einzelfallentscheidung zu entscheiden, ob eine Steuerungsübernahme erforderlich ist, dabei ist den Abwicklungszielen und allgemeinen Abwicklungsgrundsätzen, der spezifischen Situation des betreffenden Instituts oder Unternehmens gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 und der Erforderlichkeit, die effektive Abwicklung grenzübergreifend tätiger Gruppen zu erleichtern, Rechnung zu tragen.
(3)Absatz 3Die Abwicklungsbehörde und der Abwicklungsverwalter gelten nicht als Geschäftsleiter gemäß § 2 Z 1 BWG. Ebenso gelten sie nicht als faktischer Geschäftsführer.Die Abwicklungsbehörde und der Abwicklungsverwalter gelten nicht als Geschäftsleiter gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, BWG. Ebenso gelten sie nicht als faktischer Geschäftsführer.
In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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