§ 162 BaSAG

BaSAG - Sanierungs- und Abwicklungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Die FMA kann bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 2 auf Antrag eines Instituts genehmigen, dass das Institut als Abbaugesellschaft betrieben wird. Auf die Abbaugesellschaft ist § 84 anzuwenden. Die Abbaugesellschaft hat auf die Einhaltung des § 84 durch die Rechtsträger, an denen sie direkt oder indirekt mit der Mehrheit der Stimmrechte beteiligt ist, hinzuwirken.

(2) Eine Genehmigung gemäß Abs. 1 kann für ein Institut, das ausschließlich die Verwaltung von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten mit dem Ziel, eine geordnete, aktive und bestmögliche Verwertung sicherzustellen (Portfolioabbau) betreibt und dies dauerhaft beschlossen hat, erteilt werden, wenn:

1.

das Institut nicht mehr am Markt oder sonst gegenüber Dritten geschäftlich auftritt, es sei denn um den Abbau verbleibender Geschäfte zu betreiben,

2.

das Institut nach dem auf Dauer angelegten Beschluss gemäß Abs. 2 erster Satz keine Einlagen oder anderen rückzahlbaren Gelder des Publikums entgegennimmt,

3.

das Institut Verfahren eingerichtet hat, um die laufende Information und Betreuung von Vertragspartnern aus den verbliebenen Geschäftsbeziehungen angemessen sicherzustellen und

4.

das Institut bereits vor dem 31.12.2014 seine Geschäfte nach Maßgabe eines Abwicklungs- oder Restrukturierungsplans geführt hat, der von der Europäischen Kommission nach den unionsrechtlichen Vorschriften der Art. 107 bis 109 AEUV und der dazu ergangenen Verordnungen genehmigt wurde.

Das Vorliegen der Voraussetzung gemäß Z 1 bis 3 ist durch den Bankprüfer zu bestätigen.

(3) Der Portfolioabbau hat nach Maßgabe eines Abbauplans gemäß § 84 zu erfolgen. Mit Eintritt der Rechtskraft eines gemäß Abs. 1 von der FMA erlassenen Bescheids endet eine gemäß BWG erteilte Konzession zum Betrieb von Bankgeschäften und das Institut wird als Abbaugesellschaft fortgeführt.

(4) Der Abbauplan der Abbaugesellschaft ist gemäß § 84 Abs. 6 zu erstellen und zu genehmigen. Die Geschäftsleitung hat dem Aufsichtsrat und der Abwicklungsbehörde jährlich einen Verwertungsbericht über den Gang der Verwertung im Vergleich zum Abbauplan vorzulegen. Die Richtigkeit des Verwertungsberichts und die Einhaltung des genehmigten Abbauplans der Abbaugesellschaft sind vom Wirtschaftsprüfer zu bestätigen.

(5) Zur Aufgabe des Portfolioabbaus zählt es auch, Übergangsdienstleistungen an solche Dritte zu erbringen, die am letzten Bilanzstichtag vor Antragstellung in den Konzernabschluss des Instituts einbezogen waren oder nach diesem Zeitpunkt bis zur Rechtskraft des Bescheids gemäß Abs. 1 als Konzerngesellschaften gegründet wurden. Übergangsdienstleistungen sind solche Dienstleistungen, die zum Zeitpunkt der Rechtskraft des Bescheids gemäß Abs. 1 auf vertraglicher Grundlage erbracht wurden und zu deren Fortführung eine Rechtspflicht besteht.

(6) Auf die Abbaugesellschaft und auf die Abbaueinheit gemäß § 2 des Bundesgesetzes zur Schaffung einer Abbaueinheit – GSA, BGBl. I Nr. 51/2014, sind die im 4. Teil dieses Bundesgesetzes geregelten Befugnisse und Instrumente anwendbar. § 51 Abs. 1 Z 2 ist auf die Abbaueinheit gemäß § 2 GSA nicht anzuwenden.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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