Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Die Verpackungen müssen entweder der Norm EN 829: 1996 oder den nachstehenden Bedingungen entsprechen:
|
|
|
|
|
|
|
|
|
(3) Diagnostische Proben auf Teststäbchen oder -streifen dürfen außerdem in Innenverpackungen aus Karton (zB Heftchen oder Briefchen) und in ausreichend beständigen und dichten Außenverpackungen (zB Beutel oder Taschen) aus undurchlässigem Kunststoff oder Kunststoff-Folie verpackt sein. Die Verpackung muß nicht der Klasse 6.2 entsprechen. Die Gesamtmasse des Versandstücks darf in keinem Fall 500 g überschreiten.
(4) Bei der Beförderung gemäß den vorstehenden Absätzen (1) bis (3) ist jedes Versandstück, je nach Kennzeichnungsnummer des Füllgutes, deutlich und dauerhaft mit der Aufschrift „UN 2814” und/oder „UN 2900” zu versehen. Diese Kennzeichnung muß von einer Linie eingefaßt sein, die ein auf die Spitze gestelltes Quadrat mit einer Seitenlänge von mindestens 100 mm bildet; wenn es die Größe eines Versandstückes erfordert, darf diese Kennzeichnung geringere Abmessungen haben, sofern sie deutlich sichtbar bleibt.
(5) Alle anderen Bestimmungen des RID für die Beförderung ansteckungsgefährlicher Stoffe der Klasse 6.2 gelten nicht.
(6) Diese multilaterale Vereinbarung gilt für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der COTIF-Mitgliedstaaten, welche die Vereinbarung unterzeichnet haben, bis zum 31. Dezember 2003. Wird sie vorher von einer Vertragspartei, welche die Vereinbarung unterzeichnet hat, widerrufen, so gilt die Vereinbarung bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur noch für Beförderungen in den Hoheitsgebieten jener COTIF-Mitgliedstaaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.
(2) Die Verpackungen müssen entweder der Norm EN 829: 1996 oder den nachstehenden Bedingungen entsprechen:
|
|
|
|
|
|
|
|
|
(3) Diagnostische Proben auf Teststäbchen oder -streifen dürfen außerdem in Innenverpackungen aus Karton (zB Heftchen oder Briefchen) und in ausreichend beständigen und dichten Außenverpackungen (zB Beutel oder Taschen) aus undurchlässigem Kunststoff oder Kunststoff-Folie verpackt sein. Die Verpackung muß nicht der Klasse 6.2 entsprechen. Die Gesamtmasse des Versandstücks darf in keinem Fall 500 g überschreiten.
(4) Bei der Beförderung gemäß den vorstehenden Absätzen (1) bis (3) ist jedes Versandstück, je nach Kennzeichnungsnummer des Füllgutes, deutlich und dauerhaft mit der Aufschrift „UN 2814” und/oder „UN 2900” zu versehen. Diese Kennzeichnung muß von einer Linie eingefaßt sein, die ein auf die Spitze gestelltes Quadrat mit einer Seitenlänge von mindestens 100 mm bildet; wenn es die Größe eines Versandstückes erfordert, darf diese Kennzeichnung geringere Abmessungen haben, sofern sie deutlich sichtbar bleibt.
(5) Alle anderen Bestimmungen des RID für die Beförderung ansteckungsgefährlicher Stoffe der Klasse 6.2 gelten nicht.
(6) Diese multilaterale Vereinbarung gilt für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der COTIF-Mitgliedstaaten, welche die Vereinbarung unterzeichnet haben, bis zum 31. Dezember 2003. Wird sie vorher von einer Vertragspartei, welche die Vereinbarung unterzeichnet hat, widerrufen, so gilt die Vereinbarung bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur noch für Beförderungen in den Hoheitsgebieten jener COTIF-Mitgliedstaaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.