§ 129 BaSAG

BaSAG - Sanierungs- und Abwicklungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Die Abwicklungsbehörde kann auf Rechnung des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus bei anderen Abwicklungsfinanzierungsmechanismen in der Union Kredite aufnehmen, falls

1.

die gemäß § 126 eingehobenen Beiträge nicht ausreichen, um die durch Inanspruchnahme des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus entstehenden Verluste, Kosten oder sonstigen Ausgaben zu decken;

2.

die gemäß § 127 vorgesehenen außerordentlichen nachträglich eingehobenen Beiträge nicht unmittelbar verfügbar sind und

3.

die gemäß § 128 vorgesehenen alternativen Finanzierungsmöglichkeiten zu vertretbaren Bedingungen nicht unmittelbar verfügbar sind.

(2) Die Abwicklungsbehörde kann anderen Abwicklungsfinanzierungsmechanismen in der Union Kredite aus dem Abwicklungsfinanzierungsmechanismus gewähren, sofern diese die Bedingungen von Abs. 1 Z 1 bis 3 erfüllen und wenn nach Kreditgewährung der Abwicklungsfinanzierungsmechanismus weiterhin über ausreichende Finanzmittel verfügt.

(3) Erhält die Abwicklungsbehörde einen Antrag eines anderen Abwicklungsfinanzierungsmechanismus auf Gewährung eines Kredits, so hat sie den Bundesminister für Finanzen unverzüglich darüber zu informieren und die Zustimmung des Bundesministers für Finanzen einzuholen, wenn sie die Kreditgewährung beabsichtigt. Die Abwicklungsbehörde hat bei der Entscheidung über die Gewährung eines Kredits an einen anderen Abwicklungsfinanzierungsmechanismus in der Union folgendes zu beachten:

1.

das volkswirtschaftliche Interesse an der österreichischen und europäischen Finanzmarktstabilität;

2.

die Tatsache, ob und wieweit Mittel des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus schon selbst verbraucht oder außerordentliche nachträgliche Beiträge eingehoben wurden sowie

3.

ob und wieweit der andere Abwicklungsfinanzierungsmechanismus sonstige alternative Finanzierungsmöglichkeiten in Anspruch nimmt.

(4) Der Zinssatz, die Rückzahlungsfrist und andere Bedingungen für die Kreditaufnahme sind zwischen dem kreditnehmenden Abwicklungsfinanzierungsmechanismus und den anderen Abwicklungsfinanzierungsmechanismen, die ihre Teilnahme beschlossen haben, zu vereinbaren. Für die Kredite der einzelnen teilnehmenden Abwicklungsfinanzierungsmechanismen gelten derselbe Zinssatz, dieselbe Rückzahlungsfrist und dieselben sonstigen Bedingungen. Die Abwicklungsbehörde darf abweichende Vereinbarungen nur unter der Anwendung der Bedingungen gemäß Abs. 3 und nach Anhörung des Bundesministers für Finanzen treffen.

(5) Die Höhe des Kredits der einzelnen teilnehmenden Abwicklungsfinanzierungsmechanismen ist anteilig zur Höhe der gesicherten Einlagen in dem Mitgliedstaat des betreffenden Abwicklungsfinanzierungsmechanismus im Verhältnis zu der aggregierten Höhe der gesicherten Einlagen in den Mitgliedstaaten der teilnehmenden Abwicklungsfinanzierungsmechanismen berechnet. Die Abwicklungsbehörde darf abweichende Vereinbarungen nur unter der Anwendung der Bedingungen gemäß Abs. 3 und nach Anhörung des Bundesministers für Finanzen treffen.

(6) Die Forderung aus Kreditgewährung an einen anderen Abwicklungsfinanzierungsmechanismus gemäß den vorstehenden Absätzen ist auf die Zielausstattung des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus anzurechnen.

In Kraft seit 29.12.2015 bis 31.12.9999
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