§ 105b BaSAG Verfahren zur Bestimmung des Mindestbetrages an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten

BaSAG - Sanierungs- und Abwicklungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
  1. (1)Absatz einsIst die Abwicklungsbehörde die für die Abwicklungseinheit zuständige Abwicklungsbehörde oder die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde oder die für ein Tochterunternehmen einer Abwicklungsgruppe, das der Anforderung gemäß § 105 auf Einzelunternehmensbasis unterliegt, zuständige Abwicklungsbehörde, hat sie sich zu bemühen, mit den anderen zuständigen Abwicklungsbehörden binnen vier Monaten zu einer gemeinsamen Entscheidung in Bezug auf Folgendes zu gelangen:Ist die Abwicklungsbehörde die für die Abwicklungseinheit zuständige Abwicklungsbehörde oder die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde oder die für ein Tochterunternehmen einer Abwicklungsgruppe, das der Anforderung gemäß Paragraph 105, auf Einzelunternehmensbasis unterliegt, zuständige Abwicklungsbehörde, hat sie sich zu bemühen, mit den anderen zuständigen Abwicklungsbehörden binnen vier Monaten zu einer gemeinsamen Entscheidung in Bezug auf Folgendes zu gelangen:
    1. 1.Ziffer einsDen Betrag der an jede Abwicklungseinheit auf konsolidierter Basis auf Ebene der Abwicklungsgruppe gestellten Anforderung gemäß § 104 Abs. 1 undDen Betrag der an jede Abwicklungseinheit auf konsolidierter Basis auf Ebene der Abwicklungsgruppe gestellten Anforderung gemäß Paragraph 104, Absatz eins, und
    2. 2.Ziffer 2den Betrag der an jedes Unternehmen einer Abwicklungsgruppe, bei dem es sich nicht um eine Abwicklungseinheit handelt, auf Einzelunternehmensbasis gestellten Anforderung gemäß § 105 Abs. 1.den Betrag der an jedes Unternehmen einer Abwicklungsgruppe, bei dem es sich nicht um eine Abwicklungseinheit handelt, auf Einzelunternehmensbasis gestellten Anforderung gemäß Paragraph 105, Absatz eins,
    Die gemeinsame Entscheidung hat im Einklang mit den §§ 104 und 105 zu stehen.Die gemeinsame Entscheidung hat im Einklang mit den Paragraphen 104 und 105 zu stehen.
  2. (2)Absatz 2Die Abwicklungsbehörde hat die in Abs. 1 genannte gemeinsame Entscheidung zu übermitteln:Die Abwicklungsbehörde hat die in Absatz eins, genannte gemeinsame Entscheidung zu übermitteln:
    1. 1.Ziffer einsAls die für die Abwicklungseinheit zuständige Abwicklungsbehörde an die Abwicklungseinheit;
    2. 2.Ziffer 2als die für ein Unternehmen einer Abwicklungsgruppe, bei dem es sich nicht um eine Abwicklungseinheit handelt, zuständige Abwicklungsbehörde an das Unternehmen;
    3. 3.Ziffer 3als die für die Abwicklungseinheit zuständige Abwicklungsbehörde an das EU-Mutterunternehmen, falls dieses EU-Mutterunternehmen nicht selbst eine Abwicklungseinheit derselben Abwicklungsgruppe ist.
  3. (3)Absatz 3In der gemeinsamen Entscheidung gemäß Abs. 1 kann vorgesehen werden, dass die Anforderungen gemäß § 102 Abs. 15 bis 21 von dem betreffenden Tochterunternehmen im Einklang mit § 105 Abs. 8, teilweise mit Instrumenten erfüllt werden können, die an Unternehmen, die nicht der Abwicklungsgruppe angehören, begeben und von diesen erworben werden, sofern dies im Einklang mit der Abwicklungsstrategie steht und die Abwicklungseinheit weder direkt noch indirekt ausreichende Instrumente erworben hat, die den Anforderungen des § 105 Abs. 8 genügen.In der gemeinsamen Entscheidung gemäß Absatz eins, kann vorgesehen werden, dass die Anforderungen gemäß Paragraph 102, Absatz 15, bis 21 von dem betreffenden Tochterunternehmen im Einklang mit Paragraph 105, Absatz 8,, teilweise mit Instrumenten erfüllt werden können, die an Unternehmen, die nicht der Abwicklungsgruppe angehören, begeben und von diesen erworben werden, sofern dies im Einklang mit der Abwicklungsstrategie steht und die Abwicklungseinheit weder direkt noch indirekt ausreichende Instrumente erworben hat, die den Anforderungen des Paragraph 105, Absatz 8, genügen.
