§ 1.Paragraph eins, (Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Änderung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das B-VG etwas anderes bestimmt. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelege... mehr lesen...
Paragraph 2, Dieses Bundesgesetz regelt in Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates, ABl. Nr. L 88 vom 04.04.2011 S. 5, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L... mehr lesen...
§ 3.Paragraph 3, Notifizierende Behörde ist der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend. Er hat innerhalb seines Wirkungsbereiches eine Organisationseinheit mit der operativen Durchführung der Notifizierung zu betrauen und mit den erforderlichen Ressourcen auszustatten. Das Bundesminist... mehr lesen...
§ 4.Paragraph 4, Begutachtung und Überwachung gemäß Artikel 40 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 erfolgen durch die „Akkreditierung Austria“ als nationale Akkreditierungsstelle im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Rates über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwach... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Antrag auf Notifizierung einer Stelle gemäß Art. 47 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 ist beim Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend einzubringen.Der Antrag auf Notifizierung einer Stelle gemäß Artikel 47, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 ist be... mehr lesen...
§ 6.Paragraph 6, Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend wird ermächtigt, unter Berücksichtigung unionsrechtlicher Vorgaben, durch Verordnung nähere Bestimmungen über das Notifizierungsverfahren festzulegen, wie beispielsweise Inhalt und Form zu verwendender Formulare, sofern dies e... mehr lesen...
(1)Absatz einsFür den Antrag auf Notifizierung hat die Stelle eine Antragsgebühr zu entrichten. Diese setzt sich zusammen aus einer Grundgebühr für jede beantragte Funktion (gemäß Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 305/2011) in Höhe von 200 Euro sowie einer Zusatzgebühr für jede beantrage technisch... mehr lesen...
§ 8.Paragraph 8, Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend, hinsichtlich des § 7 Abs. 2 im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen betraut. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Wirtschaft, Familie... mehr lesen...
(1)Absatz eins§ 7 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes tritt mit Ablauf des 31.12.2014 außer Kraft. § 7 Abs. 1 ist auf zu diesem Zeitpunkt anhängige Verfahren weiterhin anzuwenden.Paragraph 7, Absatz eins, dieses Bundesgesetzes tritt mit Ablauf des 31.12.2014 außer Kraft. Paragraph 7, Absatz eins, ist au... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 12.07.2013 mehr lesen...
(1)Absatz einsZur Würdigung einer tatsächlichen einwandfreien Dienstleistung während 30 Jahren, die1.Ziffer einsa)Litera aals Exekutivbeamter oder Wachebeamter oderb)Litera bals sonstiger Bediensteterim Exekutivdienst des Bundes oder2.Ziffer 2als Beamter des höheren Dienstes an Justizanstalten in... mehr lesen...
Paragraph 2, Das EDZ ist1.Ziffer einsExekutivbeamten oder Wachebeamten,2.Ziffer 2sonstigen Bediensteten bei den Sicherheitsbehörden3.Ziffer 3Beamten des höheren Dienstes an Justizanstaltendes Dienststandes von der für den betreffenden Bediensteten zuständigen Dienstbehörde oder Personalstelle zu ... mehr lesen...
Paragraph 2 a, Für eine besonders herausragende Leistung in einem örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit seiner unmittelbaren Ausübung der exekutivdienstlichen Pflichten bei Aufsuchen der Gefahr oder des Verbleibens im Gefahrenbereich, obwohl eine derartige Leistung in zumutbarer... mehr lesen...
(1)Absatz einsAls Anerkennung für besondere Verdienste, insbesondere für1.Ziffer einsbesonderen persönlichen Einsatz bei der Rettung von Menschen aus Not oder2.Ziffer 2andere besonders herausragende Verdienste bei Hilfseinsätzen unter besonders physischer oder psychischer Beanspruchungkann das An... mehr lesen...
Paragraph 3, Das EDZ wird Eigentum des Beamten und darf nur von ihm getragen werden. Der Beamte darf das EDZ zu seinen Lebzeiten niemandem anderen überlassen. Nach dem Tod des Beamten darf das EDZ zu keinen anderen als Erinnerungszwecken verwendet werden. mehr lesen...
