§ 98 BaSAG Vertragliche Anerkennung in Drittländern

BaSAG - Sanierungs- und Abwicklungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.04.2025
  1. (1)Absatz einsInstitute und Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 sind verpflichtet, eine vertragliche Klausel aufzunehmen, durch die der Gläubiger oder die Partei der Vereinbarung oder des Instruments, die oder das die Verbindlichkeit begründet, anerkennt, dass diese unter die Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnisse fallen kann, und sich damit einverstanden erklärt, eine Herabsetzung des Nennwerts oder des ausstehenden Restbetrags, eine Umwandlung oder eine Löschung, die eine Abwicklungsbehörde unter Wahrnehmung dieser Befugnisse vornimmt, zu akzeptieren, wenn die Verbindlichkeit alle folgenden Voraussetzungen erfüllt:Institute und Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 sind verpflichtet, eine vertragliche Klausel aufzunehmen, durch die der Gläubiger oder die Partei der Vereinbarung oder des Instruments, die oder das die Verbindlichkeit begründet, anerkennt, dass diese unter die Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnisse fallen kann, und sich damit einverstanden erklärt, eine Herabsetzung des Nennwerts oder des ausstehenden Restbetrags, eine Umwandlung oder eine Löschung, die eine Abwicklungsbehörde unter Wahrnehmung dieser Befugnisse vornimmt, zu akzeptieren, wenn die Verbindlichkeit alle folgenden Voraussetzungen erfüllt:
    1. 1.Ziffer einsDie Verbindlichkeit ist nicht gemäß § 86 Abs. 2 ausgenommen;Die Verbindlichkeit ist nicht gemäß Paragraph 86, Absatz 2, ausgenommen;
    2. 2.Ziffer 2die Verbindlichkeit stellt keine Einlage gemäß § 131 Abs. 1 dar;die Verbindlichkeit stellt keine Einlage gemäß Paragraph 131, Absatz eins, dar;
    3. 3.Ziffer 3die Verbindlichkeit unterliegt dem Recht eines Drittlandes und
    4. 4.Ziffer 4die Verbindlichkeit wurde nach dem 28. Dezember 2020 ausgegeben oder eingegangen.
  2. (2)Absatz 2Die Abwicklungsbehörde kann beschließen, dass die Verpflichtung gemäß Abs. 1 keine Anwendung auf Institute oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 findet, in deren Fall der Mindestbetrag gemäß § 100 Abs. 1 dem Verlustabsorptionsbetrag gemäß § 102 Abs. 2 Z 1 entspricht, vorausgesetzt, dass die Verbindlichkeiten, die die Bedingungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 erfüllen und die vertragliche Klausel gemäß Abs. 1 nicht enthalten, nicht auf die Anforderung angerechnet werden.Die Abwicklungsbehörde kann beschließen, dass die Verpflichtung gemäß Absatz eins, keine Anwendung auf Institute oder Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 findet, in deren Fall der Mindestbetrag gemäß Paragraph 100, Absatz eins, dem Verlustabsorptionsbetrag gemäß Paragraph 102, Absatz 2, Ziffer eins, entspricht, vorausgesetzt, dass die Verbindlichkeiten, die die Bedingungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, bis 4 erfüllen und die vertragliche Klausel gemäß Absatz eins, nicht enthalten, nicht auf die Anforderung angerechnet werden.
  3. (3)Absatz 3Die Abwicklungsbehörde kann vom Erfordernis gemäß Abs. 1 absehen, wenn sichergestellt ist, dass die in Abs. 1 genannten Verbindlichkeiten oder Instrumente nach dem Recht des betreffenden Drittlandes oder einem bindenden Abkommen mit dem betreffenden Drittland verbindlich den Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnissen der Abwicklungsbehörde unterliegen. Die Abwicklungsbehörde kann diese Ausnahme jederzeit aufheben.Die Abwicklungsbehörde kann vom Erfordernis gemäß Absatz eins, absehen, wenn sichergestellt ist, dass die in Absatz eins, genannten Verbindlichkeiten oder Instrumente nach dem Recht des betreffenden Drittlandes oder einem bindenden Abkommen mit dem betreffenden Drittland verbindlich den Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnissen der Abwicklungsbehörde unterliegen. Die Abwicklungsbehörde kann diese Ausnahme jederzeit aufheben.
