(1) Zur Einleitung oder Vornahme einer Abwicklungsmaßnahme kann die Abwicklungsbehörde anordnen, dass sie die Steuerung eines Instituts oder Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 übernimmt, indem sie
1. | das Institut mit allen Befugnissen seiner Anteilseigner und der Geschäftsleiter betreibt und die Tätigkeiten und Dienstleistungen des Instituts oder Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 erbringt oder | |||||||||
2. | Vermögenswerte und Eigentum des Instituts oder Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 verwaltet und darüber verfügt. | |||||||||
Die Abwicklungsbehörde kann diese Befugnisse selbst ausüben oder sie einem Abwicklungsverwalter gemäß § 68 anvertrauen. Stimmrechte von Anteilen oder anderen Eigentumstiteln des Instituts oder Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 können während einer Abwicklung nur auf diese Weise ausgeübt werden. |
(2) Die Vornahme von Abwicklungsmaßnahmen ist auch ohne eine Steuerungsübernahme gemäß Abs. 1 zulässig. Bei der Ausübung des Ermessens gemäß Abs. 1 hat die Abwicklungsbehörde im Rahmen einer Einzelfallentscheidung zu entscheiden, ob eine Steuerungsübernahme erforderlich ist, dabei ist den Abwicklungszielen und allgemeinen Abwicklungsgrundsätzen, der spezifischen Situation des betreffenden Instituts oder Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 und der Erforderlichkeit, die effektive Abwicklung grenzübergreifend tätiger Gruppen zu erleichtern, Rechnung zu tragen.
(3) Die Abwicklungsbehörde und der Abwicklungsverwalter gelten nicht als Geschäftsleiter gemäß § 2 Z 1 BWG. Ebenso gelten sie nicht als faktischer Geschäftsführer.
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