Paragraph 4, Die mit der Verleihung des EDZ oder eines Anerkennungszeichens verbundenen Kosten sind vom Bund zu tragen. Auf die Verleihung des EDZ oder des Anerkennungszeichens besteht kein Rechtsanspruch. mehr lesen...
(1)Absatz einsDas EDZ besteht aus einer Medaille und einem dreieckig gefalteten Band.(2)Absatz 2Die doppelseitig geprägte Medaille ist kreisrund und versilbert. Sie hat einen Durchmesser von 40 mm. Auf der Vorderseite zeigt die Medaille die von einem Lorbeerkranz eingefaßte Inschrift „30“ und die... mehr lesen...
Paragraph 6, Wer den Bestimmungen des § 3 zuwiderhandelt oder die Medaille in einer ihre Bedeutung herabwürdigenden Weise verwendet, begeht, sofern dadurch kein gerichtlich zu ahndender Tatbestand verwirklicht wird, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit 1. Dezember 1985 in Kraft.(2)Absatz 2Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind der Bundesminister für Finanzen, der Bundesminister für Inneres und der Bundesminister für Justiz insoweit betraut, als sie oberste Dienstbehörde sind.(3)Absatz 3§ 1 Z 1... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 01.09.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2013 § 0 gültig von 01.12.1985 bis 31.08.2013 mehr lesen...
Generalstabsausbildungsverordnung 2013 (GAV) Fundstelle seit 10.02.2021 weggefallen. mehr lesen...
(1)Absatz einsIm Verfahren betreffend die Zulassung einer Bauart von Messgeräten oder Messgeräteteilen zur Eichung (§§ 38 bis 41 MEG) oder bei der Durchführung eines Konformitätsbewertungsverfahrens (§ 18 Z 4 MEG) sind Gebühren gemäß Tarif A Abs. 1 zu entrichten.Im Verfahren betreffend die Zulass... mehr lesen...
§ 2.Paragraph 2, Für die Eichung von Messgeräten (eichtechnische Prüfung und Stempelung, § 36 Abs. 1 MEG) sind Gebühren gemäß Tarif B zu entrichten. Für die Eichung von Messgeräten (eichtechnische Prüfung und Stempelung, Paragraph 36, Absatz eins, MEG) sind Gebühren gemäß Tarif B zu entrichten. mehr lesen...
(1)Absatz einsErgibt sich bei der eichtechnischen Prüfung (§ 2) eines Messgerätes oder Messgeräteteiles die Notwendigkeit der Zurückweisung, so sind 50 vH der Gebühr gemäß Tarif B zu entrichten.Ergibt sich bei der eichtechnischen Prüfung (Paragraph 2,) eines Messgerätes oder Messgeräteteiles die ... mehr lesen...
§ 4.Paragraph 4, Für die Prüfung von Messgeräten oder Messgeräteteilen auf ihre Verkehrsfähigkeit (Befundprüfung, § 47 Abs. 1 MEG) über Antrag sind Gebühren gemäß Tarif B zu entrichten. Für die Prüfung von Messgeräten oder Messgeräteteilen auf ihre Verkehrsfähigkeit (Befundprüfung, Paragraph 47, ... mehr lesen...
§ 5.Paragraph 5, Für die Aufhebung einer Verwendungssperre, die gemäß § 52 MEG für Gegenstände im eich- oder überwachungspflichtigen Verkehr angelegt worden ist, sind Gebühren gemäß Tarif C zu entrichten. Für die Aufhebung einer Verwendungssperre, die gemäß Paragraph 52, MEG für Gegenstände im ei... mehr lesen...
§ 6.Paragraph 6, Für die messtechnische Kontrolle von Dosimetern (§ 12b MEG) sowie von Aktivitätsmessgeräten (§ 12c MEG) sind Gebühren gemäß Tarif D zu entrichten. Für die messtechnische Kontrolle von Dosimetern (Paragraph 12 b, MEG) sowie von Aktivitätsmessgeräten (Paragraph 12 c, MEG) sind Gebü... mehr lesen...
