§ 2 GKGAG Zusammensetzung der Senate

GBK/GAW-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsJeder Senat hat aus dem/der Vorsitzenden und weiteren Mitgliedern zu bestehen.
  2. (2)Absatz 2Dem Senat I haben als weitere Mitglieder anzugehören:Dem Senat römisch eins haben als weitere Mitglieder anzugehören:
    1. 1.Ziffer einszwei Mitgliederein Mitglied, diedas von der Wirtschaftskammer Österreich entsendet werdenwird;
    2. 2.Ziffer 2zwei Mitgliederein Mitglied, diedas von der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte entsendet werdenwird;
    3. 3.Ziffer 3zwei Mitgliederein Mitglied, diedas von der Vereinigung der Österreichischen Industrie entsendet werdenwird;
    4. 4.Ziffer 4zwei Mitgliederein Mitglied, diedas vom Österreichischen Gewerkschaftsbund entsendet werdenwird;
    5. 5.Ziffer 5ein Mitglied, das vom/von der Bundeskanzler/in bestellt wird;
    6. 65.Ziffer 65ein Mitglied, das vom/von der Bundeskanzler/in bestellt wird;
    7. 76.Ziffer 76ein Mitglied, das vom/von der Bundesminister/in für WirtschaftArbeit, Soziales und ArbeitKonsumentenschutz bestellt wird.
  3. (3)Absatz 3Dem Senat II haben als weitere Mitglieder anzugehören:Dem Senat römisch II haben als weitere Mitglieder anzugehören:
    1. 1.Ziffer einszwei Mitgliederein Mitglied, diedas von der Wirtschaftskammer Österreich entsendet werdenwird;
    2. 2.Ziffer 2zwei Mitgliederein Mitglied, diedas von der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte entsendet werdenwird;
    3. 3.Ziffer 3zwei Mitgliederein Mitglied, diedas von der Vereinigung der Österreichischen Industrie entsendet werdenwird;
    4. 4.Ziffer 4zwei Mitgliederein Mitglied, diedas vom Österreichischen Gewerkschaftsbund entsendet werdenwird;
    5. 5.Ziffer 5ein Mitglied, das vom/von der Bundeskanzler/in bestellt wird;
    6. 6.Ziffer 6ein Mitglied, das vom/von der Bundesminister/in für WirtschaftArbeit, Soziales und ArbeitKonsumentenschutz bestellt wird.
  4. (4)Absatz 4Dem Senat III haben als weitere Mitglieder anzugehören:Dem Senat römisch III haben als weitere Mitglieder anzugehören:
    1. 1.zwei1.Ziffer eins Punkt zein Mitglied, w, e, iMitglieder, diedas von der Wirtschaftskammer Österreich entsendet werden,wird;
    2. 2.Ziffer 2ein Mitglied, das von der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte entsendet wird;
    3. 3.Ziffer 3ein Mitglied, das vom/von der Bundeskanzler/in bestellt wird,
    4. 4.Ziffer 4ein Mitglied, das vom/von der Bundesminister/in für Wirtschaft, Familie und Jugend bestellt wird,
    5. 5.Ziffer 5ein Mitglied, das vom/von der Bundesminister/in für Justiz bestellt wird,
    6. 6.Ziffer 6ein Mitglied, das vom/von der Bundesminister/in für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz bestellt wird.
    1. 2.Ziffer 2zwei Mitglieder, die von der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte entsendet werden,
    2. 3.Ziffer 3ein Mitglied, das vom/von der Bundeskanzler/in bestellt wird,
    3. 4.Ziffer 4ein Mitglied, das vom/von der Bundesminister/in für Gesundheit, Familie und Jugend bestellt wird,
    4. 5.Ziffer 5ein Mitglied, das vom/von der Bundesminister/in für Inneres bestellt wird,
    5. 6.Ziffer 6ein Mitglied, das vom/von der Bundesminister/in für Justiz bestellt wird,
    6. 7.Ziffer 7ein Mitglied, das vom/von der Bundesminister/in für Soziales und Konsumentenschutz bestellt wird,
    7. 8.Ziffer 8ein Mitglied, das vom/von der Bundesminister/in für Wirtschaft und Arbeit bestellt wird,
    8. 9.Ziffer 9ein Mitglied, das vom/von der Bundesminister/in für Wissenschaft und Forschung bestellt wird,
    9. 10.Ziffer 10ein Mitglied, das vom/von der Bundesminister/in für Unterricht, Kunst und Kultur bestellt wird.

