Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 08.04.2025
(1)Absatz einsHaben die Geschäftsleiter eines gruppenangehörigen Unternehmens mit Sitz in Österreich beschlossen, gruppeninterne finanzielle Unterstützung zu gewähren, haben sie dies vor der Gewährung folgenden Behörden schriftlich anzuzeigen:
1.Ziffer einsDer FMA,
2.Ziffer 2gegebenenfalls der konsolidierende Aufsichtsbehörde, sofern diese nicht mit der in Z 1 oder 3 genannten Behörde identisch ist,gegebenenfalls der konsolidierende Aufsichtsbehörde, sofern diese nicht mit der in Ziffer eins, oder 3 genannten Behörde identisch ist,
3.Ziffer 3die für das die finanzielle Unterstützung empfangende Unternehmen der Gruppe zuständige Behörde, sofern diese nicht mit den in Z 1 oder 2 genannten Behörde identisch ist, unddie für das die finanzielle Unterstützung empfangende Unternehmen der Gruppe zuständige Behörde, sofern diese nicht mit den in Ziffer eins, oder 2 genannten Behörde identisch ist, und
4.Ziffer 4der EBA.
Die Anzeige hat nähere Angaben zur geplanten finanziellen Unterstützung, einschließlich einer Kopie der Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung, zu enthalten. Der Anzeige ist der Beschluss der Geschäftsleiter gemäß § 39 Abs. 1 anzuschließen.Die Anzeige hat nähere Angaben zur geplanten finanziellen Unterstützung, einschließlich einer Kopie der Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung, zu enthalten. Der Anzeige ist der Beschluss der Geschäftsleiter gemäß Paragraph 39, Absatz eins, anzuschließen.
(2)Absatz 2Ist die FMA zugleich die konsolidierende Aufsichtsbehörde des Unternehmens, das die Gewährung finanzieller Unterstützung beschlossen hat, so hat sie die übrigen Mitglieder des Aufsichtskollegiums sowie die Mitglieder des Abwicklungskollegiums unverzüglich über diesen Beschluss zu informieren.
In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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