§ 111 BaSAG Schutz von Sicherungsvereinbarungen

BaSAG - Sanierungs- und Abwicklungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Zum Zwecke des angemessenen Schutzes von unter eine Sicherungsvereinbarung fallenden Verbindlichkeiten ist Folgendes zu vermeiden:

1.

Übertragung von Vermögenswerten, durch die die Verbindlichkeit besichert ist, es sei denn, die Verbindlichkeit und der Gewinn aus der Sicherheit werden ebenfalls übertragen;

2.

Übertragung einer besicherten Verbindlichkeit, es sei denn, der Gewinn aus der Sicherheit wird ebenfalls übertragen;

3.

Übertragung des Gewinns aus der Sicherheit, es sei denn, die besicherte Verbindlichkeit wird ebenfalls übertragen oder

4.

Änderung oder Beendigung einer Sicherungsvereinbarung durch Rückgriff auf zusätzliche Befugnisse, wenn diese Änderung oder Beendigung ein Ende der Besicherung der Verbindlichkeit bewirkt.

(2) Ungeachtet von Abs. 1 und soweit es erforderlich ist, um die Verfügbarkeit der gesicherten Einlagen sicherzustellen, kann die Abwicklungsbehörde

1.

gesicherte Einlagen, die Teil einer Vereinbarung gemäß Abs. 1 sind, übertragen, ohne dass auch andere Vermögenswerte, Rechte oder Verpflichtungen, die Teil derselben Vereinbarung sind, übertragen werden, und

2.

diese Vermögenswerte, Rechte oder Verpflichtungen übertragen, ändern oder beenden, ohne dass auch die gesicherten Einlagen übertragen werden.

In Kraft seit 29.12.2015 bis 31.12.9999
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Inhaltsverzeichnis BaSAG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
§ 105 BaSAG Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten bei Unternehmen, die selbst keine Abwicklungseinheiten sind§ 105a BaSAG Ausnahmen für Kreditinstitute-Verbünde§ 105b BaSAG Verfahren zur Bestimmung des Mindestbetrages an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten§ 105c BaSAG Meldung und Offenlegung des Mindestbetrages an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten§ 105d BaSAG Verstöße gegen den Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten§ 106 BaSAG Behandlung der Anteilseigner und Gläubiger bei partiellen Übertragungen und Anwendung des Instruments der Gläubigerbeteiligung§ 107 BaSAG Bewertung unterschiedlicher Behandlung§ 108 BaSAG Schutzbestimmungen für Anteilseigner und Gläubiger§ 109 BaSAG Schutzbestimmungen für Gegenparteien bei partiellen Vermögensübertragungen§ 110 BaSAG Schutz von Vereinbarungen über Finanzsicherheiten, Aufrechnungs- und Saldierungsvereinbarungen§ 111 BaSAG Schutz von Sicherungsvereinbarungen§ 112 BaSAG Schutz strukturierter Finanzierungsmechanismen und gedeckter Schuldverschreibungen§ 113a BaSAG Auskunfts- und Informationseinholungsbefugnisse sowie Vor-Ort-Prüfungen§ 113 BaSAG Partielle Übertragungen: Schutz von Handels-, Clearing- und Abwicklungssystemen§ 114 BaSAG Mitteilungspflichten§ 115 BaSAG Entscheidungsvorbereitung der Abwicklungsbehörde§ 116a BaSAG Vereinfachtes Verfahren bei Kenntnis des betroffenen Personenkreises§ 116 BaSAG Verfahren vor der Abwicklungsbehörde§ 117 BaSAG Unanwendbarkeit gesellschaftsrechtlicher Vorschriften§ 118 BaSAG Rechtsmittelverfahren§ 119a BaSAG Einschränkung der Rechtskraft von Bescheiden der Abwicklungsbehörde
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 110 BaSAG
§ 112 BaSAG