  4. (4)Absatz 4Für den Fall, dass ein Institut oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 feststellt, dass es rechtlich oder in sonstiger Weise undurchführbar ist, eine gemäß Abs. 1 erforderliche vertragliche Klausel in die vertraglichen Bestimmungen einer entsprechenden Verbindlichkeit aufzunehmen, hat dieses Unternehmen der Abwicklungsbehörde seine Feststellung mitzuteilen, einschließlich der Benennung der Kategorie der Verbindlichkeit sowie einer Begründung dieser Feststellung. Das Institut oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 hat der Abwicklungsbehörde alle Informationen, die diese innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach Erhalt der Mitteilung verlangt, zu übermitteln, damit die Abwicklungsbehörde die Auswirkung der Mitteilung auf die Abwicklungsfähigkeit dieses Instituts oder Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 prüfen kann.Für den Fall, dass ein Institut oder Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 feststellt, dass es rechtlich oder in sonstiger Weise undurchführbar ist, eine gemäß Absatz eins, erforderliche vertragliche Klausel in die vertraglichen Bestimmungen einer entsprechenden Verbindlichkeit aufzunehmen, hat dieses Unternehmen der Abwicklungsbehörde seine Feststellung mitzuteilen, einschließlich der Benennung der Kategorie der Verbindlichkeit sowie einer Begründung dieser Feststellung. Das Institut oder Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 hat der Abwicklungsbehörde alle Informationen, die diese innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach Erhalt der Mitteilung verlangt, zu übermitteln, damit die Abwicklungsbehörde die Auswirkung der Mitteilung auf die Abwicklungsfähigkeit dieses Instituts oder Unternehmens gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 prüfen kann.
  5. (5)Absatz 5Die Verpflichtung, in die vertraglichen Bestimmungen eine gemäß Abs. 1 erforderliche Klausel aufzunehmen, ist im Falle einer Mitteilung gemäß Abs. 4 ausgesetzt, sobald die Mitteilung bei der Abwicklungsbehörde eingeht.Die Verpflichtung, in die vertraglichen Bestimmungen eine gemäß Absatz eins, erforderliche Klausel aufzunehmen, ist im Falle einer Mitteilung gemäß Absatz 4, ausgesetzt, sobald die Mitteilung bei der Abwicklungsbehörde eingeht.
  6. (6)Absatz 6Kommt die Abwicklungsbehörde zu dem Schluss, dass es unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, die Abwicklungsfähigkeit des Instituts oder Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 sicherzustellen, weder rechtlich noch in sonstiger Weise undurchführbar ist, in die vertraglichen Bestimmungen eine gemäß Abs. 1 erforderliche Klausel aufzunehmen, so verlangt sie innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach Erhalt der Mitteilung gemäß Abs. 4 die Aufnahme einer solchen vertraglichen Klausel. Die Abwicklungsbehörde kann darüber hinaus das Institut oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 auffordern, seine Vorgehensweise in Bezug auf die Anwendung der Befreiung von der vertraglichen Anerkennung des Bail-in zu ändern.Kommt die Abwicklungsbehörde zu dem Schluss, dass es unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, die Abwicklungsfähigkeit des Instituts oder Unternehmens gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 sicherzustellen, weder rechtlich noch in sonstiger Weise undurchführbar ist, in die vertraglichen Bestimmungen eine gemäß Absatz eins, erforderliche Klausel aufzunehmen, so verlangt sie innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach Erhalt der Mitteilung gemäß Absatz 4, die Aufnahme einer solchen vertraglichen Klausel. Die Abwicklungsbehörde kann darüber hinaus das Institut oder Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 auffordern, seine Vorgehensweise in Bezug auf die Anwendung der Befreiung von der vertraglichen Anerkennung des Bail-in zu ändern.