  4. (4)Absatz 4Handelt es sich bei mehr als einem Tochterunternehmen desselben G-SRI um Abwicklungseinheiten, so hat
    1. 1.Ziffer einsdie Abwicklungsbehörde als die für das G-SRI zuständige Abwicklungsbehörde mit den in Abs. 1 genannten Abwicklungsbehörden, soweit angemessen und mit der Abwicklungsstrategie des G-SRI vereinbar, oderdie Abwicklungsbehörde als die für das G-SRI zuständige Abwicklungsbehörde mit den in Absatz eins, genannten Abwicklungsbehörden, soweit angemessen und mit der Abwicklungsstrategie des G-SRI vereinbar, oder
    2. 2.Ziffer 2die Abwicklungsbehörde als die für ein Tochterunternehmen eines G-SRI zuständige Abwicklungsbehörde mit den in Abs. 1 genannten Abwicklungsbehörden und der für das G-SRI zuständigen Abwicklungsbehördedie Abwicklungsbehörde als die für ein Tochterunternehmen eines G-SRI zuständige Abwicklungsbehörde mit den in Absatz eins, genannten Abwicklungsbehörden und der für das G-SRI zuständigen Abwicklungsbehörde
    die Anwendung von Art. 72e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie eine eventuelle Anpassung zur weitest möglichen Verringerung oder Beseitigung der Differenz zwischen der Summe der in § 103 Abs. 4 Z 1 und der in Art. 12a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Beträge für einzelne Abwicklungseinheiten und der Summe der in § 103 Abs. 4 Z 2 und der in Art. 12a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Beträge für das EU-Mutterunternehmen zu erörtern und zu vereinbaren. Die Anpassung kann mit Rücksicht auf Unterschiede bei der Berechnung der Gesamtrisikobeträge in den betreffenden Mitgliedstaaten erfolgen, indem die Höhe der Anforderung gemäß § 103 angepasst wird. Sie darf jedoch nicht erfolgen, um Unterschiede auszugleichen, die sich aus Risikopositionen zwischen Abwicklungsgruppen ergeben. Die Summe der in § 103 Abs. 4 Z 1 und der in Art. 12a der Verordnung (EU) 575/2013 für einzelne Abwicklungseinheiten genannten Beträge darf nicht geringer sein als die Summe der in § 103 Abs. 4 Z 2 und der in Art. 12a der Verordnung (EU) 575/2013 genannten Beträge für das EU-Mutterunternehmen.die Anwendung von Artikel 72 e, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie eine eventuelle Anpassung zur weitest möglichen Verringerung oder Beseitigung der Differenz zwischen der Summe der in Paragraph 103, Absatz 4, Ziffer eins und der in Artikel 12 a, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Beträge für einzelne Abwicklungseinheiten und der Summe der in Paragraph 103, Absatz 4, Ziffer 2 und der in Artikel 12 a, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Beträge für das EU-Mutterunternehmen zu erörtern und zu vereinbaren. Die Anpassung kann mit Rücksicht auf Unterschiede bei der Berechnung der Gesamtrisikobeträge in den betreffenden Mitgliedstaaten erfolgen, indem die Höhe der Anforderung gemäß Paragraph 103, angepasst wird. Sie darf jedoch nicht erfolgen, um Unterschiede auszugleichen, die sich aus Risikopositionen zwischen Abwicklungsgruppen ergeben. Die Summe der in Paragraph 103, Absatz 4, Ziffer eins und der in Artikel 12 a, der Verordnung (EU) 575/2013 für einzelne Abwicklungseinheiten genannten Beträge darf nicht geringer sein als die Summe der in Paragraph 103, Absatz 4, Ziffer 2 und der in Artikel 12 a, der Verordnung (EU) 575/2013 genannten Beträge für das EU-Mutterunternehmen.