(1)Absatz einsEine Versäumnisgebühr gemäß Tarif E Abs. l ist zu entrichten, wenn die für einen bestimmten Zeitpunkt vereinbarte Amtshandlung am Herstellungs- oder Aufstellungsort oder in einer Abfertigungsstelle1.Ziffer einsnicht begonnen werden kann oder2.Ziffer 2abgebrochen werden muss oder3.Zi... mehr lesen...
(1)Absatz einsZeitgebühren sind nach dem Zeitaufwand zu bemessende Gebühren. Sie sind gemäß Tarif F für Amtshandlungen zu entrichten, für die in den Tarifen keine festen Gebühren festgesetzt sind.(2)Absatz 2Bei auswärtigen Amtshandlungen ist unter Zeitaufwand die Zeit vom Betreten bis zum Verlass... mehr lesen...
§ 9.Paragraph 9, Die in den Tarifen A bis M festgesetzten Gebühren gelten für Amtshandlungen, die an Werktagen von Montag bis Freitag in der Zeit zwischen 6 und 18 Uhr durchgeführt werden. Für Amtshandlungen, die auf ausdrücklichen Antrag außerhalb dieser Zeit durchgeführt werden, sind zusätzlich... mehr lesen...
(1)Absatz einsEntsprechend dem Ort der Amtshandlung werden folgende Tarifarten unterschieden:1.Ziffer einsTarifart 1 für Amtshandlungen am Herstellungs- oder Aufstellungsort der Messgeräte im Inland gemäß § 33 Abs. 1 Z 3 MEG oder für sonstige Amtshandlungen, die nicht im Bundesamt für Eich- und V... mehr lesen...
§ 11.Paragraph 11, Für die Prüfung eines Wägers durch die Eichbehörde (§ 62a Abs. 5 MEG) ist eine Gebühr gemäß Tarif G zu entrichten. Für die Prüfung eines Wägers durch die Eichbehörde (Paragraph 62 a, Absatz 5, MEG) ist eine Gebühr gemäß Tarif G zu entrichten. mehr lesen...
§ 12.Paragraph 12, Für die Herstellung von Ablichtungen eichbehördlicher Urkunden (inkl. Aktenbestandteilen und Bescheiden) sowie für die Ausstellung von Eichscheinen sind Gebühren gemäß Tarif H zu entrichten. mehr lesen...
§ 13.Paragraph 13, Für die Überwachung gemäß § 19 MEG sind Gebühren gemäß Tarif I zu entrichten, wenn die Überwachung auf Antrag des Herstellers oder Importeurs erfolgt oder wenn die durchgeführten Kontrollen einen Verstoß gegen die Bestimmungen des MEG oder der Fertigpackungsverordnung, BGBl. Nr... mehr lesen...
(1)Absatz einsFür die Überwachung von ermächtigten Eichstellen (§ 35 MEG) sind jährlich Gebühren gemäß Tarif J Z 1 bis 4 zu entrichten.Für die Überwachung von ermächtigten Eichstellen (Paragraph 35, MEG) sind jährlich Gebühren gemäß Tarif J Ziffer eins bis 4 zu entrichten.(2)Absatz 2Die Gebühren ... mehr lesen...
§ 15.Paragraph 15, Für die statistische Prüfung sind je zu prüfendes Los Gebühren gemäß Tarif K zu entrichten. mehr lesen...
(1)Absatz einsFür die Erteilung oder die Änderung der Ermächtigung zur Anbringung von Sicherungszeichen sind Gebühren gemäß Tarif L zu entrichten.(2)Absatz 2Die Grundgebühr ist auch zu entrichten, wenn die Ermächtigung nicht erteilt wird. mehr lesen...
§ 17.Paragraph 17, Wenn auf Grund der Eichvorschriften eine statistische Prüfung vorgesehen ist, so sind Gebühren gemäß Tarif M zu entrichten. mehr lesen...
