Die Vorschriften dieser Verordnung dienen der Durchführung nachstehender Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei (im Folgenden IUU-Fischerei):1.Verordnung (EG) N... mehr lesen...
Für die Vollziehung der in § 1 genannten Rechtsakte ist das Bundesamt für Ernährungssicherheit (BAES) zuständig. mehr lesen...
Im Falle des Art. 19 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 gelangen die Bestimmungen der Artikel 16, 17 und 18 dieser Verordnung am Bestimmungsort zur Anwendung. mehr lesen...
Die Untergrenze der Einfuhrvorgänge und –mengen gemäß Art. 10 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1010/2009 wird wie folgt festgelegt:1.Einfuhrvorgänge: 20 Einfuhrsendungen pro Jahr,2.Einfuhrmengen: 20.000 kg pro Jahr. mehr lesen...
Die aufgrund der in § 1 genannten Rechtsakte dem BAES entstandenen Aufwandskosten sind vom Einführer zu tragen. Die Höhe richtet sich nach dem amtlichen Gebührentarif des BAES. mehr lesen...
(1) Das BAES teilt dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft jährlich in elektronischer Form bis 31. Jänner des Folgejahres die Anzahl der durchgeführten Kontrollen und deren Ergebnis mit.(2) Das BAES übermittelt dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft... mehr lesen...
Der Ein- oder Ausführer hat alle Daten, die für die Kontrollen im Rahmen der in § 1 genannten Rechtsakte erforderlich sind, im Rahmen der kaufmännischen Buchführung zu erfassen und die sich hierauf beziehenden Unterlagen und geschäftliche Belege sieben Jahre ab dem Ende des Kalenderjahres, auf da... mehr lesen...
(1) Jeder Ein- oder Ausführer hat den Kontrollorganen des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, des BAES und der Europäischen Gemeinschafta)das Betreten der Geschäfts- und Betriebsräume sowie die Kontrolle aller Betriebs- und Transportmittel während der Ge... mehr lesen...
Eine Verwaltungsübertretung im Sinne des § 30 Abs. 1 Z 2 des MOG 2007 begeht, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 oder die Verordnung (EG) Nr. 1010/2009 verstößt, indem er1.Fischereierzeugnisse aus IUU-Fischerei ein- oder ausführt oder2.Fischereierzeugnisse ohne Fangbescheinigung(en) oder... mehr lesen...
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Umsetzungsmaßnahmen zur Bekämpfung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei (IUU-Fischerei-Verordnung)StF: BGBl. II Nr. 382/2009 Präambel/Promulgationsklausel Aufgrund der §§ 6... mehr lesen...
Das Akkreditierungszeichen gemäß der Anlage besteht aus:1.dem Grundzeichen,2.einer in das Grundzeichen von Akkreditierung Austria für die jeweilige Konformitätsbewertungsstelle spezifischen eingefügten Identifikationsnummer und3.einer in das Grundzeichen von der Akkreditierung Austria für die jew... mehr lesen...
Jeder akkreditierten Konformitätsbewertungsstelle wird von Akkreditierung Austria für jede Art der akkreditierten Konformitätsbewertungstätigkeit ein einmaliges, aus den unter § 1 angeführten Bestandteilen zusammengesetztes Akkreditierungszeichen vorgeschrieben. mehr lesen...
Das Akkreditierungszeichen gemäß § 2 darf ausschließlich von der akkreditierten Konformitätsbewertungsstelle verwendet werden. Das Akkreditierungszeichen darf in seinem Aussehen und in seiner Farbe nicht verändert werden, es darf jedoch proportional vergrößert oder verkleinert abgebildet werden, ... mehr lesen...
(1) Die akkreditierten Konformitätsbewertungsstellen haben beim Führen des Akkreditierungszeichens alles zu unterlassen, das zu einer Fehlinterpretation in Bezug auf Art und Umfang der Akkreditierung führen könnte.(2) Ist eine Konformitätsbewertungsstelle für mehrere Konformitätsbewertungstätigke... mehr lesen...
Das Grundzeichen wird von der nationalen Akkreditierungsstelle als Logo verwendet. Dieses Logo darf nur von Akkreditierung Austria verwendet werden. mehr lesen...