    (Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 98/2008)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2008,)

  5. (5)Absatz 5(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 98/2008)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2008,)
  6. (6)Absatz 6Den Vorsitz hat jeweils ein/e vom/von der Bundeskanzler/in betraute/r Bedienstete/r des Bundes zu führen. Eines der weiteren Mitglieder, das Bedienstete/r des Bundes ist, ist vom/von der Bundeskanzler/in mit der Stellvertretung des/der Vorsitzenden zu betrauen. Vor der Betrauung der Vorsitzenden der Senate und deren Stellvertreter/innen sind die jeweils entsendungsberechtigten Interessenvertretungen zu hören.
  7. (7)Absatz 7Für jedes weitere Senatsmitglied ist mindestens ein Ersatzmitglied zu entsenden bzw. zu bestellen. Die Funktionsdauer der Mitglieder und deren Ersatzmitglieder beträgt vier Jahre. Wiederentsendung bzw. Wiederbestellung sind zulässig. Bei Verzicht, Widerruf der Entsendung oder Bestellung, grober Verletzung oder dauernder Vernachlässigung der Pflichten sind die Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder vom/von der Bundeskanzler/in vor Ablauf der Funktionsdauer von ihrer Funktion zu entheben. Im Bedarfsfall ist ein Senat durch Neuentsendungen bzw. Neubestellungen für den Rest der Funktionsdauer zu ergänzen. Wird das Entsendungsrecht bzw. das Bestellungsrecht nicht binnen zwei Monaten nach Aufforderung ausgeübt, so hat der/die Bundeskanzler/in die betreffenden Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder zu bestellen.
  8. (8)Absatz 8Die von einer Interessenvertretung entsendeten Mitglieder und deren Ersatzmitglieder haben vor Antritt ihrer Funktion dem/der Vorsitzenden die gewissenhafte und unparteiische Ausübung ihrer Tätigkeit zu geloben.
  9. (9)Absatz 9Jede der Stellen, die zwei Mitglieder entsenden oder bestellen, soll zumindest eine Frau als Mitglied entsenden oder bestellen. Bei der Entsendung oder Bestellung von derenMitgliedern und Ersatzmitgliedern sollen mindestens 50 % Frauen berücksichtigt werden. Jedes der Bundesministerien, die ein Mitglied bestellen, soll zumindest eine Frau als Mitglied oder Ersatzmitglied bestellen.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.08.2008 bis 31.12.2013
  1. (1)Absatz einsJeder Senat hat aus dem/der Vorsitzenden und weiteren Mitgliedern zu bestehen.
  2. (2)Absatz 2Dem Senat I haben als weitere Mitglieder anzugehören:Dem Senat römisch eins haben als weitere Mitglieder anzugehören:
    1. 1.Ziffer einszwei Mitgliederein Mitglied, diedas von der Wirtschaftskammer Österreich entsendet werdenwird;
    2. 2.Ziffer 2zwei Mitgliederein Mitglied, diedas von der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte entsendet werdenwird;
    3. 3.Ziffer 3zwei Mitgliederein Mitglied, diedas von der Vereinigung der Österreichischen Industrie entsendet werdenwird;
    4. 4.Ziffer 4zwei Mitgliederein Mitglied, diedas vom Österreichischen Gewerkschaftsbund entsendet werdenwird;
    5. 5.Ziffer 5ein Mitglied, das vom/von der Bundeskanzler/in bestellt wird;
    6. 65.Ziffer 65ein Mitglied, das vom/von der Bundeskanzler/in bestellt wird;
    7. 76.Ziffer 76ein Mitglied, das vom/von der Bundesminister/in für WirtschaftArbeit, Soziales und ArbeitKonsumentenschutz bestellt wird.
  3. (3)Absatz 3Dem Senat II haben als weitere Mitglieder anzugehören:Dem Senat römisch II haben als weitere Mitglieder anzugehören:
    1. 1.Ziffer einszwei Mitgliederein Mitglied, diedas von der Wirtschaftskammer Österreich entsendet werdenwird;
    2. 2.Ziffer 2zwei Mitgliederein Mitglied, diedas von der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte entsendet werdenwird;
    3. 3.Ziffer 3zwei Mitgliederein Mitglied, diedas von der Vereinigung der Österreichischen Industrie entsendet werdenwird;
    4. 4.Ziffer 4zwei Mitgliederein Mitglied, diedas vom Österreichischen Gewerkschaftsbund entsendet werdenwird;
    5. 5.Ziffer 5ein Mitglied, das vom/von der Bundeskanzler/in bestellt wird;
    6. 6.Ziffer 6ein Mitglied, das vom/von der Bundesminister/in für WirtschaftArbeit, Soziales und ArbeitKonsumentenschutz bestellt wird.
  4. (4)Absatz 4Dem Senat III haben als weitere Mitglieder anzugehören:Dem Senat römisch III haben als weitere Mitglieder anzugehören:
    1. 1.zwei1.Ziffer eins Punkt zein Mitglied, w, e, iMitglieder, diedas von der Wirtschaftskammer Österreich entsendet werden,wird;
    2. 2.Ziffer 2ein Mitglied, das von der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte entsendet wird;
    3. 3.Ziffer 3ein Mitglied, das vom/von der Bundeskanzler/in bestellt wird,
    4. 4.Ziffer 4ein Mitglied, das vom/von der Bundesminister/in für Wirtschaft, Familie und Jugend bestellt wird,
    5. 5.Ziffer 5ein Mitglied, das vom/von der Bundesminister/in für Justiz bestellt wird,
    6. 6.Ziffer 6ein Mitglied, das vom/von der Bundesminister/in für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz bestellt wird.
    1. 2.Ziffer 2zwei Mitglieder, die von der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte entsendet werden,
    2. 3.Ziffer 3ein Mitglied, das vom/von der Bundeskanzler/in bestellt wird,
    3. 4.Ziffer 4ein Mitglied, das vom/von der Bundesminister/in für Gesundheit, Familie und Jugend bestellt wird,
    4. 5.Ziffer 5ein Mitglied, das vom/von der Bundesminister/in für Inneres bestellt wird,
    5. 6.Ziffer 6ein Mitglied, das vom/von der Bundesminister/in für Justiz bestellt wird,
    6. 7.Ziffer 7ein Mitglied, das vom/von der Bundesminister/in für Soziales und Konsumentenschutz bestellt wird,
    7. 8.Ziffer 8ein Mitglied, das vom/von der Bundesminister/in für Wirtschaft und Arbeit bestellt wird,
    8. 9.Ziffer 9ein Mitglied, das vom/von der Bundesminister/in für Wissenschaft und Forschung bestellt wird,
    9. 10.Ziffer 10ein Mitglied, das vom/von der Bundesminister/in für Unterricht, Kunst und Kultur bestellt wird.

