Die Abwicklungsbehörde hat Empfehlungen des Ausschusses gemäß Art. 38 Abs. 8 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 zu prüfen und bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen Verwaltungssanktionen und andere Maßnahmen nach Maßgabe der §§ 152 bis 158 zu verhängen. Die Abwicklungsbehörde hat Empfehlungen des Ausschusses gemäß Artikel 38, Absatz 8, der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 zu prüfen und bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen Verwaltungssanktionen und andere Maßnahmen nach Maßgabe der Paragraphen 152 bis 158 zu verhängen.
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