§ 18.Paragraph 18, Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt die EGVO 1999, BGBl. Nr. 467/1998 (Anm.: richtig BGBl. II Nr. 467/1998), in der Fassung der EGVO 2002, BGBl. II Nr. 10/2002, außer Kraft. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Gleichzeitig trit... mehr lesen...
(Statistische Prüfung von Messgeräten, § 17)(Statistische Prüfung von Messgeräten, Paragraph 17,)1.Ziffer einsGrundgebühr 125,00 Euro2.Ziffer 2Zusätzlich Zeitgebühr gemäß Tarif F mehr lesen...
(1)Absatz einsDie/der Vorsitzende gemäß § 1 Abs. 2 des GBK/GAW-Gesetzes des zuständigen Senates hat die Senatssitzungen in zweckmäßiger, zeit- und kostensparender Weise zu leiten.Die/der Vorsitzende gemäß Paragraph eins, Absatz 2, des GBK/GAW-Gesetzes des zuständigen Senates hat die Senatssitzung... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie/der Senatsvorsitzende hat den von einer Interessenvertretung entsendeten Senatsmitgliedern (Ersatzmitgliedern) vor Antritt ihres Amtes durch Handschlag das Gelöbnis gewissenhafter und unparteiischer Ausübung ihrer Tätigkeit abzunehmen und diese auf die Verschwiegenheitspflichten... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Senatssitzungen sind von der/dem Senatsvorsitzenden1.Ziffer einsnach Bedarf2.Ziffer 2auf schriftliches oder in der Sitzung des zuständigen Senates mündlich zu Protokoll gegebenes Verlangen von mehr als einem Drittel der Senatsmitglieder oder3.Ziffer 3auf schriftliches oder in Si... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Tagesordnung wird von der/dem Senatsvorsitzenden bestimmt.(2)Absatz 2Bei Verlangen nach Einberufung eines Senates gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 und 3 ist der gewünschte Tagesordnungspunkt schriftlich der/dem Senatsvorsitzenden bekannt zu geben.Bei Verlangen nach Einberufung eines Senates... mehr lesen...
§ 5.Paragraph 5, Die Sitzungen des Senates sind nicht öffentlich. mehr lesen...
(1)Absatz einsÜber den Inhalt einer Senatssitzung ist ein von der/dem Senatsvorsitzenden und der Geschäftsführung des Senates zu unterfertigendes Protokoll zu erstellen, welches den Senatsmitgliedern und der Anwaltschaft für Gleichbehandlung übermittelt wird.(2)Absatz 2Die Tonbandaufzeichnung übe... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Senat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Senatsmitglieder (Ersatzmitglieder) anwesend ist.(2)Absatz 2Der Senat fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist zulässig. Die/der Senatsvorsitzende gibt ihre/seine Stimme zuletzt ab. Bei Stimmengleichhe... mehr lesen...
§ 8.Paragraph 8, Die Aufgaben der Geschäftsführungen sind:1.Ziffer einsdie Abwicklung des zur Erfüllung der Aufgaben des Senates notwendigen Schriftverkehrs2.Ziffer 2die Aufnahme von Protokollaranträgen3.Ziffer 3die Protokollführung in den Sitzungen4.Ziffer 4die Mitwirkung bei Erstellung des Prot... mehr lesen...
(1)Absatz einsEin Mitglied der Anwaltschaft für Gleichbehandlung gemäß § 3 Abs. 2 Z 1-3 GBK/GAW-Gesetz ist berechtigt, an den Sitzungen des Senates teilzunehmen. Auf Verlangen ist ihm das Wort zu erteilen.Ein Mitglied der Anwaltschaft für Gleichbehandlung gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins ... mehr lesen...
(1)Absatz einsEin Antrag gemäß § 11 GBK/GAW-Gesetz ist nach Vorbereitung der für die Beratung dieser Angelegenheit erforderlichen Unterlagen auf die Tagesordnung einer Sitzung des für die Behandlung zuständigen Senates zu setzen. Der Entwurf eines Gutachtens ist der abschließenden Beratung durch ... mehr lesen...
