§ 113 BaSAG Partielle Übertragungen: Schutz von Handels-, Clearing- und Abwicklungssystemen

BaSAG - Sanierungs- und Abwicklungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Die Anwendung eines Abwicklungsinstruments darf die Funktionsweise von unter die Richtlinie 98/26/EG fallenden Systemen oder Bestimmungen nicht berühren, wenn die Abwicklungsbehörde

1.

einen Teil, nicht aber die Gesamtheit der Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten eines in Abwicklung befindlichen Instituts oder Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 auf ein anderes Unternehmen überträgt oder

2.

Befugnisse gemäß § 58 Abs. 3 nutzt, um die Bedingungen eines Vertrags, bei dem das in Abwicklung befindliche Institut oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 Vertragspartei ist, aufzuheben oder zu ändern oder einen Begünstigten zur Vertragspartei zu machen.

(2) Eine in Abs. 1 genannte Übertagung, Aufhebung oder Änderung darf insbesondere keinen Übertragungsauftrag entgegen Art. 5 der Richtlinie 98/26/EG widerrufen und darf nicht die in Art. 3 und Art. 5 der Richtlinie 98/26/EG geforderte rechtliche Verbindlichkeit von Übertragungsaufträgen und Aufrechnungen, die Verwendung von Guthaben, Wertpapieren oder Kreditfazilitäten gemäß Art. 4 der Richtlinie 98/26/EG oder den Schutz dinglicher Sicherheiten gemäß Art. 9 der Richtlinie 98/26/EG ändern oder in Frage stellen.

In Kraft seit 29.12.2015 bis 31.12.9999
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Inhaltsverzeichnis BaSAG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
§ 105c BaSAG Meldung und Offenlegung des Mindestbetrages an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten§ 105d BaSAG Verstöße gegen den Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten§ 106 BaSAG Behandlung der Anteilseigner und Gläubiger bei partiellen Übertragungen und Anwendung des Instruments der Gläubigerbeteiligung§ 107 BaSAG Bewertung unterschiedlicher Behandlung§ 108 BaSAG Schutzbestimmungen für Anteilseigner und Gläubiger§ 109 BaSAG Schutzbestimmungen für Gegenparteien bei partiellen Vermögensübertragungen§ 110 BaSAG Schutz von Vereinbarungen über Finanzsicherheiten, Aufrechnungs- und Saldierungsvereinbarungen§ 111 BaSAG Schutz von Sicherungsvereinbarungen§ 112 BaSAG Schutz strukturierter Finanzierungsmechanismen und gedeckter Schuldverschreibungen§ 113a BaSAG Auskunfts- und Informationseinholungsbefugnisse sowie Vor-Ort-Prüfungen§ 113 BaSAG Partielle Übertragungen: Schutz von Handels-, Clearing- und Abwicklungssystemen§ 114 BaSAG Mitteilungspflichten§ 115 BaSAG Entscheidungsvorbereitung der Abwicklungsbehörde§ 116a BaSAG Vereinfachtes Verfahren bei Kenntnis des betroffenen Personenkreises§ 116 BaSAG Verfahren vor der Abwicklungsbehörde§ 117 BaSAG Unanwendbarkeit gesellschaftsrechtlicher Vorschriften§ 118 BaSAG Rechtsmittelverfahren§ 119a BaSAG Einschränkung der Rechtskraft von Bescheiden der Abwicklungsbehörde§ 119 BaSAG Beschränkungen von Insolvenzverfahren und sonstigen Verfahren§ 120 BaSAG Geheimhaltung§ 121 BaSAG Zulässiger Informationsaustausch
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 113a BaSAG
§ 114 BaSAG