§ 158a BaSAG

BaSAG - Sanierungs- und Abwicklungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Die Abwicklungsbehörde hat Empfehlungen des Ausschusses gemäß Art. 38 Abs. 8 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 zu prüfen und bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen Verwaltungssanktionen und andere Maßnahmen nach Maßgabe der §§ 152 bis 158 zu verhängen.

In Kraft seit 29.12.2015 bis 31.12.9999
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