  7. (7)Absatz 7Die in Abs. 4 genannten Verbindlichkeiten dürfen weder Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals noch Instrumente des Ergänzungskapitals noch Schuldtitel gemäß § 2 Z 49a umfassen, sofern es sich bei diesen Instrumenten um unbesicherte Verbindlichkeiten handelt. Zudem sind die Verbindlichkeiten gemäß Abs. 4 vorrangig gegenüber Verbindlichkeiten gemäß § 131 Abs. 3 Z 1, 2 und 3 sowie § 131 Abs. 4.Die in Absatz 4, genannten Verbindlichkeiten dürfen weder Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals noch Instrumente des Ergänzungskapitals noch Schuldtitel gemäß Paragraph 2, Ziffer 49 a, umfassen, sofern es sich bei diesen Instrumenten um unbesicherte Verbindlichkeiten handelt. Zudem sind die Verbindlichkeiten gemäß Absatz 4, vorrangig gegenüber Verbindlichkeiten gemäß Paragraph 131, Absatz 3, Ziffer eins,, 2 und 3 sowie Paragraph 131, Absatz 4,
  8. (8)Absatz 8Stellt die Abwicklungsbehörde im Zusammenhang mit der gemäß §§ 27 und 28 durchgeführten Bewertung der Abwicklungsfähigkeit eines Instituts oder Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 oder zu irgendeinem anderen Zeitpunkt fest, dass innerhalb einer Kategorie von Verbindlichkeiten, die auch berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten einschließt, der Betrag der Verbindlichkeiten, die im Einklang mit Abs. 4 die vertragliche Klausel gemäß Abs. 1 nicht enthalten, zusammen mit den Verbindlichkeiten, die von der Anwendung des Bail-in-Instruments gemäß § 86 Abs. 2 ausgeschlossen sind oder gemäß § 86 Abs. 4 voraussichtlich ausgeschlossen werden, über 10 vH dieser Kategorie von Verbindlichkeiten ausmachen, so hat die Abwicklungsbehörde umgehend die Auswirkungen dieses speziellen Umstands auf die Abwicklungsfähigkeit dieses Instituts oder Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4, einschließlich der Auswirkungen auf die Abwicklungsfähigkeit, die sich aufgrund des Risikos ergibt, bei Ausübung der Befugnis, berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten herabzuschreiben und umzuwandeln, gegen die Gläubigerschutzbestimmungen gemäß § 106 zu verstoßen, zu bewerten.Stellt die Abwicklungsbehörde im Zusammenhang mit der gemäß Paragraphen 27 und 28 durchgeführten Bewertung der Abwicklungsfähigkeit eines Instituts oder Unternehmens gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 oder zu irgendeinem anderen Zeitpunkt fest, dass innerhalb einer Kategorie von Verbindlichkeiten, die auch berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten einschließt, der Betrag der Verbindlichkeiten, die im Einklang mit Absatz 4, die vertragliche Klausel gemäß Absatz eins, nicht enthalten, zusammen mit den Verbindlichkeiten, die von der Anwendung des Bail-in-Instruments gemäß Paragraph 86, Absatz 2, ausgeschlossen sind oder gemäß Paragraph 86, Absatz 4, voraussichtlich ausgeschlossen werden, über 10 vH dieser Kategorie von Verbindlichkeiten ausmachen, so hat die Abwicklungsbehörde umgehend die Auswirkungen dieses speziellen Umstands auf die Abwicklungsfähigkeit dieses Instituts oder Unternehmens gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4, einschließlich der Auswirkungen auf die Abwicklungsfähigkeit, die sich aufgrund des Risikos ergibt, bei Ausübung der Befugnis, berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten herabzuschreiben und umzuwandeln, gegen die Gläubigerschutzbestimmungen gemäß Paragraph 106, zu verstoßen, zu bewerten.
  9. (9)Absatz 9Kommt die Abwicklungsbehörde aufgrund der Bewertung gemäß Abs. 8 zu dem Schluss, dass durch die Verbindlichkeiten, die im Einklang mit Abs. 4 die vertragliche Klausel gemäß Abs. 1 nicht enthalten, ein wesentliches Hindernis für die Abwicklungsfähigkeit entsteht, so hat sie gegebenenfalls die Befugnisse gemäß § 29 auszuüben, um dieses Hindernis für die Abwicklungsfähigkeit zu beseitigen.Kommt die Abwicklungsbehörde aufgrund der Bewertung gemäß Absatz 8, zu dem Schluss, dass durch die Verbindlichkeiten, die im Einklang mit Absatz 4, die vertragliche Klausel gemäß Absatz eins, nicht enthalten, ein wesentliches Hindernis für die Abwicklungsfähigkeit entsteht, so hat sie gegebenenfalls die Befugnisse gemäß Paragraph 29, auszuüben, um dieses Hindernis für die Abwicklungsfähigkeit zu beseitigen.
  10. (10)Absatz 10Verbindlichkeiten, für die es das Institut oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 verabsäumt, die gemäß Abs. 1 erforderliche Klausel in die vertraglichen Bestimmungen aufzunehmen, oder für die gemäß Abs. 4 ff. diese Anforderung nicht gilt, sind nicht auf den Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten anzurechnen.Verbindlichkeiten, für die es das Institut oder Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 verabsäumt, die gemäß Absatz eins, erforderliche Klausel in die vertraglichen Bestimmungen aufzunehmen, oder für die gemäß Absatz 4, ff. diese Anforderung nicht gilt, sind nicht auf den Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten anzurechnen.
