§ 55 BaSAG

BaSAG - Sanierungs- und Abwicklungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.12.2024

(1) Die Bewertung ist anhand folgender Kriterien vorzunehmen:

1.

Sie hat sich auf vorsichtige Annahmen, insbesondere in Bezug auf Ausfallwahrscheinlichkeiten und Verlustquoten bei Ausfall, zu stützen und darf ab dem Zeitpunkt, zu dem eine Abwicklungsmaßnahme ergriffen oder das Instrument der Beteiligung von Inhabern relevanter Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten gemäß § 70 ausgeübt wird, nicht von einer potenziellen künftigen Gewährung einer außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln oder der Gewährung einer Notfallliquiditätshilfe einer Zentralbank oder der Gewährung einer Liquiditätshilfe einer Zentralbank zu nicht marktüblichen Konditionen hinsichtlich Besicherung, Laufzeit und Verzinsung für das Institut oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 ausgehen;

2.

es ist zu berücksichtigen, dass bei Anwendung eines Abwicklungsinstruments vom in Abwicklung befindlichen Institut Folgendes zu leisten ist:

a)

Eine Erstattung aller angemessenen Ausgaben gemäß § 74 Abs. 5, die ordnungsgemäß von der Abwicklungsbehörde und dem Abwicklungsfinanzierungsmechanismus getätigt wurden und

b)

Zinsen und Gebühren für Darlehen oder Garantien, die im Rahmen des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus gewährt werden.

(2) Die Bewertung ist durch folgende Unterlagen zu ergänzen:

1.

Eine auf den Bewertungsstichtag aktualisierte Bilanz und einen Bericht über die Finanzlage des Instituts oder des Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4;

2.

eine Analyse und eine Schätzung des Buchwerts der Vermögenswerte, die dem Institut oder dem Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 zuzuordnen sind und

3.

eine Aufstellung der in den Büchern oder in sonstigen Aufzeichnungen des Instituts oder des Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 bilanziellen und außerbilanziellen Verbindlichkeiten mit Angaben zu den jeweiligen Gläubigern und den jeweils zugrundeliegenden Forderungen und ihrem Rang nach dem Insolvenzrecht.

(3) Soweit zweckmäßig, können die Unterlagen gemäß Abs. 2 Z 2 durch Analysen und Schätzungen der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Instituts oder des Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 auf der Grundlage des Marktwerts ergänzt werden, damit fundierte Entscheidungen gemäß § 56 Z 5 und 6 getroffen werden können.

(4) Die Bewertung hat Angaben zu enthalten zur Unterteilung der Gläubiger entsprechend ihrem Rang nach dem anwendbaren Insolvenzrecht sowie eine Einschätzung der Behandlung der einzelnen Anteilseigner und Gläubiger, die zu erwarten wäre, wenn das Institut oder das Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 im Wege eines Konkursverfahrens verwertet werden würde. Die Anwendung der Regel gemäß § 107, dass kein Gläubiger schlechter zu stellen ist als wäre ein Konkursverfahren eröffnet worden, bleibt von dieser Einschätzung unbeschadet.

In Kraft seit 29.05.2021 bis 31.12.9999
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