§ 119a BaSAG Einschränkung der Rechtskraft von Bescheiden der Abwicklungsbehörde

BaSAG - Sanierungs- und Abwicklungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Sobald der Ausschuss gemäß Art. 29 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 einen direkt an ein in Abwicklung befindliches Institut gemäß Art. 3 Abs. 1 Nr. 14 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 gerichteten Beschluss erlässt, treten in der gleichen Sache erlassene Bescheide der Abwicklungsbehörde außer Kraft.

In Kraft seit 29.12.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 119a BaSAG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 119a BaSAG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 119a BaSAG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 119a BaSAG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 119a BaSAG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis BaSAG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 118 BaSAG
§ 119 BaSAG