(1)Absatz einsAnträge auf Einleitung eines Verfahrens gemäß § 12 GBK/GAW-Gesetz sind im Hinblick auf die Fristenhemmung gemäß § 29 Abs. 2 des Gleichbehandlungsgesetzes, BGBl. I Nr. 7/2011, unter Anschluss von maßgeblichen Unterlagen bei der Gleichbehandlungskommission einzubringen.Anträge auf Ein... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Senat hat die für ein Einzelfallprüfungsverfahren nach seinem Beschluss zu befragenden Auskunftspersonen schriftlich zu laden.(2)Absatz 2In der zweiten Ladung an eine Auskunftsperson ist darauf hinzuweisen, dass, wenn eine vom Senat als Auskunftsperson geladene Person auch einer... mehr lesen...
(1)Absatz einsGelangt der zuständige Senat nach Prüfung des Sachverhaltes zur Auffassung, dass eine Verletzung des Gleichbehandlungsgesetzes vorliegt, so ist das Prüfungsergebnis mit dem Vorschlag an den/die Arbeitgeber/in bzw. die/den für die Diskriminierung Verantwortliche/n verbunden mit der A... mehr lesen...
(1)Absatz einsDem/Der Antragsteller/in und dem/der Antragsgegner/in ist auf Verlangen Akteneinsicht gemäß § 17 AVG zu gewähren.Dem/Der Antragsteller/in und dem/der Antragsgegner/in ist auf Verlangen Akteneinsicht gemäß Paragraph 17, AVG zu gewähren.(2)Absatz 2Welche Aktenbestandteile gemäß § 17 A... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Aufforderung zur Berichtslegung gemäß § 13 Abs. 1 und 2 GBK/GAW-Gesetz sowie die Festlegung allfälliger besonderer Erfordernisse für den Inhalt des Berichtes erfolgen vom Senat unter Festlegung einer im Einzelfall zu bestimmenden Frist schriftlich.Die Aufforderung zur Berichtsle... mehr lesen...
(1)Absatz einsEin Ausschuss ist durch Beschluss des zuständigen Senates einzurichten.(2)Absatz 2Neben dem/der Senatsvorsitzenden besteht der Ausschuss aus je einem Senatsmitglied von Arbeitgeber/innen- und Arbeitnehmer/innenseite. Die Willensbildung in den Ausschüssen erfolgt durch die Mehrheit d... mehr lesen...
(1)Absatz einsVerfahren vor der Gleichbehandlungskommission, bei denen der Antrag bzw. das Verlangen nach dem 28. Februar 2011 gestellt wird, sind nach der Gleichbehandlungskommissions-Geschäftsordnung idF BGBl. II Nr. 102/2011 durchzuführen.Verfahren vor der Gleichbehandlungskommission, bei dene... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 29.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 102/2011 § 0 gültig von 21.10.2004 bis 28.03.2011 mehr lesen...
(1)Absatz einsBeim Bundeskanzleramt ist eine Gleichbehandlungskommission (GBK) einzurichten.(2)Absatz 2Die Gleichbehandlungskommission besteht aus drei Senaten. Die Senate sind für folgende Bereiche zuständig:1.Ziffer einsSenat I für die Gleichbehandlung von Frauen und Männern in der Arbeitswelt ... mehr lesen...
(1)Absatz einsJeder Senat hat aus dem/der Vorsitzenden und weiteren Mitgliedern zu bestehen.(2)Absatz 2Dem Senat I haben als weitere Mitglieder anzugehören:Dem Senat römisch eins haben als weitere Mitglieder anzugehören:1.Ziffer einsein Mitglied, das von der Wirtschaftskammer Österreich entsendet... mehr lesen...
