Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.04.2025
(1)Absatz einsHat ein Drittlandsinstitut oder ein Drittlandsmutterunternehmen in Österreich und mindestens einem weiteren Mitgliedstaat
1.Ziffer einsEU-Tochterunternehmen oder
2.Ziffer 2EU-Mutterunternehmen oder
3.Ziffer 3EU-Zweigstellen, die von wenigstens zwei Mitgliedstaaten als bedeutend eingestuft werden,
so hat die Abwicklungsbehörde gemeinsam mit den Abwicklungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten, in denen diese Unternehmen niedergelassen sind oder in denen sich diese bedeutenden Zweigstellen befinden, ein einziges europäisches Abwicklungskollegium einzurichten.
(2)Absatz 2Das in Abs. 1 genannte europäische Abwicklungskollegium hat die in Art. 88 der Richtlinie 2014/59/EU genannten Funktionen und Aufgaben in Bezug auf die in Abs. 1 genannten Unternehmen und, soweit diese Aufgaben von Bedeutung sind, auch in Bezug auf die EU-Zweigstellen wahrzunehmen.Das in Absatz eins, genannte europäische Abwicklungskollegium hat die in Artikel 88, der Richtlinie 2014/59/EU genannten Funktionen und Aufgaben in Bezug auf die in Absatz eins, genannten Unternehmen und, soweit diese Aufgaben von Bedeutung sind, auch in Bezug auf die EU-Zweigstellen wahrzunehmen.
(3)Absatz 3Zu den Aufgaben des europäischen Abwicklungskollegiums zählt auch die Festlegung der Anforderungen gemäß §§ 100 bis 105b. Bei der Festlegung der Anforderungen gemäß §§ 100 bis 105b haben die Mitglieder des europäischen Abwicklungskollegiums gegebenenfalls die von den Drittlandsbehörden festgelegte globale Abwicklungsstrategie zu berücksichtigen.Zu den Aufgaben des europäischen Abwicklungskollegiums zählt auch die Festlegung der Anforderungen gemäß Paragraphen 100, bis 105b. Bei der Festlegung der Anforderungen gemäß Paragraphen 100, bis 105b haben die Mitglieder des europäischen Abwicklungskollegiums gegebenenfalls die von den Drittlandsbehörden festgelegte globale Abwicklungsstrategie zu berücksichtigen.
(4)Absatz 4Sind EU-Tochterunternehmen oder ein EU-Mutterunternehmen und seine Tochterinstitute gemäß der globalen Abwicklungsstrategie keine Abwicklungseinheiten und stimmen die Mitglieder des europäischen Abwicklungskollegiums dieser Strategie zu, so haben die EU-Tochterunternehmen oder das EU-Mutterunternehmen auf konsolidierter Basis den Anforderungen gemäß § 105 Abs. 1 bis 5 zu entsprechen, indem sie die in § 105 Abs. 8 Z1 und Z 2 genannten Instrumente an das Drittlandsmutterunternehmen an der Spitze oder ihre im selben Drittland wie das Drittlandsmutterunternehmen an der Spitze niedergelassenen Tochterunternehmen oder andere Unternehmen unter den Bedingungen gemäß § 105 Abs. 8 Z 1 lit. a und Z 2 lit. b ausgeben.Sind EU-Tochterunternehmen oder ein EU-Mutterunternehmen und seine Tochterinstitute gemäß der globalen Abwicklungsstrategie keine Abwicklungseinheiten und stimmen die Mitglieder des europäischen Abwicklungskollegiums dieser Strategie zu, so haben die EU-Tochterunternehmen oder das EU-Mutterunternehmen auf konsolidierter Basis den Anforderungen gemäß Paragraph 105, Absatz eins, bis 5 zu entsprechen, indem sie die in Paragraph 105, Absatz 8, Z1 und Ziffer 2, genannten Instrumente an das Drittlandsmutterunternehmen an der Spitze oder ihre im selben Drittland wie das Drittlandsmutterunternehmen an der Spitze niedergelassenen Tochterunternehmen oder andere Unternehmen unter den Bedingungen gemäß Paragraph 105, Absatz 8, Ziffer eins, Litera a und Ziffer 2, Litera b, ausgeben.
(5)Absatz 5Die Abwicklungsbehörde hat den Vorsitz im europäischen Abwicklungskollegium zu übernehmen, wenn
1.Ziffer einsalle EU-Tochterunternehmen eines Drittlandsinstituts oder Drittlandsmutterunternehmens einem einzigen EU-Mutterunternehmen unterstehen und dieses EU-Mutterunternehmen in Österreich niedergelassen ist oder
2.Ziffer 2das in Österreich niedergelassene EU-Mutterunternehmen oder EU-Tochterunternehmen über die höchste Bilanzsumme verfügt.
(6)Absatz 6Die Abwicklungsbehörde kann im gegenseitigen Einverständnis aller betroffenen Behörden auf die Einrichtung eines europäischen Abwicklungskollegiums verzichten, wenn bereits andere Gruppen oder andere Kollegien die in Abs. 1 bis 5 und 7 genannten Funktionen und Aufgaben wahrnehmen und alle in Abs. 1 bis 5, 7 und § 138 festgelegten Bedingungen und Verfahren, einschließlich derjenigen betreffend die Mitgliedschaft in und die Beteiligung an Abwicklungskollegien, einhalten. In einem solchen Fall sind sämtliche in diesem Bundesgesetz enthaltenen Bezugnahmen auf europäische Abwicklungskollegien als Bezugnahmen auf diese anderen Gruppen oder Kollegien zu verstehen.Die Abwicklungsbehörde kann im gegenseitigen Einverständnis aller betroffenen Behörden auf die Einrichtung eines europäischen Abwicklungskollegiums verzichten, wenn bereits andere Gruppen oder andere Kollegien die in Absatz eins, bis 5 und 7 genannten Funktionen und Aufgaben wahrnehmen und alle in Absatz eins, bis 5, 7 und Paragraph 138, festgelegten Bedingungen und Verfahren, einschließlich derjenigen betreffend die Mitgliedschaft in und die Beteiligung an Abwicklungskollegien, einhalten. In einem solchen Fall sind sämtliche in diesem Bundesgesetz enthaltenen Bezugnahmen auf europäische Abwicklungskollegien als Bezugnahmen auf diese anderen Gruppen oder Kollegien zu verstehen.
(7)Absatz 7Vorbehaltlich der Abs. 5 und 6 hat das europäische Abwicklungsgremium gemäß § 134 Abs. 1 und 2 sowie den §§ 135 und 136 tätig zu werden.Vorbehaltlich der Absatz 5 und 6 hat das europäische Abwicklungsgremium gemäß Paragraph 134, Absatz eins, und 2 sowie den Paragraphen 135, und 136 tätig zu werden.
In Kraft seit 29.05.2021 bis 31.12.9999
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