    (Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 98/2008)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2008,)

  5. (5)Absatz 5(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 98/2008)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2008,)
  6. (6)Absatz 6Den Vorsitz hat jeweils ein/e vom/von der Bundeskanzler/in betraute/r Bedienstete/r des Bundes zu führen. Eines der weiteren Mitglieder, das Bedienstete/r des Bundes ist, ist vom/von der Bundeskanzler/in mit der Stellvertretung des/der Vorsitzenden zu betrauen. Vor der Betrauung der Vorsitzenden der Senate und deren Stellvertreter/innen sind die jeweils entsendungsberechtigten Interessenvertretungen zu hören.
  7. (7)Absatz 7Für jedes weitere Senatsmitglied ist mindestens ein Ersatzmitglied zu entsenden bzw. zu bestellen. Die Funktionsdauer der Mitglieder und deren Ersatzmitglieder beträgt vier Jahre. Wiederentsendung bzw. Wiederbestellung sind zulässig. Bei Verzicht, Widerruf der Entsendung oder Bestellung, grober Verletzung oder dauernder Vernachlässigung der Pflichten sind die Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder vom/von der Bundeskanzler/in vor Ablauf der Funktionsdauer von ihrer Funktion zu entheben. Im Bedarfsfall ist ein Senat durch Neuentsendungen bzw. Neubestellungen für den Rest der Funktionsdauer zu ergänzen. Wird das Entsendungsrecht bzw. das Bestellungsrecht nicht binnen zwei Monaten nach Aufforderung ausgeübt, so hat der/die Bundeskanzler/in die betreffenden Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder zu bestellen.
  8. (8)Absatz 8Die von einer Interessenvertretung entsendeten Mitglieder und deren Ersatzmitglieder haben vor Antritt ihrer Funktion dem/der Vorsitzenden die gewissenhafte und unparteiische Ausübung ihrer Tätigkeit zu geloben.
  9. (9)Absatz 9Jede der Stellen, die zwei Mitglieder entsenden oder bestellen, soll zumindest eine Frau als Mitglied entsenden oder bestellen. Bei der Entsendung oder Bestellung von derenMitgliedern und Ersatzmitgliedern sollen mindestens 50 % Frauen berücksichtigt werden. Jedes der Bundesministerien, die ein Mitglied bestellen, soll zumindest eine Frau als Mitglied oder Ersatzmitglied bestellen.

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