(1)Absatz einsBeim Bundeskanzleramt ist eine Anwaltschaft für Gleichbehandlung (Gleichbehandlungsanwaltschaft – GAW) einzurichten.(2)Absatz 2Die Anwaltschaft für Gleichbehandlung besteht aus:1.Ziffer einsdem/der Anwalt/Anwältina.Litera afür die Gleichbehandlung von Frauen und Männern in der Arbei... mehr lesen...
(1)Absatz einsWenn es zur Verbesserung der Beratung und Unterstützung von Personen in Fragen der Gleichbehandlung im Sinne des GlBG erforderlich ist, kann der/die Bundeskanzler/in durch Verordnung in den Ländern Regionalbüros der Anwaltschaft für Gleichbehandlung einrichten und Regionalanwälte/Re... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Mitglieder der Anwaltschaft für Gleichbehandlung sind in ihrem gesetzlichen Wirkungsbereich zuständig für die Beratung und Unterstützung von Personen, die sich im Sinne des GlBG diskriminiert fühlen. Die Anwälte/Anwältinnen können zu diesem Zweck Sprechstunden und Sprechtage abh... mehr lesen...
§ 8.Paragraph 8, Die Senate der Gleichbehandlungskommission haben sich in ihrem Zuständigkeitsbereich (§ 1) mit allen die Diskriminierung berührenden Fragen und mit Verstößen gegen die Beachtung des Gleichbehandlungsgebotes regelnde Förderungsrichtlinien zu befassen. Die Senate der Gleichbehandlu... mehr lesen...
§ 9.Paragraph 9, Die Geschäftsordnung der Senate und ihrer Ausschüsse ist durch Verordnung des/der Bundeskanzler/in näher zu regeln. mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Kommission mit Ausnahme der/des mit dem Vorsitz betrauten Bediensteten des Bundes und seiner/seines Stellvertreterin/Stellvertreters haben ihre Tätigkeit ehrenamtlich auszuüben. Sie haben Anspruch auf Ersatz der notwendigen Reise- und Aufenthalt... mehr lesen...
(1)Absatz einsAuf Antrag einer der der im jeweiligen Senat der Kommission vertretenen Interessenvertretungen, auf Antrag des/der Anwalts/Anwältin (§ 3 Abs. 2) oder von Amts wegen hat der damit befasste Senat insbesondere Gutachten über Fragen der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes zu erstatt... mehr lesen...
(1)Absatz einsAuf Antrag eines/einer Arbeitnehmers/Arbeitnehmerin, eines/einer Arbeitgebers/Arbeitgeberin, eines Betriebsrates, einer der im jeweiligen Senat der Kommission vertretenen Interessenvertretungen, einer/eines von Diskriminierung im Sinne des III. Teiles, 1. Abschnitt GlBG Betroffenen,... mehr lesen...
(1)Absatz einsErgibt sich auf Grund einer Mitteilung eines/einer Antragsberechtigten gemäß § 12 Abs. 1, in der die behaupteten Umstände glaubhaft zu machen sind, die Vermutung der Nichteinhaltung des Gleichbehandlungsgebotes, so hatErgibt sich auf Grund einer Mitteilung eines/einer Antragsberecht... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer/die Vorsitzende hat den Senat nach Bedarf einzuberufen. Eine Einberufung des Senates hat auch dann zu erfolgen, wenn dies mehr als ein Drittel der Mitglieder oder der/die Anwalt/Anwältin verlangt.(2)Absatz 2Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) sind rechtzeitig und nachweislich unte... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Senat kann die Behandlung von Verletzungen des Gleichbehandlungsgebotes im Einzelfall einem Ausschuss übertragen; falls erforderlich, können mehrere Ausschüsse errichtet werden.(2)Absatz 2Jeder Ausschuss hat aus drei Mitgliedern zu bestehen. Den Vorsitz hat der/die Vorsitzende d... mehr lesen...