Bis zum 30. November 2013 dürfen die derzeit vorgegebenen Akkreditierungszeichen gemäß Akkreditierungszeichenverordnung, BGBl. II Nr. 380/2008 bzw. gemäß §§ 5 und 6 der Kalibrier-dienstverordnung, BGBl. Nr. 42/1994 in der Fassung BGBl. II Nr. 490/2001 weiter verwendet werden. mehr lesen...
Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 2013 in Kraft; gleichzeitig treten die Akkreditierungs-zeichenverordnung, BGBl. II Nr. 380/2008 und die §§ 5 und 6 sowie die Anlage der Kalibrierdienstverordnung, BGBl. Nr. 42/1994 in der Fassung BGBl. II Nr. 490/2001 außer Kraft. mehr lesen...
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über Zeichen für akkreditierte Konformitätsbewertungsstellen und für die nationale Akkreditierungsstelle Akkreditierung Austria (Akkreditierungszeichenverordnung 2013 – AkkZV 2013)StF: BGBl. II Nr. 116/2013 Präambel/Promulgation... mehr lesen...
Logo der Akkreditierung Austria (Grundzeichen):Akkreditierungszeichen: NrNr: spezifische, der Konformitätsbewertungsstelle zugeordnete IdentifikationsnummerNormbezeichnung: Art der Konformitätsbewertungstätigkeit, für die die Konformitätsbewertungsstelle akkreditiert ist (inklusive allenfalls erf... mehr lesen...
Geldwäscherei- und Terrorismusfinanzierungsrisiko-Verordnung 2016 (GTV 2016) Fundstelle seit 08.12.2016 weggefallen. mehr lesen...
Gesundheits-Zielsteuerungsgesetz (G-ZG) Fundstelle seit 01.01.2017 weggefallen. mehr lesen...
§ 10 BSFG 2013 (weggefallen) seit 01.01.2018 weggefallen. mehr lesen...
§ 11 BSFG 2013 (weggefallen) seit 01.01.2018 weggefallen. mehr lesen...
§ 12 BSFG 2013 (weggefallen) seit 01.01.2018 weggefallen. mehr lesen...
§ 13 BSFG 2013 (weggefallen) seit 01.01.2018 weggefallen. mehr lesen...
§ 14 BSFG 2013 (weggefallen) seit 01.01.2018 weggefallen. mehr lesen...
§ 15 BSFG 2013 (weggefallen) seit 01.01.2018 weggefallen. mehr lesen...
§ 16 BSFG 2013 (weggefallen) seit 01.01.2018 weggefallen. mehr lesen...
§ 17 BSFG 2013 (weggefallen) seit 01.01.2018 weggefallen. mehr lesen...
§ 18 BSFG 2013 (weggefallen) seit 01.01.2018 weggefallen. mehr lesen...
§ 19 BSFG 2013 (weggefallen) seit 01.01.2018 weggefallen. mehr lesen...
§ 20 BSFG 2013 (weggefallen) seit 01.01.2018 weggefallen. mehr lesen...
§ 21 BSFG 2013 (weggefallen) seit 01.01.2018 weggefallen. mehr lesen...
§ 22 BSFG 2013 (weggefallen) seit 01.01.2018 weggefallen. mehr lesen...
§ 23 BSFG 2013 (weggefallen) seit 01.01.2018 weggefallen. mehr lesen...
§ 24 BSFG 2013 (weggefallen) seit 01.01.2018 weggefallen. mehr lesen...
§ 25 BSFG 2013 (weggefallen) seit 01.01.2018 weggefallen. mehr lesen...
§ 26 BSFG 2013 (weggefallen) seit 01.01.2018 weggefallen. mehr lesen...
§ 27 BSFG 2013 (weggefallen) seit 01.01.2018 weggefallen. mehr lesen...
§ 28 BSFG 2013 (weggefallen) seit 01.01.2018 weggefallen. mehr lesen...
§ 29 BSFG 2013 (weggefallen) seit 01.01.2018 weggefallen. mehr lesen...
§ 30 BSFG 2013 (weggefallen) seit 01.01.2018 weggefallen. mehr lesen...
