§ 6 BPNG 2013 Verordnungsermächtigung

Bauproduktenotifizierungsgesetz 2013

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2025 bis 31.12.9999
§ 6.Paragraph 6,

DerDie Bundesministerin oder der Bundesminister für WirtschaftWohnen, FamilieKunst, Kultur, Medien und JugendSport wird ermächtigt, unter Berücksichtigung unionsrechtlicher Vorgaben, durch Verordnung nähere Bestimmungen über das Notifizierungsverfahren festzulegen, wie beispielsweise Inhalt und Form zu verwendender Formulare, sofern dies eine zeit- und kostensparende Beurteilung der Anträge ermöglicht oder der Erleichterung der Prüfung der Einhaltung der Pflichten notifizierter Stellen dient.

Stand vor dem 31.03.2025

In Kraft vom 12.07.2013 bis 31.03.2025
§ 6.Paragraph 6,

DerDie Bundesministerin oder der Bundesminister für WirtschaftWohnen, FamilieKunst, Kultur, Medien und JugendSport wird ermächtigt, unter Berücksichtigung unionsrechtlicher Vorgaben, durch Verordnung nähere Bestimmungen über das Notifizierungsverfahren festzulegen, wie beispielsweise Inhalt und Form zu verwendender Formulare, sofern dies eine zeit- und kostensparende Beurteilung der Anträge ermöglicht oder der Erleichterung der Prüfung der Einhaltung der Pflichten notifizierter Stellen dient.

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