  11. (11)Absatz 11Auf Verlangen der Abwicklungsbehörde hat das Institut oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 ein Rechtsgutachten in Bezug auf die rechtliche Durchsetzbarkeit und Rechtswirksamkeit der vertraglichen Klausel gemäß Abs. 1 vorzulegen.Auf Verlangen der Abwicklungsbehörde hat das Institut oder Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 ein Rechtsgutachten in Bezug auf die rechtliche Durchsetzbarkeit und Rechtswirksamkeit der vertraglichen Klausel gemäß Absatz eins, vorzulegen.
  12. (12)Absatz 12Verabsäumt es ein Institut oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4, eine gemäß Abs. 1 geforderte Klausel in die vertraglichen Bestimmungen einer Verbindlichkeit aufzunehmen, hindert dieses Versäumnis die Abwicklungsbehörde nicht daran, bei dieser Verbindlichkeit von den Herabschreibungs- oder Umwandlungsbefugnissen Gebrauch zu machen.Verabsäumt es ein Institut oder Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4, eine gemäß Absatz eins, geforderte Klausel in die vertraglichen Bestimmungen einer Verbindlichkeit aufzunehmen, hindert dieses Versäumnis die Abwicklungsbehörde nicht daran, bei dieser Verbindlichkeit von den Herabschreibungs- oder Umwandlungsbefugnissen Gebrauch zu machen.
  13. (13)Absatz 13Wenn die Abwicklungsbehörde dies für erforderlich hält, kann sie auf der Grundlage der infolge der Anwendung von Art. 55 Abs. 6 der Richtlinie 2014/59/EU in der Fassung der Richtlinie 2019/879/EU weiter präzisierten Bedingungen die Kategorien der Verbindlichkeiten festlegen, bei denen ein Institut oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 zu der Feststellung gelangen kann, dass es rechtlich oder in sonstiger Weise undurchführbar ist, die in Abs. 1 genannte vertragliche Klausel aufzunehmen.Wenn die Abwicklungsbehörde dies für erforderlich hält, kann sie auf der Grundlage der infolge der Anwendung von Artikel 55, Absatz 6, der Richtlinie 2014/59/EU in der Fassung der Richtlinie 2019/879/EU weiter präzisierten Bedingungen die Kategorien der Verbindlichkeiten festlegen, bei denen ein Institut oder Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 zu der Feststellung gelangen kann, dass es rechtlich oder in sonstiger Weise undurchführbar ist, die in Absatz eins, genannte vertragliche Klausel aufzunehmen.
In Kraft seit 29.05.2021 bis 31.12.9999
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§ 89 BaSAG Behandlung der Anteilseigner§ 90 BaSAG Abfolge der Herabschreibung und Umwandlung (Verlusttragungskaskade)§ 91 BaSAG Anwendung des Instruments der Gläubigerbeteiligung auf Verbindlichkeiten aus Derivaten§ 92 BaSAG Umwandlungsquote§ 93 BaSAG Erstellung, Genehmigung und Umsetzung eines Reorganisationsplans§ 94 BaSAG Anforderungen an den Reorganisationsplan§ 95 BaSAG Wirksamwerden§ 96 BaSAG Widerruf der Zulassung zum Handel§ 97 BaSAG Zulassung zum Handel von neu ausgegebenen Wertpapieren§ 97a BaSAG Anerkennung von Krisenpräventions- und Krisenmanagementmaßnahmen anderer Mitgliedstaaten§ 98 BaSAG Vertragliche Anerkennung in Drittländern§ 99 BaSAG Anwendung von Stabilisierungsmaßnahmen§ 100 BaSAG Anwendung und Berechnung des Mindestbetrags an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten§ 101 BaSAG Berücksichtigung von Verbindlichkeiten bei Abwicklungseinheiten§ 102 BaSAG Festlegung des Mindestbetrags an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten§ 103 BaSAG Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten für Abwicklungseinheiten von Global Systemrelevanten Instituten und bedeutenden EU-Tochterunternehmen von Global Systemrelevanten Instituten aus Drittstaaten§ 104 BaSAG Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten bei Abwicklungseinheiten§ 105 BaSAG Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten bei Unternehmen, die selbst keine Abwicklungseinheiten sind§ 105a BaSAG Ausnahmen für Kreditinstitute-Verbünde§ 105b BaSAG Verfahren zur Bestimmung des Mindestbetrages an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten§ 105c BaSAG Meldung und Offenlegung des Mindestbetrages an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 97a BaSAG
§ 99 BaSAG