§ 31 BSFG 2013 (weggefallen) seit 01.01.2018 weggefallen. mehr lesen...
§ 32 BSFG 2013 (weggefallen) seit 01.01.2018 weggefallen. mehr lesen...
§ 33 BSFG 2013 (weggefallen) seit 01.01.2018 weggefallen. mehr lesen...
§ 34 BSFG 2013 (weggefallen) seit 01.01.2018 weggefallen. mehr lesen...
§ 35 BSFG 2013 (weggefallen) seit 01.01.2018 weggefallen. mehr lesen...
§ 36 BSFG 2013 (weggefallen) seit 01.01.2018 weggefallen. mehr lesen...
§ 37 BSFG 2013 (weggefallen) seit 01.01.2018 weggefallen. mehr lesen...
§ 38 BSFG 2013 (weggefallen) seit 01.01.2018 weggefallen. mehr lesen...
§ 39 BSFG 2013 (weggefallen) seit 01.01.2018 weggefallen. mehr lesen...
§ 40 BSFG 2013 (weggefallen) seit 01.01.2018 weggefallen. mehr lesen...
§ 41 BSFG 2013 (weggefallen) seit 01.01.2018 weggefallen. mehr lesen...
§ 42 BSFG 2013 (weggefallen) seit 01.01.2018 weggefallen. mehr lesen...
§ 43 BSFG 2013 (weggefallen) seit 01.01.2018 weggefallen. mehr lesen...
§ 44 BSFG 2013 (weggefallen) seit 01.01.2018 weggefallen. mehr lesen...
§ 45 BSFG 2013 (weggefallen) seit 01.01.2018 weggefallen. mehr lesen...
§ 46 BSFG 2013 (weggefallen) seit 01.01.2018 weggefallen. mehr lesen...
§ 47 BSFG 2013 (weggefallen) seit 01.01.2018 weggefallen. mehr lesen...
§ 48 BSFG 2013 (weggefallen) seit 01.01.2018 weggefallen. mehr lesen...
§ 49 BSFG 2013 (weggefallen) seit 01.01.2018 weggefallen. mehr lesen...
§ 50 BSFG 2013 (weggefallen) seit 01.01.2018 weggefallen. mehr lesen...
§ 51 BSFG 2013 (weggefallen) seit 01.01.2018 weggefallen. mehr lesen...
Bundes-Sportförderungsgesetz 2013 (BSFG 2013) Fundstelle seit 01.01.2018 weggefallen. mehr lesen...
(Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Änderung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das B-VG etwas anderes bestimmt. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmit... mehr lesen...
Dieses Bundesgesetz regelt in Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates, ABl. Nr. L 88 vom 04.04.2011 S. 5, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 103 vom 12.0... mehr lesen...
Notifizierende Behörde ist der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend. Er hat innerhalb seines Wirkungsbereiches eine Organisationseinheit mit der operativen Durchführung der Notifizierung zu betrauen und mit den erforderlichen Ressourcen auszustatten. Das Bundesministerium für Wirtsch... mehr lesen...
Begutachtung und Überwachung gemäß Artikel 40 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 erfolgen durch die „Akkreditierung Austria“ als nationale Akkreditierungsstelle im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Rates über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenha... mehr lesen...
(1) Der Antrag auf Notifizierung einer Stelle gemäß Art. 47 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 ist beim Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend einzubringen.(2) Voraussetzung für die Notifizierung ist das Vorliegen eines Akkreditierungsbescheides, welcher bescheinigt, dass die S... mehr lesen...
Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend wird ermächtigt, unter Berücksichtigung unionsrechtlicher Vorgaben, durch Verordnung nähere Bestimmungen über das Notifizierungsverfahren festzulegen, wie beispielsweise Inhalt und Form zu verwendender Formulare, sofern dies eine zeit- und kos... mehr lesen...
(1) Für den Antrag auf Notifizierung hat die Stelle eine Antragsgebühr zu entrichten. Diese setzt sich zusammen aus einer Grundgebühr für jede beantragte Funktion (gemäß Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 305/2011) in Höhe von 200 Euro sowie einer Zusatzgebühr für jede beantrage technische Spezifik... mehr lesen...
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend, hinsichtlich des § 7 Abs. 2 im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen betraut. mehr lesen...