  5. (5)Absatz 5Ist die Abwicklungsbehörde die für die Abwicklungseinheit zuständige Abwicklungsbehörde und liegt binnen vier Monaten in Bezug auf die konsolidierte Anforderung für die Abwicklungsgruppe gemäß § 104 keine gemeinsame Entscheidung vor, so hat die Abwicklungsbehörde vorbehaltlich der Bestimmungen gemäß Abs. 6 allein zu entscheiden. Sie hat hierbei folgenden Punkten Rechnung zu tragen:Ist die Abwicklungsbehörde die für die Abwicklungseinheit zuständige Abwicklungsbehörde und liegt binnen vier Monaten in Bezug auf die konsolidierte Anforderung für die Abwicklungsgruppe gemäß Paragraph 104, keine gemeinsame Entscheidung vor, so hat die Abwicklungsbehörde vorbehaltlich der Bestimmungen gemäß Absatz 6, allein zu entscheiden. Sie hat hierbei folgenden Punkten Rechnung zu tragen:
    1. 1.Ziffer einsder von den anderen zuständigen Abwicklungsbehörden vorgenommenen Bewertung der Unternehmen der Abwicklungsgruppe, bei denen es sich nicht um eine Abwicklungseinheit handelt;
    2. 2.Ziffer 2der Stellungnahme der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde.
  6. (6)Absatz 6Hat eine der betroffenen Abwicklungsbehörden innerhalb von vier Monaten die EBA nach Maßgabe von Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 mit der in Abs. 5 genannten Angelegenheit befasst, hat die Abwicklungsbehörde als die für die Abwicklungseinheit zuständige Abwicklungsbehörde ihre Entscheidung gemäß Abs. 5 bis zur Fällung eines Beschlusses der EBA gemäß Art. 19 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zurückzustellen. Sobald eine Entscheidung der EBA ergangen ist, hat die Abwicklungsbehörde als die für die Abwicklungseinheit zuständige Abwicklungsbehörde ihre Entscheidung gemäß Abs. 5 im Einklang mit der Entscheidung der EBA zu treffen. Die viermonatige Frist gilt in diesem Verfahren als Schlichtungsphase im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010. Nach Ablauf der viermonatigen Frist oder nachdem eine gemeinsame Entscheidung gemäß Abs. 1 getroffen wurde, kann die EBA nicht mehr gemäß Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 befasst werden. Fasst die EBA innerhalb eines Monats nachdem sie mit der Angelegenheit befasst wurde keinen Beschluss, so entscheidet die Abwicklungsbehörde als für die Abwicklungseinheit zuständige Abwicklungsbehörde.Hat eine der betroffenen Abwicklungsbehörden innerhalb von vier Monaten die EBA nach Maßgabe von Artikel 19, der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 mit der in Absatz 5, genannten Angelegenheit befasst, hat die Abwicklungsbehörde als die für die Abwicklungseinheit zuständige Abwicklungsbehörde ihre Entscheidung gemäß Absatz 5 bis zur Fällung eines Beschlusses der EBA gemäß Artikel 19, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zurückzustellen. Sobald eine Entscheidung der EBA ergangen ist, hat die Abwicklungsbehörde als die für die Abwicklungseinheit zuständige Abwicklungsbehörde ihre Entscheidung gemäß Absatz 5, im Einklang mit der Entscheidung der EBA zu treffen. Die viermonatige Frist gilt in diesem Verfahren als Schlichtungsphase im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010. Nach Ablauf der viermonatigen Frist oder nachdem eine gemeinsame Entscheidung gemäß Absatz eins, getroffen wurde, kann die EBA nicht mehr gemäß Artikel 19, der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 befasst werden. Fasst die EBA innerhalb eines Monats nachdem sie mit der Angelegenheit befasst wurde keinen Beschluss, so entscheidet die Abwicklungsbehörde als für die Abwicklungseinheit zuständige Abwicklungsbehörde.
  7. (7)Absatz 7Ist die Abwicklungsbehörde die für ein Unternehmen einer Abwicklungsgruppe zuständige Abwicklungsbehörde
    1. 1.Ziffer einskann sie im Sinne des Abs. 6 innerhalb von vier Monaten die EBA nach Maßgabe von Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 mit der in Abs. 5 genannten Angelegenheit befassen;kann sie im Sinne des Absatz 6, innerhalb von vier Monaten die EBA nach Maßgabe von Artikel 19, der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 mit der in Absatz 5, genannten Angelegenheit befassen;
    2. 2.Ziffer 2hat sie ihre Bewertung gemäß Abs. 5 Z 1 der für die Abwicklungseinheit zuständigen Abwicklungsbehörde zur Verfügung zu stellen.hat sie ihre Bewertung gemäß Absatz 5, Ziffer eins, der für die Abwicklungseinheit zuständigen Abwicklungsbehörde zur Verfügung zu stellen.
