Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.11.2024
Die Abwicklungsbehörde führt alle Maßnahmen gemäß den §§ 144 und 145 unverzüglich und unter gebührender Berücksichtigung der gebotenen Dringlichkeit durch.
In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 146 BaSAG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 146 BaSAG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 146 BaSAG