§ 62 BaSAG

BaSAG - Sanierungs- und Abwicklungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Wenn sich die angewendeten Abwicklungsmaßnahmen auch auf Vermögenswerte erstrecken, die in einem Drittland belegen sind, oder auf Anteile, andere Eigentumstitel, Rechte oder Verbindlichkeiten, die dem Recht eines Drittlands unterliegen, kann die Abwicklungsbehörde anordnen, dass

1.

der Verwalter, der vorläufig bestellte Verwalter oder eine andere Person, die die Kontrolle über das in Abwicklung befindliche Institut ausübt, und der übernehmende Rechtsträger alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen müssen, um sicherzustellen, dass die Übertragung, die Herabschreibung, die Umwandlung oder die Maßnahme wirksam wird,

2.

der Verwalter, der vorläufig bestellte Verwalter oder eine andere Person, die das in Abwicklung befindliche Institut kontrolliert, die Anteile, andere Eigentumstitel, Vermögenswerte oder Rechte halten oder die Verbindlichkeiten im Namen des übernehmenden Rechtsträgers begleichen muss, bis die Übertragung, die Herabschreibung, die Umwandlung oder die Maßnahme wirksam wird und

3.

die angemessenen Ausgaben, die dem übernehmenden Rechtsträger bei der Durchführung einer der gemäß Z 1 und 2 vorgeschriebenen Maßnahmen ordnungsgemäß entstehen, auf eine gemäß § 74 Abs. 5 angegebene Weise erstattet werden.

(2) Wenn die Abwicklungsbehörde zur Einschätzung gelangt, dass es unabhängig davon, ob der Verwalter, der vorläufig bestellte Verwalter oder eine andere Person gemäß Abs. 1 Z 1 die nötigen Schritte unternommen hat, sehr unwahrscheinlich ist, dass die Übertragung, die Umwandlung oder die Maßnahme in Bezug auf bestimmte in einem Drittland belegene Vermögenswerte oder bestimmte Anteile, andere Eigentumstitel, Rechte oder Verbindlichkeiten, die dem Recht eines Drittlands unterliegen, wirksam wird, hat die Abwicklungsbehörde auf die Übertragung, Herabschreibung, Umwandlung oder Maßnahme zu verzichten. Wenn sie die Übertragung, die Herabschreibung, die Umwandlung oder die Maßnahme bereits angeordnet hat, ist sie in Bezug auf die betreffenden Vermögenswerte, Anteile, anderen Eigentumstitel, Rechte oder Verbindlichkeiten unwirksam. Dies ist durch die Abwicklungsbehörde auf dieselbe Weise festzustellen auf die die Anordnung erfolgt ist.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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