  8. (8)Absatz 8Ist die Abwicklungsbehörde die für die Gruppenabwicklung zuständige Abwicklungsbehörde
    1. 1.Ziffer einskann sie im Sinne des Abs. 6 innerhalb von vier Monaten die EBA nach Maßgabe von Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 mit der in Abs. 5 genannten Angelegenheit befassen;kann sie im Sinne des Absatz 6, innerhalb von vier Monaten die EBA nach Maßgabe von Artikel 19, der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 mit der in Absatz 5, genannten Angelegenheit befassen;
    2. 2.Ziffer 2hat sie ihre Stellungnahme gemäß Abs. 5 Z 2 der für die Abwicklungseinheit zuständigen Abwicklungsbehörde zur Verfügung zu stellen.hat sie ihre Stellungnahme gemäß Absatz 5, Ziffer 2, der für die Abwicklungseinheit zuständigen Abwicklungsbehörde zur Verfügung zu stellen.
  9. (9)Absatz 9Ist die Abwicklungsbehörde die für ein Unternehmen einer Abwicklungsgruppe zuständige Abwicklungsbehörde und liegt binnen vier Monaten in Bezug auf die auf Einzelunternehmensbasis geltende Anforderung gemäß § 105 keine gemeinsame Entscheidung vor, so hat die Abwicklungsbehörde vorbehaltlich der Bestimmungen gemäß Abs. 10 allein zu entscheiden und hat dabei die von der für die Abwicklungseinheit zuständigen Abwicklungsbehörde und der für die Gruppenabwicklung zuständigen Abwicklungsbehörde schriftlich geäußerten Standpunkte und Vorbehalte zu berücksichtigen.Ist die Abwicklungsbehörde die für ein Unternehmen einer Abwicklungsgruppe zuständige Abwicklungsbehörde und liegt binnen vier Monaten in Bezug auf die auf Einzelunternehmensbasis geltende Anforderung gemäß Paragraph 105, keine gemeinsame Entscheidung vor, so hat die Abwicklungsbehörde vorbehaltlich der Bestimmungen gemäß Absatz 10, allein zu entscheiden und hat dabei die von der für die Abwicklungseinheit zuständigen Abwicklungsbehörde und der für die Gruppenabwicklung zuständigen Abwicklungsbehörde schriftlich geäußerten Standpunkte und Vorbehalte zu berücksichtigen.
  10. (10)Absatz 10Hat die für die Abwicklungseinheit zuständige Abwicklungsbehörde oder die für die Gruppenabwicklung zuständige Abwicklungsbehörde innerhalb von vier Monaten die EBA nach Maßgabe von Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 mit der in Abs. 9 genannten Angelegenheit befasst, so hat die Abwicklungsbehörde als für das Tochterunternehmen zuständige Abwicklungsbehörde ihre Entscheidung gemäß Abs. 9 bis zur Fällung eines Beschlusses der EBA gemäß Art. 19 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zurückzustellen. Sobald eine Entscheidung der EBA ergangen ist, hat die Abwicklungsbehörde als die für das Tochterunternehmen zuständige Abwicklungsbehörde ihre Entscheidung gemäß Abs. 9 im Einklang mit der Entscheidung der EBA zu treffen. Die viermonatige Frist gilt in diesem Verfahren als Schlichtungsphase im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010. Nach Ablauf der viermonatigen Frist oder nachdem eine gemeinsame Entscheidung gemäß Abs. 1 getroffen wurde, kann die EBA nicht mehr gemäß Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 befasst werden. Fasst die EBA innerhalb eines Monats nachdem sie mit der Angelegenheit befasst wurde keinen Beschluss, so entscheidet die Abwicklungsbehörde als für das Tochterunternehmen zuständige Abwicklungsbehörde.Hat die für die Abwicklungseinheit zuständige Abwicklungsbehörde oder die für die Gruppenabwicklung zuständige Abwicklungsbehörde innerhalb von vier Monaten die EBA nach Maßgabe von Artikel 19, der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 mit der in Absatz 9, genannten Angelegenheit befasst, so hat die Abwicklungsbehörde als für das Tochterunternehmen zuständige Abwicklungsbehörde ihre Entscheidung gemäß Absatz 9 bis zur Fällung eines Beschlusses der EBA gemäß Artikel 19, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zurückzustellen. Sobald eine Entscheidung der EBA ergangen ist, hat die Abwicklungsbehörde als die für das Tochterunternehmen zuständige Abwicklungsbehörde ihre Entscheidung gemäß Absatz 9, im Einklang mit der Entscheidung der EBA zu treffen. Die viermonatige Frist gilt in diesem Verfahren als Schlichtungsphase im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010. Nach Ablauf der viermonatigen Frist oder nachdem eine gemeinsame Entscheidung gemäß Absatz eins, getroffen wurde, kann die EBA nicht mehr gemäß Artikel 19, der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 befasst werden. Fasst die EBA innerhalb eines Monats nachdem sie mit der Angelegenheit befasst wurde keinen Beschluss, so entscheidet die Abwicklungsbehörde als für das Tochterunternehmen zuständige Abwicklungsbehörde.