(1) § 7 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes tritt mit Ablauf des 31.12.2014 außer Kraft. § 7 Abs. 1 ist auf zu diesem Zeitpunkt anhängige Verfahren weiterhin anzuwenden.(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes dürfen bereits von dem Tag an erlassen werden, der der Kundmachung des durchzuführende... mehr lesen...
Bundesgesetz zur Einrichtung einer notifizierenden Behörde und betreffend die Durchführung von Notifizierungsverfahren gemäß Kapitel VII der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlini... mehr lesen...
(1) Zur Würdigung einer tatsächlichen einwandfreien Dienstleistung während 30 Jahren, die1. a)als Exekutivbeamter oder Wachebeamter oderb)als sonstiger Bediensteterim Exekutivdienst des Bundes oder2.als Beamter des höheren Dienstes an Justizanstalten in einer dem Exekutivdienst gleichzuhaltenden ... mehr lesen...
Das EDZ ist1.Exekutivbeamten oder Wachebeamten,2.sonstigen Bediensteten bei den Sicherheitsbehörden3.Beamten des höheren Dienstes an Justizanstaltendes Dienststandes von der für den betreffenden Bediensteten zuständigen Dienstbehörde oder Personalstelle zu verleihen. Über die Verleihung ist eine ... mehr lesen...
Für eine besonders herausragende Leistung in einem örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit seiner unmittelbaren Ausübung der exekutivdienstlichen Pflichten bei Aufsuchen der Gefahr oder des Verbleibens im Gefahrenbereich, obwohl eine derartige Leistung in zumutbarer Weise von Bedi... mehr lesen...
(1) Als Anerkennung für besondere Verdienste, insbesondere für1.besonderen persönlichen Einsatz bei der Rettung von Menschen aus Not oder2.andere besonders herausragende Verdienste bei Hilfseinsätzen unter besonders physischer oder psychischer Beanspruchungkann das Anerkennungszeichen des Bundesm... mehr lesen...
Das EDZ wird Eigentum des Beamten und darf nur von ihm getragen werden. Der Beamte darf das EDZ zu seinen Lebzeiten niemandem anderen überlassen. Nach dem Tod des Beamten darf das EDZ zu keinen anderen als Erinnerungszwecken verwendet werden. mehr lesen...
Die mit der Verleihung des EDZ oder eines Anerkennungszeichens verbundenen Kosten sind vom Bund zu tragen. Auf die Verleihung des EDZ oder des Anerkennungszeichens besteht kein Rechtsanspruch. mehr lesen...
(1) Das EDZ besteht aus einer Medaille und einem dreieckig gefalteten Band.(2) Die doppelseitig geprägte Medaille ist kreisrund und versilbert. Sie hat einen Durchmesser von 40 mm. Auf der Vorderseite zeigt die Medaille die von einem Lorbeerkranz eingefaßte Inschrift „30“ und die Umschrift „Für t... mehr lesen...
Wer den Bestimmungen des § 3 zuwiderhandelt oder die Medaille in einer ihre Bedeutung herabwürdigenden Weise verwendet, begeht, sofern dadurch kein gerichtlich zu ahndender Tatbestand verwirklicht wird, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeind... mehr lesen...
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Dezember 1985 in Kraft.(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind der Bundesminister für Finanzen, der Bundesminister für Inneres und der Bundesminister für Justiz insoweit betraut, als sie oberste Dienstbehörde sind.(3) § 1 Z 1 lit. a und b, § 2 Z 1 u... mehr lesen...
Bundesgesetz über die Schaffung und Verleihung des Exekutivdienst- und Anerkennungszeichens (Exekutivdienst- und Anerkennungszeichengesetz – EDuAZG)StF: BGBl. Nr. 521/1985 (NR: GP XVI RV 688 AB 770 S. 113. BR: AB 3042 S. 469.) Änderung BGBl. I Nr. 50/2012 (NR: GP XXIV RV 1726 AB 1757 S. 1... mehr lesen...
Beim Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen ist ein Arzneispezialitätenregister zu führen, in das jede1.Zulassung einer Arzneispezialität,2.Registrierung einer Arzneispezialität,3.Genehmigung für den Vertrieb im Parallelimport,4.Änderung und Übertragung einer Zulassung, Registrierung oder G... mehr lesen...