§ 16.Paragraph 16, Auf das Verfahren vor den Senaten der Gleichbehandlungskommission sind die §§ 6 Abs. 1, 7, 13, 14 bis 16 sowie 17 bis 22, 32 und 33 sowie – nach Maßgabe der §§ 12 Abs. 12, 26 Abs. 12 und 38 Abs. 3 des Gleichbehandlungsgesetzes – §§ 45 und 46 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, anzuwenden. ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1979 in Kraft. § 2 Abs. 1, 1a, 1b und 2, § 2a Abs. 1, 1a, 2, 5, 5a, 7, 8 und 9, § 3 Abs. 5, § 5 Abs. 3, § 6 Abs. 4, § 6a Abs. 4, § 10 Abs. 1, §§ 10b, 10c und 10d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 833/1992 treten mit 1. Jänner 1993 in K... mehr lesen...
Paragraph 22, Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich der §§ 5 Abs. 6 letzter Satz und 12 Abs. 4 und 5 der/die Bundesminister/in für Justiz, hinsichtlich des § 24 der/die Bundeskanzler/in im Einvernehmen mit dem/der Bundesminister/in für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz,... mehr lesen...
§ 23.Paragraph 23, Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. mehr lesen...
§ 24.Paragraph 24, Der/die Bundeskanzler/in und der/die Bundesminister/in für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz haben dem Nationalrat alle zwei Jahre einen Bericht über die Vollziehung des Gleichbehandlungsgesetzes vorzulegen. Dieser Bericht hat insbesondere Angaben über die Tätigkeit und Wa... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 24.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2004 § 0 gültig von 13.07.1985 bis 23.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 290/1985 mehr lesen...
Beförderung diagnostischer Proben - (RID) - Artikel 5 § 2 CIM (K-GVG) Fundstelle seit 01.01.2004 weggefallen. mehr lesen...
Nach Mitteilung der Regierungen der Vereinigten Staaten von Amerika, des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nordirland und der Sowjetunion haben folgende weitere Staaten ihre Beitrittsurkunden zum Vertrag über das Verbot von Kernwaffenversuchen in der Atmosphäre, im Weltraum und unte... mehr lesen...
Kundmachung des Bundeskanzlers vom 16. April 1985 betreffend den Geltungsbereich des Vertrages über das Verbot von Kernwaffenversuchen in der Atmosphäre, im Weltraum und unter WasserStF: BGBl. Nr. 174/1985 mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Aufsicht des Bundes über die Gemeinden im Sinne des Artikels 119a des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 ist nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auszuüben.Die Aufsicht des Bundes über die Gemeinden im Sinne des Artikels 119a des Bundes-Verfassungsgesetze... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Aufsicht des Bundes ist dahin auszuüben, daß die Gemeinde bei Besorgung ihrer Aufgaben (§ 1 Abs. 3) die Gesetze und Verordnungen nicht verletzt, insbesondere ihren Wirkungsbereich nicht überschreitet und die ihr gesetzlich obliegenden Aufgaben erfüllt.Die Aufsicht des Bundes ist... mehr lesen...
(1)Absatz einsAufsichtsbehörde ist der Landeshauptmann. Sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist, kann der Landeshauptmann - ausgenommen den Fall des § 10 Abs. 1 - die Bezirkshauptmannschaft allgemein oder für bestimmte Angelegenheiten du... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Aufsichtsbehörde ist berechtigt, sich über jedwede Angelegenheit der Gemeinde (§ 1 Abs. 3) zu unterrichten.Die Aufsichtsbehörde ist berechtigt, sich über jedwede Angelegenheit der Gemeinde (Paragraph eins, Absatz 3,) zu unterrichten.(2)Absatz 2Die Gemeinde ist verpflichtet, die ... mehr lesen...
Paragraph 5, Inwieweit einzelne Maßnahmen der Gemeinde der vorherigen Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde bedürfen und aus welchen Gründen eine solche Genehmigung versagt werden darf, wird in den diese Maßnahmen regelnden Bundesgesetzen bestimmt. mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Gemeinde hat von ihr erlassene Verordnungen der Aufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen.(2)Absatz 2Die Aufsichtsbehörde hat gesetzwidrige Verordnungen nach Anhörung der Gemeinde durch Verordnung aufzuheben und die Gründe hiefür der Gemeinde gleichzeitig mitzuteilen. Vor Erlass... mehr lesen...