  11. (11)Absatz 11Ist die Abwicklungsbehörde die für die Gruppenabwicklung oder die für die Abwicklungseinheit zuständige Behörde kann sie die EBA nicht mit einer bindenden Vermittlertätigkeit nach Maßgabe des Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 befassen, wenn der von der für das Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörde festgelegte SchwellenwertIst die Abwicklungsbehörde die für die Gruppenabwicklung oder die für die Abwicklungseinheit zuständige Behörde kann sie die EBA nicht mit einer bindenden Vermittlertätigkeit nach Maßgabe des Artikel 19, der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 befassen, wenn der von der für das Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörde festgelegte Schwellenwert
    1. 1.Ziffer einsin Bezug auf die Anforderung gemäß § 104 bei maximal 2 vH des Gesamtrisikobetrags gemäß Artikel 92 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 liegt undin Bezug auf die Anforderung gemäß Paragraph 104, bei maximal 2 vH des Gesamtrisikobetrags gemäß Artikel 92 Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 liegt und
    2. 2.Ziffer 2im Einklang mit § 102 Abs. 15 bis 21 steht.im Einklang mit Paragraph 102, Absatz 15 bis 21 steht.
  12. (12)Absatz 12Ist die Abwicklungsbehörde die für die Abwicklungseinheit zuständige Abwicklungsbehörde oder die für die Gruppenabwicklung zuständige Abwicklungsbehörde
    1. 1.Ziffer einskann sie im Sinne des Abs. 10 innerhalb von vier Monaten die EBA nach Maßgabe von Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 mit der in Abs. 9 genannten Angelegenheit befassen;kann sie im Sinne des Absatz 10, innerhalb von vier Monaten die EBA nach Maßgabe von Artikel 19, der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 mit der in Absatz 9, genannten Angelegenheit befassen;
    2. 2.Ziffer 2hat sie ihre Standpunkte und Vorbehalte gemäß Abs. 9 schriftlich der für das Unternehmen einer Abwicklungsgruppe zuständige Abwicklungsbehörde zur Verfügung zu stellen.hat sie ihre Standpunkte und Vorbehalte gemäß Absatz 9, schriftlich der für das Unternehmen einer Abwicklungsgruppe zuständige Abwicklungsbehörde zur Verfügung zu stellen.