(1) Die Eintragungen gemäß § 1 Z 1 und 2 sind unter Angabe folgender Daten zu veröffentlichen:1.Zulassungs- bzw. Registrierungsnummer,2.Name der Arzneispezialität,3.Zulassungs- bzw. Registrierungsinhaber,4.Angaben darüber, inwieweit die Abgabe der Arzneispezialität der Rezeptpflicht oder den Vors... mehr lesen...
Die Veröffentlichungen gemäß § 2 sind unverzüglich, spätestens aber zwei Monate nach Rechtswirksamkeit der Zulassung bzw. Registrierung der Arzneispezialität oder der Genehmigung für den Vertrieb im Parallelimport, deren Änderung, Übertragung oder Aufhebung auf der Homepage des Bundesamtes für Si... mehr lesen...
(1) Für Eintragungen gemäß § 1 Z 1 bis 3 ist für jede Arzneispezialität eine Registrierungs- bzw. Zulassungsnummer zu vergeben.(2) Für Arzneispezialitäten sind die Registrierungs- bzw. Zulassungsnummern nach folgender Einteilung zu vergeben:1.für gemäß § 7 des Arzneimittelgesetzes zugelassene Arz... mehr lesen...
Das Arzneispezialitätenregister ist im Wege der elektronischen Datenverarbeitung zu führen. mehr lesen...
(1) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über das Arzneispezialitätenregister 2006, BGBl. II Nr. 21/2006, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 79/2010, außer Kraft.(2) Die Registrierungs- bzw. Zulassungsnummern von Arzneispezialitä... mehr lesen...
Verordnung des Bundesministers für Gesundheit über das Arzneispezialitätenregister 2013StF: BGBl. II Nr. 277/2013 Präambel/Promulgationsklausel Auf Grund des § 27 Abs. 3 des Arzneimittelgesetzes, BGBl. Nr. 185/1983, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 162/2013, wird verord... mehr lesen...
Generalstabsausbildungsverordnung 2013 (GAV) Fundstelle seit 10.02.2021 weggefallen. mehr lesen...
(1) Im Verfahren betreffend die Zulassung einer Bauart von Messgeräten oder Messgeräteteilen zur Eichung (§§ 38 bis 41 MEG) oder bei der Durchführung eines Konformitätsbewertungsverfahrens (§ 18 Z 4 MEG) sind Gebühren gemäß Tarif A Abs. 1 zu entrichten.(2) Im Verfahren betreffend die Zulassung vo... mehr lesen...
Für die Eichung von Messgeräten (eichtechnische Prüfung und Stempelung, § 36 Abs. 1 MEG) sind Gebühren gemäß Tarif B zu entrichten. mehr lesen...
(1) Ergibt sich bei der eichtechnischen Prüfung (§ 2) eines Messgerätes oder Messgeräteteiles die Notwendigkeit der Zurückweisung, so sind 50 vH der Gebühr gemäß Tarif B zu entrichten.(2) Für die Zurückweisung eines Messgerätes oder Messgeräteteiles bei der eichtechnischen Prüfung, für die die Ze... mehr lesen...
Für die Prüfung von Messgeräten oder Messgeräteteilen auf ihre Verkehrsfähigkeit (Befundprüfung, § 47 Abs. 1 MEG) über Antrag sind Gebühren gemäß Tarif B zu entrichten. mehr lesen...
Für die Aufhebung einer Verwendungssperre, die gemäß § 52 MEG für Gegenstände im eich- oder überwachungspflichtigen Verkehr angelegt worden ist, sind Gebühren gemäß Tarif C zu entrichten. mehr lesen...
Für die messtechnische Kontrolle von Dosimetern (§ 12b MEG) sowie von Aktivitätsmessgeräten (§ 12c MEG) sind Gebühren gemäß Tarif D zu entrichten. mehr lesen...
(1) Eine Versäumnisgebühr gemäß Tarif E Abs. l ist zu entrichten, wenn die für einen bestimmten Zeitpunkt vereinbarte Amtshandlung am Herstellungs- oder Aufstellungsort oder in einer Abfertigungsstelle1.nicht begonnen werden kann oder2.abgebrochen werden muss oder3.nur verspätet begonnen werden k... mehr lesen...