(1)Absatz einsEin rechtskräftiger Bescheid eines Gemeindeorgans kann von der Aufsichtsbehörde nur aus den Gründen des § 68 Abs. 3 und 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, aufgehoben werden.Ein rechtskräftiger Bescheid eines Gemeindeorgans kann von der Auf... mehr lesen...
(1)Absatz einsIn Fällen, auf die die §§ 6 bis 8 keine Anwendung finden, kann die Aufsichtsbehörde der Gemeinde zur Behebung eines rechtswidrigen Vollzugsaktes oder der Folgen eines von ihr rechtswidrig gesetzten oder unterlassenen Vollzugsaktes jene Aufträge erteilen, die zur Beseitigung von das ... mehr lesen...
(1)Absatz einsWenn in einer Gemeinde aus Gründen, die sie selbst zu vertreten hat, die ordnungsgemäße Besorgung ihrer Aufgaben (§ 1 Abs. 3) nicht gewährleistet ist und durch andere gegen sie ergriffene Aufsichtsmaßnahmen Abhilfe nicht geschaffen werden konnte, ist die Aufsichtsbehörde berechtigt,... mehr lesen...
(1)Absatz einsAuf Antrag einer Gemeinde kann der Landeshauptmann die Besorgung einzelner Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches (§ 1 Abs. 3) durch Verordnung auf eine staatliche Behörde übertragen. Die Übertragung auf eine Bundesbehörde darf nur mit Zustimmung der Bundesregierung, die Über... mehr lesen...
Paragraph 12, (Anm.: Abs 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 161/2013) Anmerkung, Absatz eins, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013,)(2)Absatz 2Für das Verfahren vor der Aufsichtsbehörde, ausgenommen jenes nach den §§ 6 und 11, finden ohne Rücksicht auf den Gegenstand des Ve... mehr lesen...
Paragraph 13, Der Landeshauptmann kann den Bürgermeister und die von ihm mit der Besorgung von Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches betrauten Organe der Gemeinde oder bei Kollegialorganen deren Mitglieder ihres Amtes für verlustig erklären, wenn sie auf dem Gebiete der Bundesvollzie... mehr lesen...
Paragraph 14, Die Vollziehung dieses Bundesgesetzes obliegt hinsichtlich der Bestimmungen der §§ 10 Abs. 1, 12 Abs. 4 und 13 dem Bundesministerium für Inneres, im übrigen jeweils dem Bundesministerium, das für die von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich besorgte Angelegenheit zuständig ist. D... mehr lesen...
Paragraph 15, § 1 Abs. 1, 3 und 5, § 2 Abs. 2, § 8 Abs. 2, § 11 Abs. 2 und § 12 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 161/2013 treten mit Ablauf des Monats der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft. § 2 Abs. 3, § 8 Abs. 1, § 12 Abs. 3 und 5 und § 13 in der Fassung des Bundesge... mehr lesen...
Paragraph eins, Nachstehende Qualitätssicherungsagenturen sind berechtigt, Audits an Universitäten und Fachhochschulen gemäß § 22 Abs. 2 HS-QSG durchzuführen: Nachstehende Qualitätssicherungsagenturen sind berechtigt, Audits an Universitäten und Fachhochschulen gemäß Paragraph 22, Absatz 2, HS-QS... mehr lesen...
§ 2.Paragraph 2, Diese Verordnung tritt mit 1. April 2015 in Kraft. mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 01.04.2015 mehr lesen...
§ 3.Paragraph 3, Die Hochschul-QualitätssicherungsagenturenV, BGBl. II Nr. 321/2013, tritt mit Ablauf des 31. März 2015 außer Kraft. Die Hochschul-QualitätssicherungsagenturenV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 321 aus 2013,, tritt mit Ablauf des 31. März 2015 außer Kraft. mehr lesen...