Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.03.2025
(1)Absatz einsZum Zwecke des angemessenen Schutzes von unter eine Sicherungsvereinbarung fallenden Verbindlichkeiten ist Folgendes zu vermeiden:
1.Ziffer einsÜbertragung von Vermögenswerten, durch die die Verbindlichkeit besichert ist, es sei denn, die Verbindlichkeit und der Gewinn aus der Sicherheit werden ebenfalls übertragen;
2.Ziffer 2Übertragung einer besicherten Verbindlichkeit, es sei denn, der Gewinn aus der Sicherheit wird ebenfalls übertragen;
3.Ziffer 3Übertragung des Gewinns aus der Sicherheit, es sei denn, die besicherte Verbindlichkeit wird ebenfalls übertragen oder
4.Ziffer 4Änderung oder Beendigung einer Sicherungsvereinbarung durch Rückgriff auf zusätzliche Befugnisse, wenn diese Änderung oder Beendigung ein Ende der Besicherung der Verbindlichkeit bewirkt.
(2)Absatz 2Ungeachtet von Abs. 1 und soweit es erforderlich ist, um die Verfügbarkeit der gesicherten Einlagen sicherzustellen, kann die AbwicklungsbehördeUngeachtet von Absatz eins und soweit es erforderlich ist, um die Verfügbarkeit der gesicherten Einlagen sicherzustellen, kann die Abwicklungsbehörde
1.Ziffer einsgesicherte Einlagen, die Teil einer Vereinbarung gemäß Abs. 1 sind, übertragen, ohne dass auch andere Vermögenswerte, Rechte oder Verpflichtungen, die Teil derselben Vereinbarung sind, übertragen werden, undgesicherte Einlagen, die Teil einer Vereinbarung gemäß Absatz eins, sind, übertragen, ohne dass auch andere Vermögenswerte, Rechte oder Verpflichtungen, die Teil derselben Vereinbarung sind, übertragen werden, und
2.Ziffer 2diese Vermögenswerte, Rechte oder Verpflichtungen übertragen, ändern oder beenden, ohne dass auch die gesicherten Einlagen übertragen werden.
In Kraft seit 29.12.2015 bis 31.12.9999
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