  13. (13)Absatz 13Liegt binnen vier Monaten in Bezug auf die konsolidierte Anforderung der Abwicklungsgruppe und in Bezug auf die Anforderung der Unternehmen der Abwicklungsgruppe auf Einzelunternehmensbasis keine gemeinsame Entscheidung vor, so gilt Folgendes:
    1. 1.Ziffer einsDie Entscheidung über die konsolidierte Anforderung der Abwicklungsgruppe ist gemäß Abs. 5 und 6 zu treffen;Die Entscheidung über die konsolidierte Anforderung der Abwicklungsgruppe ist gemäß Absatz 5 und 6 zu treffen;
    2. 2.Ziffer 2die Entscheidung über die Anforderung der Tochterunternehmen der Abwicklungsgruppe auf Einzelunternehmensbasis ist gemäß Abs. 9 und 10 zu treffen;die Entscheidung über die Anforderung der Tochterunternehmen der Abwicklungsgruppe auf Einzelunternehmensbasis ist gemäß Absatz 9 und 10 zu treffen;
  14. (14)Absatz 14Die Abwicklungsbehörde hat die gemeinsamen Entscheidungen sowie die in Ermangelung einer gemeinsamen Entscheidung getroffenen Entscheidungen gemäß Abs. 5 bis 13 als endgültig anzuerkennen und anzuwenden. Die Abwicklungsbehörde hat in ihrer entsprechenden Zuständigkeit die in Abs. 1 bis 13 genannten Entscheidungen regelmäßig zu überprüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren.Die Abwicklungsbehörde hat die gemeinsamen Entscheidungen sowie die in Ermangelung einer gemeinsamen Entscheidung getroffenen Entscheidungen gemäß Absatz 5, bis 13 als endgültig anzuerkennen und anzuwenden. Die Abwicklungsbehörde hat in ihrer entsprechenden Zuständigkeit die in Absatz eins bis 13 genannten Entscheidungen regelmäßig zu überprüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren.
  15. (15)Absatz 15Die Abwicklungsbehörde hat in Abstimmung mit den anderen zuständigen Abwicklungsbehörden die Einhaltung der Anforderung gemäß § 100 Abs. 1 zu überprüfen und trifft gegebenenfalls notwendige Entscheidungen gemäß Abs. 1 bis 14 parallel zur Ausarbeitung und Fortschreibung der Abwicklungspläne.Die Abwicklungsbehörde hat in Abstimmung mit den anderen zuständigen Abwicklungsbehörden die Einhaltung der Anforderung gemäß Paragraph 100, Absatz eins, zu überprüfen und trifft gegebenenfalls notwendige Entscheidungen gemäß Absatz eins, bis 14 parallel zur Ausarbeitung und Fortschreibung der Abwicklungspläne.
In Kraft seit 29.05.2021 bis 31.12.9999
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Inhaltsverzeichnis BaSAG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
§ 97a BaSAG Anerkennung von Krisenpräventions- und Krisenmanagementmaßnahmen anderer Mitgliedstaaten§ 98 BaSAG Vertragliche Anerkennung in Drittländern§ 99 BaSAG Anwendung von Stabilisierungsmaßnahmen§ 100 BaSAG Anwendung und Berechnung des Mindestbetrags an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten§ 101 BaSAG Berücksichtigung von Verbindlichkeiten bei Abwicklungseinheiten§ 102 BaSAG Festlegung des Mindestbetrags an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten§ 103 BaSAG Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten für Abwicklungseinheiten von Global Systemrelevanten Instituten und bedeutenden EU-Tochterunternehmen von Global Systemrelevanten Instituten aus Drittstaaten§ 104 BaSAG Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten bei Abwicklungseinheiten§ 105 BaSAG Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten bei Unternehmen, die selbst keine Abwicklungseinheiten sind§ 105a BaSAG Ausnahmen für Kreditinstitute-Verbünde§ 105b BaSAG Verfahren zur Bestimmung des Mindestbetrages an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten§ 105c BaSAG Meldung und Offenlegung des Mindestbetrages an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten§ 105d BaSAG Verstöße gegen den Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten§ 106 BaSAG Behandlung der Anteilseigner und Gläubiger bei partiellen Übertragungen und Anwendung des Instruments der Gläubigerbeteiligung§ 107 BaSAG Bewertung unterschiedlicher Behandlung§ 108 BaSAG Schutzbestimmungen für Anteilseigner und Gläubiger§ 109 BaSAG Schutzbestimmungen für Gegenparteien bei partiellen Vermögensübertragungen§ 110 BaSAG Schutz von Vereinbarungen über Finanzsicherheiten, Aufrechnungs- und Saldierungsvereinbarungen§ 111 BaSAG Schutz von Sicherungsvereinbarungen§ 112 BaSAG Schutz strukturierter Finanzierungsmechanismen und gedeckter Schuldverschreibungen§ 113a BaSAG Auskunfts- und Informationseinholungsbefugnisse sowie Vor-Ort-Prüfungen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 105a BaSAG
§ 105c BaSAG