(1) Zeitgebühren sind nach dem Zeitaufwand zu bemessende Gebühren. Sie sind gemäß Tarif F für Amtshandlungen zu entrichten, für die in den Tarifen keine festen Gebühren festgesetzt sind.(2) Bei auswärtigen Amtshandlungen ist unter Zeitaufwand die Zeit vom Betreten bis zum Verlassen der Stelle zu ... mehr lesen...
Die in den Tarifen A bis M festgesetzten Gebühren gelten für Amtshandlungen, die an Werktagen von Montag bis Freitag in der Zeit zwischen 6 und 18 Uhr durchgeführt werden. Für Amtshandlungen, die auf ausdrücklichen Antrag außerhalb dieser Zeit durchgeführt werden, sind zusätzlich1.an Werktagen vo... mehr lesen...
(1) Entsprechend dem Ort der Amtshandlung werden folgende Tarifarten unterschieden:1.Tarifart 1 für Amtshandlungen am Herstellungs- oder Aufstellungsort der Messgeräte im Inland gemäß § 33 Abs. 1 Z 3 MEG oder für sonstige Amtshandlungen, die nicht im Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen oder ... mehr lesen...
Für die Prüfung eines Wägers durch die Eichbehörde (§ 62a Abs. 5 MEG) ist eine Gebühr gemäß Tarif G zu entrichten. mehr lesen...
Für die Herstellung von Ablichtungen eichbehördlicher Urkunden (inkl. Aktenbestandteilen und Bescheiden) sowie für die Ausstellung von Eichscheinen sind Gebühren gemäß Tarif H zu entrichten. mehr lesen...
Für die Überwachung gemäß § 19 MEG sind Gebühren gemäß Tarif I zu entrichten, wenn die Überwachung auf Antrag des Herstellers oder Importeurs erfolgt oder wenn die durchgeführten Kontrollen einen Verstoß gegen die Bestimmungen des MEG oder der Fertigpackungsverordnung, BGBl. Nr. 867/1993, in der ... mehr lesen...
(1) Für die Überwachung von ermächtigten Eichstellen (§ 35 MEG) sind jährlich Gebühren gemäß Tarif J Z 1 bis 4 zu entrichten.(2) Die Gebühren sind ab der ersten Überwachung nach der jeweiligen Anzahl der geeichten Messgeräte zu bemessen und vorzuschreiben.(3) Wird bei der laufenden Überwachung od... mehr lesen...
Für die statistische Prüfung sind je zu prüfendes Los Gebühren gemäß Tarif K zu entrichten. mehr lesen...
(1) Für die Erteilung oder die Änderung der Ermächtigung zur Anbringung von Sicherungszeichen sind Gebühren gemäß Tarif L zu entrichten.(2) Die Grundgebühr ist auch zu entrichten, wenn die Ermächtigung nicht erteilt wird. mehr lesen...
Wenn auf Grund der Eichvorschriften eine statistische Prüfung vorgesehen ist, so sind Gebühren gemäß Tarif M zu entrichten. mehr lesen...
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt die EGVO 1999, BGBl. Nr. 467/1998 (Anm.: richtig BGBl. II Nr. 467/1998), in der Fassung der EGVO 2002, BGBl. II Nr. 10/2002, außer Kraft. mehr lesen...
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über die Eichgebühren (Eichgebührenverordnung 2013 – EGVO 2013)StF: BGBl. II Nr. 311/2013 Präambel/Promulgationsklausel Auf Grund des § 57 Abs. 1 des Maß- und Eichgesetzes (MEG), BGBl. Nr. 152/1950, zuletzt geändert durch d... mehr lesen...
(1) Gebühren für die Zulassung einer Bauart von Messgeräten oder im Konformitätsbewertungsverfahren gemäß § 1 Abs. 1:1.Gebühr für die Prüfung des Antrages, der eingereichten Unterlagen und für die Beurteilung der Berichte und Ergebnisse der physikalisch-technischen UntersuchungenGebühr gemäß Tari... mehr lesen...